Urlaub-Upgrades gefällig?

ARAG Experte Tobias Klingelh?fer ?ber Rechte bei der Urlaubsplanung

Laut Bundesarbeitsgesetz m?ssen Arbeitnehmer ihren Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres nehmen. Resturlaub darf aber unter bestimmten Voraussetzungen ins n?chste Jahr ?bertragen werden. Aber wie sieht es mit Br?ckentagen aus? Haben Arbeitnehmer ein Recht darauf? ARAG Experte Tobias Klingelh?fer kl?rt Arbeitnehmer ?ber ihre Rechte bei der Urlaubsplanung auf und zeigt, wie sie mit wenig Urlaubstagen viel Erholung bekommen.

Ist es tats?chlich so, dass restliche Urlaubstage am 31. Dezember futsch sind?
Tobias Klingelh?fer: Jein. Nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt: Wer seinen Urlaub nicht bis zum Jahresende genommen hat, muss bef?rchten, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub verf?llt. Nicht genommener Urlaub darf aber ausnahmsweise mit ins neue Jahr genommen werden. Das muss der Arbeitgeber allerdings vorher genehmigen. Dann muss der Urlaub aber sp?testens bis zum 31. M?rz des Folgejahres genommen werden. Aber auch hier muss ich ein „eigentlich“ einschieben. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Vorschriften zum ?bertragen von Resturlaub ins n?chste Jahr nach den Vorgaben des Europ?ischen Gerichtshofs (EuGH) in zwei Entscheidungen neu ausgelegt.

Im ersten Fall stellte der EuGH klar, dass der Urlaubsanspruch nicht automatisch deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Vielmehr muss der Arbeitgeber ?ber den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehren und gleichzeitig daf?r sorgen, dass der Arbeitnehmer auch in der Lage ist, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Unterl?sst er dies, darf der Urlaub nicht am Jahresende verfallen (Bundesarbeitsgericht, Az.: C-684/16).

Im zweiten Fall geht es um eine Verj?hrung von ?lteren Urlaubsanspr?chen. Hier gilt: Ein Anspruch auf Resturlaub kann nicht verj?hren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf offene Urlaubsanspr?che hingewiesen und ihm nicht erm?glicht hat, den ausstehenden Urlaub auch zu nehmen (Az.: C-120/21). Ansonsten gilt eine gesetzliche Verj?hrungsfrist von drei Jahren.

Wer hat eigentlich Vorrang beim Urlaub?
Tobias Klingelh?fer: Wann ein Arbeitnehmer die Urlaubstage in Anspruch nimmt, bestimmt er in der Regel nach eigenem Gusto. Stehen dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubsw?nsche anderer Betriebsangeh?riger entgegen, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern und die Entscheidung ?ber das Urlaubsgesuch auch nicht auf die lange Bank schieben. Auf Zusagen wie „Im Moment spricht nichts dagegen“ sollte man sich allerdings nicht verlassen. Denn eine Urlaubsgenehmigung unter Vorbehalt gibt es nicht. Da m?ndliche Zusagen ohnehin immer schwer zu beweisen sind, rate ich zum klassischen Urlaubsschein mit der Unterschrift des Chefs.

Bei der Sozialauswahl k?nnen dem Urlaubswunsch allerdings die Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu ber?cksichtigen hat. Das k?nnen beispielsweise Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, schulpflichtige Kinder oder auch der Urlaub anderer Familienangeh?riger sein.

Stichwort Feiertage: Welche Rechte haben Arbeitnehmer zwischen Heiligabend und Silvester?
Tobias Klingelh?fer: Heiligabend und Silvester sind ja per se keine Feiertage. Daher h?ngt es vom Wohlwollen des Arbeitgebers ab, ob die Tage frei sind oder ein halber oder ganzer Urlaubstag genommen werden muss. Der 25. und 26. Dezember dagegen sind gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten generell untersagt ist. Im Arbeitszeitgesetz sind allerdings 16 Ausnahmen vom Besch?ftigungsverbot aufgef?hrt. So muss beispielsweise im Sicherheits- oder im Gesundheitswesen auch an Feiertagen eine Versorgung gew?hrleistet sein.

