Vermögenswirksame Leistung: Kleinvieh macht auch Mist

ARAG Experte Tobias Klingelh?fer informiert ?ber Sparm?glichkeiten f?r Arbeitnehmer

Genau genommen gibt es die heute als Verm?genswirksame Leistung bekannte Sparm?glichkeit bereits seit Anfang der Sechziger Jahre. Damals trat das erste Verm?gensbildungsgesetz in Kraft. Seitdem wurde es mehrfach erneuert und den Zeiten angepasst. Viele Berechtigte lassen dieses Angebot, bei dem es zus?tzliches Geld von Staat und Arbeitgeber gibt, links liegen. Daher hat ARAG Experte Tobias Klingelh?fer einige Informationen zusammengetragen.

Was genau bietet die Verm?genswirksame Leistung heute?
Tobias Klingelh?fer: Die Verm?genswirksame Leistung (VL) hat heute ebenso wie zu ihrer Anfangszeit das Ziel, dem B?rger dabei zu helfen, Verm?gen aufzubauen. Dabei nutzt der Arbeitnehmer sein gesetzlich verankertes Recht, dass Teile seines Lohns oder Gehalts direkt vom Arbeitgeber verm?genswirksam angelegt werden. Beschr?nkt ist dies allerdings auf Angestellte, Auszubildende, Beamte und andere Besch?ftigte im ?ffentlichen Dienst, wie zum Beispiel Richter oder Soldaten. Hintergrund ist, dass ein Teil dieses Sparverm?gens f?r gew?hnlich vom Arbeitgeber kommt. F?r Selbstst?ndige gibt es ?hnliche aber dennoch abweichende M?glichkeiten, wie zum Beispiel die R?rup-Rente.

Die Leistung der Arbeitgeber ist allerdings freiwillig. In vielen Branchen ist sie tarifvertraglich verankert; andere Unternehmen bieten diese finanzielle Erg?nzung, um sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. In dem Fall sind VL dann Teil des individuellen Arbeitsvertrages oder basieren auf einer Betriebsvereinbarung. Ein Anrecht hat der Arbeitnehmer darauf also nicht. Ganz im Gegensatz zum Besch?ftigten im ?ffentlichen Dienst, der per gesetzlicher Grundlage diese Zusatzleistung verpflichtend erhalten kann. Je nach Anlageform ist dar?ber hinaus auch noch etwas vom Staat zu erwarten, denn ?ber Wohnungsbaupr?mien oder Arbeitnehmersparzulagen wird die Verm?genswirksame Leistung gef?rdert, falls man eine bestimmte Einkommensgrenze nicht ?berschreitet.

Welche Anlageformen sind denn m?glich und sinnvoll?
Tobias Klingelh?fer: Eines vorab: Da diese Zahlungen allein dem Verm?gensaufbau dienen sollen, ist eine Barauszahlung ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer allein entscheidet aber, wie das Geld angelegt werden soll. M?gliche Varianten sind Bank- oder Fondssparpl?ne, Bausparvertr?ge oder aber die Abzahlung laufender Baukredite. Die letzteren beiden M?glichkeiten sind nat?rlich nur interessant, wenn der Wunsch nach Wohneigentum besteht oder bereits in die Tat umgesetzt wurde. Die Kredittilgung kann, wenn die Bank mitspielt, mit VL beschleunigt werden und zu einer Senkung der Zinslast f?hren. Ist dies nicht m?glich, kann mit dem Arbeitgeberanteil einfach die eigene monatliche Belastung heruntergefahren werden. Der Bausparvertrag hingegen dient einer k?nftigen Immobilie. Er ist eine Mischung aus einem Sparvertrag und einem zweckgebundenen zinsg?nstigen Baudarlehen. Hier wird ?ber sieben Jahre angespart und im Anschluss entweder ?ber das Guthaben frei verf?gt oder aber in Verbindung mit dem m?glichen Baukredit zum Kauf einer Wohnung oder eines Hauses verwendet. Bei einem relativ geringen Einkommen kann man hier auch noch die Wohnungsbaupr?mie mitnutzen. Diese kann aber, wie der Name schon sagt, ausschlie?lich f?r Immobilien genutzt werden. Freier innerhalb der Verwendung ist ein Banksparkonto oder die Anlage in einen Investmentfond, wobei der Fonds nat?rlich eine Variante mit einem gewissen Risiko ist. Daf?r greift hier, abh?ngig von der Einkommensh?he, die staatliche F?rderung durch die Arbeitnehmersparzulage. Die f?llt bei einem Banksparplan aus.




