Rechtsfolgen von Verstößen gegen Meldepflichten Teil II

Meldepflichten f?r Kapital- und Zahlungsverkehr

Essen – Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die im Kapital- und Zahlungsverkehr bestehenden Meldepflichten sowohl f?r Unternehmen als auch f?r nat?rliche Personen gelten.

Im Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittl?ndern sind unter anderem meldepflichtig:

-Verm?gen von Inl?ndern im Ausland
-Verm?gen von Ausl?ndern im Inland
-ein- und ausgehende Zahlungen (ohne Zahlungen f?r Wareneinfuhren, Ausfuhrerl?se) Forderungen und Verbindlichkeiten gegen?ber Ausl?ndern
-Zahlungen im Transithandel
-Zahlungen von Seeschifffahrtsunternehmen
-Erwerb bestimmter Unternehmen

Weitere Pflichten sind

-die Pflicht zur Meldung ausl?ndischer Unternehmensbeteiligungen und Gesellschafter
-die Meldepflicht f?r ausl?ndische Forderungen und Verbindlichkeiten

Zur Meldung verpflichtet ist grunds?tzlich der Inl?nder. Die Meldungen sind elektronisch zu ?bermitteln und in der Regel an die Deutsche Bundesbank zu richten. Abweichend hiervon sind meldepflichtige Unternehmenserwerbe dem Bundesministerium f?r Wirtschaft und Energie (BMWi) mitzuteilen.

Die Z4-Meldung muss bei der Deutschen Bundesbank bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlungen oder Leistungen folgenden Monats erfolgen. Andernfalls ist die Meldung versp?tet und gilt als nicht abgegeben. Bei vergessenen oder versp?teten, aber auch bei fehlerhaften oder unvollst?ndigen Meldungen besteht das Risiko, dass das zust?ndige Hauptzollamt (? 22 Abs. 3 AWG) ein Bu?geldverfahren einleitet (vgl. ? 19 Abs. 3 Ziffer 1b AWG i.V.m. ? 81 Abs. 2 Ziffer 19 AWV). Gem?? ? 19 Abs. 6 AWG kann die zust?ndige Zollbeh?rde bei Verst??en gegen die AWV-Meldepflicht ein Bu?geld von bis zu 30.000 EUR pro Versto?, d.h. f?r jede nicht gemeldete Zahlung, verh?ngen.




„Unternehmen werden in regelm??igen Abst?nden gepr?ft, ob sie die Meldevorschriften einhalten. Ein Versto? kann z.B. im Rahmen einer Zollpr?fung oder einer Au?enwirtschaftspr?fung aufgedeckt werden. Gem?? ? 23 Au?enwirtschaftsgesetz (AWG) sind die Beh?rden befugt, in solchen F?llen erg?nzende Ausk?nfte beim Betroffenen einzuholen“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz. Bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen sollte sorgsam abgewogen werden, welche Informationen preisgegeben werden. Grunds?tzlich muss sich das Unternehmen nicht selbst belasten.

„Die oben angef?hrten Informationen stellen lediglich einen kurzen ?berblick ?ber bestehende Meldepflichten und Beschr?nkungen im Kapital- und Zahlungsverkehr dar“, warnt Steuerberater Roland Franz und f?hrt fort: „Bitte beachten Sie, dass Verst??e gegen Finanzsanktionsrechtsakte je nach Art entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden k?nnen“.

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