Steuerermäßigung Teil III

Handwerkerleistungen, Haushaltsnahe Besch?ftigungsverh?ltnisse und Haushaltsnahe Dienstleistungen

Essen – Steuerberater Roland Franz, gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, geht noch einmal ausf?hrlich auf das Thema „Haushaltsnahe Besch?ftigungsverh?ltnisse“ ein und erl?utert es wie folgt: „Der die haushaltsnahen T?tigkeiten in Anspruch nehmende Steuerpflichtige r?ckt bei der Einstellung eines geringf?gig Besch?ftigten sowie bei der Einstellung eines sozialversicherungspflichtigen Besch?ftigten in die Stellung eines Arbeitgebers mit allen damit verbundenen Verpflichtungen.“

Bei der T?tigkeit muss ein enger Bezug zum Haushalt bestehen. Zu den T?tigkeiten geh?ren z.B.:

-die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und
-die Reinigung der Wohnung.

„Je nachdem, welche Art der haushaltsnahen T?tigkeit in Anspruch genommen wird, unterscheidet sich die steuerliche F?rderung“, gibt Steuerberater Roland Franz allerdings zu bedenken.

Bei geringf?gigen Besch?ftigungen werden 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro pro Jahr mittels eines separaten H?chstbetrages gef?rdert. Bei sozialversicherungspflichtigen Besch?ftigungen flie?en die Aufwendungen in den f?r s?mtliche haushaltsnahen Dienstleistungen geltenden einheitlichen H?chstbetrag ein. Dieser betr?gt 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr.

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