Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Meldepflicht der Verkaufsportale

Der Bundestag hat kurz vor Jahresschluss 2022 mit dem Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) die EU-Richtlinie 2021/514 (oder auch DAC-7 Richtlinie) umgesetzt. Das Gesetz verpflichtet Plattformbetreiber, meldepflichtige Anbieter von Vermietung und Verpachtung unbeweglicher Verm?gen und Verkehrsmittel sowie Erbringung pers?nlicher Dienstleistungen, den Verkauf von Waren an das Bundeszentralamt f?r Steuern (BZSt) zu melden.
Ziel des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes ist die Herstellung von Transparenz ?ber gesch?ftliche Aktivit?ten auf digitalen Plattformen, um deren korrekte steuerliche Erfassung sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer sicherzustellen. Betreiber digitaler Plattformen sind nun verpflichtet bis 31.01.2024 an das BZSt Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgef?hrten Transaktionen erm?glichen. Meldepflichtig sind Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsl?ndern. Dazu ist auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zust?ndigen Beh?rden in den EU-Mitgliedsl?ndern geplant.

Was darf noch „frei“ verkauft werden?
Die Grenze liegt bei 30 verkauften Artikel bis Januar 2024 – oder wenn die Gesamtsumme der Verk?ufe in diesem Zeitraum die Grenze von 2.000 Euro Verkaufserl?s nicht ?berschreitet. Rechtlich handelt es sich um einen Privatverkauf, wenn eine private, vollj?hrige Person eine Sache oder einen Gegenstand an eine andere Privatperson oder einen H?ndler verkauft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der K?ufer ebenfalls eine Privatperson oder ein H?ndler ist.

Eine Plattform nach ? 3 Abs. 1 PStTG ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es den Nutzern erm?glicht, ?ber das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgesch?fte abzuschlie?en, die ausgerichtet sind auf
1.die Erbringung relevanter T?tigkeiten (? 5 PStTG) durch Anbieter f?r andere Nutzer oder
2.die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten T?tigkeit zusammenh?ngenden Verg?tung,
also Webseiten, aber auch Apps oder andere Formen von Software, die den Verk?ufern dabei helfen, ihre Angebote an Kunden zu platzieren und ?ber diese Plattform zum Verkauf anzubieten. Die Angebote k?nnen sowohl physische als auch digitale sein, es kann sich um Dienstleistungen (egal ob online oder offline) oder auch um die Vermietung von Immobilien handeln. Plattformen sind z. B. bei Ebay, Amazon, Fivver, Upwork, AirBnB, Booking(.)com, Uber, Click&Boat, Udemy, Skillshare, Facebook Marketplace, aber nur dann, wenn auch die Zahlung ?ber die jeweilige Plattform abgewickelt wird.

Nicht betroffen sind hingegen Zahlungsdienstleister wie PayPal oder Strippe, reine Werbeseiten wie Ebay Kleinanzeigen oder Webseiten, die nur auf Portale umleiten (z.B. Affiliateseiten, Blogs, etc.) sowie Seiten, die ausschlie?lich die eigenen Produkte oder Dienstleistungen anbieten (z.B. die eigene Unternehmenswebseite mit Onlineshop oder Buchungsfunktion). Das PStTG sagt, es handelt sich nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschlie?lich Folgendes erm?glicht:
-die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten T?tigkeit erfolgen
-das Auflisten einer relevanten T?tigkeit oder die Werbung f?r eine relevante T?tigkeit durch Nutzer oder
-die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform

Nachweisen bzw. melden kann ein Plattform-Betreiber Ums?tze von registrierten Nutzern der Finanzbeh?rde nur, wenn die Kauf- und die Zahlungsabwicklung (z.B. Ebay) komplett ?ber diesen erfolgt ist.

Bis zum 31. Januar 2024 m?ssen die betroffenen Plattform-Betreiber dem BZSt Informationen ?ber ihre registrierten „meldepflichtigen“ Anbieter offenlegen.

Keywords:Plattformen-Steuertransparenzgesetz,(PStTG),Meldepflicht

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