Positive Energie fürs Neue Jahr

ARAG Experten informieren ?ber die geplanten Preisbremsen f?r Gas und Strom

Das Neue Jahr startet f?r viele Menschen mit einem b?sen Erwachen. Und zwar nicht, weil der Blick ins Glas die Nacht zuvor etwas zu tief war, sondern weil zahlreiche Energieversorger ihre Preise f?r Strom und Gas ab Januar – teilweise erneut – kr?ftig erh?hen. Durch befristete Preisbremsen von Anfang 2023 bis April 2024 will der Staat private Haushalte sowie kleine und mittelst?ndische Betriebe finanziell entlasten. Welche Ma?nahmen geplant sind, wie sie funktionieren und welche Widerspruchsm?glichkeiten Verbraucher haben, erl?utern die ARAG Experten.

Gaspreisbremse
Knapp 18 Prozent mehr mussten private Haushalte in ersten Halbjahr 2022 f?r die Kilowattstunde (kWh) Gas im Vergleich zum Vorjahr ausgeben. Um hier f?r Entlastung zu sorgen, soll ab M?rz 2023 bis April 2024 ein Teil des Gaspreises auf zw?lf Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden. F?r Fernw?rme soll ein Preis von 9,5 Cent gelten. Passiert die neue Regelung n?chste Woche Bundestag und Bundesrat, wird der f?r den Monat M?rz ermittelte Entlastungsbetrag r?ckwirkend f?r Januar und Februar 2023 angerechnet. Die Preisbremse gilt unter anderem f?r private Haushalte sowie kleine und mittelst?ndische Unternehmen (KMU) mit einem Verbrauch unter 1,5 Millionen kWh. Nach Information der ARAG Experten werden dabei 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt. F?r alle Verbr?uche, die dar?ber hinaus gehen, zahlen Verbraucher den eventuell neuen Preis ihres jeweiligen Gastarifes. Zurzeit liegt der Preis f?r Neukunden laut Verivox bei durchschnittlich knapp 20 Cent, Bestandskunden zahlen etwas weniger. Wer also sparsam ist, kann sogar Geld zur?ckbekommen.

Strompreisbremse
Genau wie der Gaspreis, soll laut Gesetzentwurf der Regierung auch der Strompreis von M?rz 2023 bis April 2024 befristet gedeckelt und r?ckwirkend f?r Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Dabei wird der Strompreis f?r private Verbraucher sowie KMU mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh bei 40 Cent brutto pro kWh begrenzt. Laut ARAG Experten sind in diesem Preis bereits alle Steuern, Abgaben, Umlagen sowie Netzentgelte enthalten. Auch hier gilt: Gedeckelt wird ein Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Dar?ber hinaus muss der Strompreis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. F?r Neukunden k?nnte das teuer werden, da die Strompreise bundesweit im Schnitt um 38 Prozent gestiegen sind. Der aktuelle Strompreis liegt derzeit durchschnittlich bei knapp 50 Cent pro kWh, kostet also knapp 40 Prozent mehr.

Missbrauchsverbot
Um ungerechtfertigte und missbr?uchliche Preissteigerungen zu unterbinden, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung ein Missbrauchsverbot vor. Danach d?rfen die Arbeitspreise f?r Energie ohne sachliche Rechtfertigung im gesamten n?chsten Jahr nicht erh?ht werden. Dabei gilt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast: Laut ARAG Experten m?ssen Lieferanten gegen?ber dem Bundeskartellamt belegen, dass die Beschaffungskosten – beispielsweise durch h?here Marktpreise – tats?chlich gestiegen sind. Kommt die Wettbewerbsbeh?rde zu dem Schluss, dass die Preiserh?hung missbr?uchlich war, kann sogar eine Geldstrafe gegen den Energiekonzern verh?ngt werden.

Widerspruch gegen Preiserh?hung
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Preis?nderungen bei Haushaltskunden au?erhalb der Grundversorgung sp?testens einen Monat vorher angek?ndigt werden m?ssen. Kunden haben dann in der Regel ein gesetzliches Sonderk?ndigungsrecht. Doch die ARAG Experten warnen hier vor zu schnellen Entscheidungen: Aufgrund der angespannten Lage am Energiemarkt lohnt sich der Wechsel zu einem anderen Anbieter nicht unbedingt.
Ob unrechtm??ig oder nicht – die ARAG Experten raten Verbrauchern, Widerspruch gegen die anstehende Abschlagserh?hung einzulegen und den Versorger um Nachweis zu bitten. Diese Mitteilung sollte dem Versorger per Fax oder – falls per Post – als Einwurfeinschreiben zugesandt werden. Wichtig ist das Datum des Schreibens: Innerhalb von vier Wochen muss eine Antwort auf den Widerspruch vorliegen. Im Rahmen des Widerspruchs haben Energiekunden zwei Handlungsm?glichkeiten. Entweder k?nnen Zahlung der Erh?hung einbehalten werden oder der neue erh?hte Abschlag wird zun?chst nur „unter Vorbehalt“ bezahlt. Gegebenenfalls muss der Versorger unrechtm??ige Preiserh?hungen zur?ckzahlen. Wird ein Teil der Abschl?ge einbehalten, sollte das Geld unbedingt auf die Seite gelegt werden, falls die Preiserh?hungen wirksam sind.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

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