Wie sollte ein interessierter Arbeitnehmer zun?chst vorgehen?
Tobias Klingelh?fer: Zun?chst einmal m?ssen Arbeitnehmer in Erfahrung bringen, ob der Arbeitgeber die Verm?genswirksame Leistung als Gehaltszulage grunds?tzlich anbietet. Diese ist prinzipiell ?brigens nicht nach oben begrenzt. ?blicherweise liegt der g?ngige H?chstbeitrag aber bei 40 Euro, was daran liegt, dass die Anbieter, vorrangig Banken, ihre Angebote meistens entsprechend deckeln. F?r die jeweilige Geldanlage bedeutet das dann eine Einzahlung von monatlich 80 Euro, denn der Arbeitnehmer zahlt denselben Anteil wie der Arbeitgeber. Nach oben sind ihm allerdings keine Grenzen gesetzt, denn sein Anteil darf h?her sein als der des Chefs. Auch nach unten kann die Ansparung ver?ndert werden, dann allerdings zahlt auch das Unternehmen weniger. Ist der Arbeitnehmer nur mit 20 Euro dabei, bekommt er dieselbe Summe vom Arbeitgeber. ?brigens k?nnen auch diejenigen ?ber Verm?genswirksame Leistung sparen, deren Arbeitgeber keine Beteiligung anbietet. Er ist trotzdem verpflichtet, den Beitrag direkt vom Gehalt in die Anlage flie?en zu lassen. Das lohnt sich vor allem immer dann, wenn man ein Recht auf die oben genannten staatlichen F?rderungen hat. Diese sind begrenzt auf ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro beziehungsweise 80.000 Euro bei Verheirateten.

Und wie wird das Ganze dann abgewickelt?
Tobias Klingelh?fer: Hat der Arbeitgeber zugestimmt und ist die Entscheidung f?r eine Anlageform gefallen, l?sst man ihm die Unterlagen zukommen, die die Geldinstitute bereitstellen. Geht es um einen bestehenden Baukredit, wird der entsprechende Kreditvertrag an den Arbeitgeber weitergeleitet und ein Abkommen bez?glich der Ableistung zwischen Unternehmen und Angestelltem abgeschlossen. Der Chef zahlt dann f?r gew?hnlich direkt auf das Darlehenskonto ein.

In allen anderen F?llen kommt ein ganz neuer Vertrag zustande. Wichtig ist, dass es sich dabei um einen sogenannten VL-f?rderungsw?rdigen Vertrag handelt. Banken und Bausparkassen kennen das aber und wissen, was ben?tigt wird. Der Arbeitgeber muss entweder ein zus?tzliches Formular unterschreiben oder ist Mitunterzeichner des Vertrages. Er ist dann f?r die Erf?llung, sprich die regelm??ige Zahlung, zust?ndig. Der Arbeitnehmer ist der Nutznie?er der angesparten Summe. Wenn der Arbeitgeber sich, wie regul?r ?blich, an der Zahlung beteiligt, kommt zu seinem Anteil noch der Anteil des Arbeitnehmers, der direkt vom Nettogehalt abgezogen und mit abgef?hrt wird. Der Arbeitnehmer hat also erst einmal nichts weiter damit zu tun. Und zwar sechs Jahre lang, denn solange wird eingezahlt. Die Vertr?ge laufen zwar in der Regel sieben Jahre, das letzte Jahr gilt jedoch als Ruhejahr. In der Zeit erfolgt keine Einzahlung mehr, ?ber das Geld darf auch noch nicht verf?gt werden. Um auch in diesem Jahr nicht auf die Zulage vom Chef zu verzichten, kann allerdings bereits nach sechs Jahren ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, wenn gew?nscht.

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