Steuerfalle Bonuszinsen

Bauspar-Darlehensverzicht: der Fiskus kassiert …

Essen – Wer seinen Bausparvertrag nach Laufzeitende nicht f?r einen Hauskredit nutzt, erh?lt von der Bausparkasse nachtr?glich eine j?hrliche Zinserh?hung, entschied der Bundesfinanzhof. „H?here Zinsen f?r seine Ersparnisse? Perfekt zu diesem Wunsch passten ?ber viele Jahre die Angebote von Bausparkassen, bei einem Verzicht auf das Darlehen hohe Bonuszinsen zu zahlen“, ?u?ert sich Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, und gibt zu bedenken: „Je nach Vertrag und Bausparsumme konnte dabei schon ein erheblicher Betrag zusammenkommen. Leicht wird hierbei der Sparerfreibetrag, 801 Euro f?r Ledige und 1.602 Euro f?r Verheiratete, ?berschritten.“

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden:
Diese Bonuszahlung muss in einer Summe versteuert werden.

Das h?chste deutsche Finanzgericht hatte dar?ber zu entscheiden, wann der steuerlich relevante Zufluss der Bonuszinsen erfolgt sei und urteilte: Die wirtschaftliche Verf?gungsmacht ist entscheidend (BFH, Urteil v. 15.11.2022, VIII R 18/20).

Dabei best?tigten die Richter die Vorinstanz und betonten nochmals, „dass der Bausparkasse durch den j?hrlichen Vermerk auf dem Bausparauszug noch keine Zahlungsverpflichtung gegen?ber dem Sparer entstanden war“. Diese trat erst nach Zuteilungsreife des Bausparvertrags und dem dann erkl?rten Verzicht auf das Bauspardarlehen ein.

„Anders h?tte die Bewertung ausfallen k?nnen, wenn der Bausparvertrag die M?glichkeit einer j?hrlichen Auszahlung mit Wiederanlageverf?gung gegeben h?tte“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz und f?hrt fort: „Eine solche Auswahl stand dem Sparer im Urteilsfall aber nicht zur Verf?gung. Daher lie?e sich der abgeschlossene Vertrag auch nicht dahingehend auslegen, dass w?hrend der Ansparphase ein Zinsanspruch gegen?ber der Bausparkasse entstanden w?re“.

Hier noch einmal die Zusammenfassung der Rechts- und Gesetzeslage zu dem Thema, wann Kapitalertragsteuer f?llig wird.

Kapitalertragsteuern fallen auf Gewinne aus Geldanlagen und Investments an.

Steuerfrei:

„Seit 2009 handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine Quellensteuer, die direkt von den Banken und Finanzinstituten an den Fiskus abgef?hrt wird. In Deutschland betr?gt sie 25 Prozent. In der Einkommensteuererkl?rung sind die bereits besteuerten Zinsertr?ge und Kursgewinne nicht mehr anzugeben“, informiert Steuerberater Roland Franz. Haben Anleger einen Freistellungsauftrag erteilt, bleiben die Kapitalertr?ge bis zu dessen H?he (801 Euro f?r Ledige und 1.602 Euro f?r Verheiratete) steuerfrei.

Freiwillige Erkl?rung:

„Wer keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt hat, kann sich die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer durch die freiwillige Abgabe der Anlage KAP in der Einkommensteuererkl?rung zur?ckholen“, r?t Steuerberater Roland Franz.

Pflicht zur Erkl?rung:

Sie m?ssen Kapitalertr?ge in der Steuererkl?rung angeben, wenn Sie

– Beteiligungen an einer Personengesellschaft in Deutschland halten oder
– Zinszahlungen aus einem Privatdarlehen bekommen.
– Das Gleiche gilt f?r Investments bei ausl?ndischen Banken oder Fondsgesellschaften.
– Auch vom Finanzamt erhaltene Zinsen auf Steuererstattungen f?hren zur Pflicht, die Anlage KAP einzureichen.

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