Wie sieht es eigentlich mit Br?ckentagen aus? Die sind ja immer hei? begehrt. Haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf?
Tobias Klingelh?fer: Nein. Es gibt kein Recht auf Urlaub an Br?ckentagen. Und weil sie beliebt sind, gilt hier in der Regel: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Aber nat?rlich erh?lt nicht immer der Schnellste den Zuschlag, sondern auch bei Br?ckentagen muss auf soziale Belange geachtet werden. So haben h?ufig Familien oder Alleinerziehende ebenso Vorrang wie z. B. Angestellte mit zu pflegenden Angeh?rigen. H?ufig ist es Handhabe, dass beliebte Br?ckentage ebenso wie Heiligabend oder Silvester abwechselnd freigenommen werden d?rfen.

Wie liegen denn im n?chsten Jahr die Br?ckentage?
Tobias Klingelh?fer: Christi Himmelfahrt (29. Mai 2025) und Fronleichnam (19. Juni 2025), der nur in katholischen Bundesl?ndern sowie im evangelischen Hessen gefeiert wird, liegen ja grunds?tzlich auf einem Donnerstag und der darauffolgende Freitag ist als Br?ckentag immer hei? begehrt. Im n?chsten Jahr f?llt zus?tzlich der Tag der Arbeit am 1. Mai auf einen Donnerstag. Hier gen?gt also der Freitag als Br?ckentag f?r ein XXL-Wochenende.

Und dann gibt es ja noch einige Feiertage, die auf einen Freitag fallen, so dass man sich mit einem Donnerstag oder einem Montag ebenfalls ein langes Wochenende verschaffen kann. Das sind n?chstes Jahr der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober und der Reformationstag am 31. Oktober, der auch auf einen Freitag f?llt. Letzterer wird allerdings nur in den vorrangig protestantisch gepr?gten Bundesl?ndern gefeiert. Weihnachten liegt 2025 ?brigens perfekt f?r Arbeitnehmer: Die Weihnachtsfeiertage fallen auf Donnerstag und Freitag. Wer sich also den Heiligabend freinimmt, kann einen f?nft?gigen Kurzurlaub genie?en.

Zus?tzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch haben Arbeitnehmer auch noch eine Reihe von Tagen, an denen sie bezahlten Sonderurlaub beantragen k?nnen. Welche sind das?
Tobias Klingelh?fer: Laut B?rgerlichem Gesetzbuch, Paragraf 616, k?nnen Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub haben, wenn in ihrem Leben eine Ausnahmesituation vorliegt. Es gibt aber keine genauen gesetzlichen Regelungen, welche Situationen dies sind. In vielen Arbeits- oder Tarifvertr?gen sind aber eine Reihe von Tagen enthalten, f?r die ein Mitarbeiter freigestellt wird. Das sind typischerweise die eigene Hochzeit, die Geburt des eigenen Kindes oder ein Todesfall in der Familie. Dar?ber hinaus r?umen einige Arbeitgeber auch noch Sonderurlaub beispielsweise f?r private Umz?ge, Krankheit des Kindes oder ?rztliche Behandlungen, die nicht au?erhalb der Arbeitszeit erfolgen k?nnen.

Und wie sieht es beim Thema Bildungsurlaub aus? Gibt es darauf einen Anspruch?
Tobias Klingelh?fer: Ja, au?er Bayern und Sachsen haben alle Bundesl?nder das Recht auf Bildungsurlaub sogar gesetzlich verankert. Allerdings k?nnen sich die konkreten Regelungen, beispielsweise zu Dauer und Art der Ma?nahme, von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Um eine Fortbildung zu beantragen, verlangt der Gesetzgeber in den meisten Bundesl?ndern sechs Wochen Vorlauf. In Mecklenburg-Vorpommern sind es acht Wochen. Der Antrag beim Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat aber die M?glichkeit, ein Veto einzulegen, wenn der Betriebsablauf keine Freistellung zul?sst. Zum Beispiel im Fall eines aktuellen Gro?auftrags, der die Arbeitskraft des Mitarbeiters erfordert oder wenn bereits zu viele Kollegen urlaubsbedingt fehlen. In dem Fall empfiehlt es sich, seinen Vorgesetzten um einen zeitlichen Alternativvorschlag zu bitten.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/arbeitsrecht-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder h?ren? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

Keywords:Urlaub-Upgrades,Bundesarbeitsgesetz,Urlaubstage,Br?ckentag,XXL-Wochenende,Arbeitnehmer,Arbeitgeber,Klingelh?fer,ARAG,Experte,BAG,EuGH,Urlaubswunsch,Sonderurlaub,Kollege,Mitarbeiter,Bildungsurlaub

adresse

Powered by WPeMatico