Essen – „Innerhalb einer Familie abgeschlossene, aber zivilrechtlich unwirksame Vertr?ge z.B. ?ber ein Darlehen, eine Schenkung oder ein Arbeitsverh?ltnis k?nnen steuerlich trotzdem anerkannt werden“, informiert Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, und f?hrt weiter aus: „Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7.6.2006 IX R 4/04. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur ein Indiz, das nicht allein den Ausschlag gibt.“
Aber: Das Bundesfinanzministerium besteht auf zivilrechtlicher Wirksamkeit – und das hei?t:
Das Bundesfinanzministerium will dieses Urteil nicht ?ber den Einzelfall hinaus anwenden und begr?ndet dies wie folgt:
Voraussetzungen f?r die steuerliche Anerkennung von Vertr?gen zwischen Angeh?rigen seien
-die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vertr?ge,
-die tats?chliche Durchf?hrung der Vertr?ge wie vereinbart,
-ein Vertragsinhalt wie er zwischen Fremden ?blich ist (sog. Fremdvergleich).
„In jedem Fall muss die zivilrechtliche Wirksamkeit, die tats?chliche Durchf?hrung und der sogenannte Fremdvergleich beachtet werden!“, betont Steuerberater Roland Franz.
Was bedeutet Fremdvergleich bei Vertr?gen zwischen Angeh?rigen?
Es steht Angeh?rigen nat?rlich grunds?tzlich frei, ihre Rechtsverh?ltnisse untereinander so zu gestalten, dass diese f?r sie steuerlich m?glichst g?nstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch in jedem Einzelfall und w?hrend der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchf?hrung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Vertrages ?blicherweise vereinbaren w?rden (Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 7. November 1990 (BStBl 1991 II S. 291), vom 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 391) und vom 12. Februar 1992 (BStBl II S. 468)).
„Vergleichsma?stab sind grunds?tzlich die Vertragsgestaltungen“, erl?utert Steuerberater Roland Franz, „die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten ?blich sind.“ Der Fremdvergleich ist auch durchzuf?hren, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angeh?rigen getroffen werden, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angeh?rigen der Gesellschafter, wenn die Gesellschafter, mit deren Angeh?rigen die Vereinbarungen getroffen wurden, die Gesellschaft beherrschen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 581) und vom 15. April 1999 (BStBl II S. 524)).
Gleiches gilt auch, wenn beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft Darlehensforderungen gegen die Personengesellschaft an Angeh?rige schenkweise abtreten.
„Eine weitere, gerne bei Betriebspr?fungen angewandte Fremdvergleichspr?fung ist die Pr?fung, ob dem angestellten Angeh?rigen zivilrechtlich ?berhaupt gestattet ist, einen Vertrag einzugehen. Wenn zum Beispiel der Ehegatte ein anderweitiges Arbeitsverh?ltnis eingegangen ist. Darf er nach seinem Arbeitsvertrag ?berhaupt ein weiteres Arbeitsverh?ltnis eingehen?“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken. Welche Pflichten bestehen, wenn er dies darf, und muss er/sie dies dem ersten Arbeitgeber anzeigen oder bestehen vielleicht Beschr?nkungen in Art und Umfang der T?tigkeit in einem weiteren Arbeitsverh?ltnis? Ist das anderweitige Arbeitsverh?ltnis ein sog. 520 Euro Job? Wie hoch ist der dortige Arbeitslohn? Gibt es wom?glich einen Konflikt mit der 520-Euro-Grenze?
Fazit:
Vor Abschluss eines Angeh?rigen- Arbeitsverh?ltnisses sollte unbedingt eine entsprechende Fremdvergleichspr?fung stattfinden und in den Akten des Unternehmens schriftlich dokumentieret werden.
Welche Folgen hat die zivilrechtliche Unwirksamkeit?
Der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vertrags kommt eine Indizwirkung gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu. Sie spricht damit gegen deren steuerrechtliche Anerkennung. Diese Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen wird verst?rkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 (BStBl 2011 II S. 24)).
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