Photovoltaik-Anlagen und Umsatzsteuer

Was m?ssen Sie beachten?

Planen Sie die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage? Lohnt sich die Anschaffung noch in 2022? Was ?ndert sich in 2023? Behalten Sie die Fallstricke und Steuererleichterungen im Auge. Hier erhalten Sie einen ?berblick.

Wir informieren Sie ?ber die VORTEILE f?r Eigent?mer von Solaranlagen und ?ber NACHTEILE f?r die Handwerker.

Das gilt ab Januar 2023:

Autoren: Rechtsanw?ltin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen

I. Die EU macht es m?glich / Vereinfachung bei Photovoltaikanlagen

Der Rat der Europ?ischen Union hat im April 2022 die Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst, sodass bei bestimmten Leistungen und Lieferungen der Mehrwertsteuersatz im Vergleich zur bisherigen Regelung sogar auf Null gesenkt werden kann. Der Vorteil bei diesem Mehrwertsteuersatz ist, dass der Vorsteuerabzug aus den eingekauften Vorleistungen des leistenden Unternehmers bestehen bleibt (keine Verteuerung der Leistung). Der Endverbraucher wird um die Umsatzsteuer entlastet.

Die Bundesregierung hat im September 2022 diese ?nderung genutzt und eine Vereinfachung f?r Photovoltaikanlagen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 aufgenommen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 soll der Null-Steuersatz (nicht steuerbefreit) f?r die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen f?r Wohnungen und ?ffentlichen Geb?uden sowie der notwendigen Komponenten gelten.

II. Wann greift die Vereinfachung?

A) Umfang der Beg?nstigung

Der Entwurf umfasst alle wesentlichen Komponenten, die ben?tigt werden, um eine Photovoltaikanlage in Betrieb zu nehmen. Dies gilt f?r die Lieferung als auch f?r die Installation, wenn die Lieferung der Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegen.

Die Beg?nstigung umfasst nach dem Entwurf auch explizit den Speicher, was so nicht w?rtlich in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthalten ist, die lediglich von Solarpaneelen spricht. Dieses weite Verst?ndnis ist zu begr??en, da dies die Investitionen deutlich erleichtert. Ob diese Regelung dem EU-Recht entspricht, bleibt aber abzuwarten.

Da alle Leistungen im Zusammenhang mit der Installation beg?nstigt sind, muss in der Praxis zuk?nftig vorab gekl?rt werden, wozu die Leistung des Handwerkers dient:

Installiert also der Elektriker als weiterer Leistender neben dem Fachbetrieb, der die Solaranlage liefert, die elektrischen Leitungen f?r die Solaranlage, so muss diese Leistung mit dem Nullsteuersatz abgerechnet werden. Wird zeitgleich durch den Elektriker die Wallbox f?r das Auto installiert, gilt hier nicht Beg?nstigung und in der Rechnung muss f?r diesen Teil die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Muss z.B. noch der Dachdecker bei der Installation t?tig werden und sicherstellen, dass das Dach wieder richtig abgedichtet wird, so muss auch dieser Teil mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. Gleiches gilt f?r Malerleistungen im Zusammenhang mit der Installation.

B) Beg?nstigte Anlagen

F?r den Nullsteuersatz muss sich die Anlage auf oder in der N?he von Wohnungen, ?ffentlichen Geb?uden oder anderen Geb?uden, die dem Gemeinwohl dienen, befinden.

Diese Voraussetzung gilt aus Vereinfachungsgr?nden als erf?llt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister (hier muss jede Solaranlage und jeder Batteriespeicher eingetragen werden) nicht mehr als 30 kW (peak) betr?gt.

C) Ab wann gilt die Regelung

Die Neuregelung gilt ab 1.01.2023. Wird also eine Anlage am 2.01.2023 geliefert, so findet die Beg?nstigung Anwendung. Bei einer Installation gilt, dass mit Abnahme (ausreichend ist hier bereits die Nutzung) die Leistung erfolgt ist. Wurde mit der Installation bereits in 2022 begonnen, erfolgt aber die Abnahme erst in 2023, so unterliegt die Leistung dem Nullsteuersatz.

III. Was ist die Vereinfachung?

Nun m?ssen wir doch einen kurzen Blick auf die bisherige Rechtslage werfen:

Die Installation einer Photovoltaikanlage ist nicht ganz g?nstig. Wohl dem der nach bisheriger Rechtslage zumindest die Vorsteuer aus diesen Rechnungen geltend machen kann und damit im Jahr der Anschaffung einen Teil der Kosten vom Finanzamt erstattet bekommt.

Dies setzt aber voraus, dass mindestens 10 % der Anlage nicht privat genutzt wird, also mindestens 10 % des erzeugten Stroms in das ?ffentliche Netz eingespeist werden. Das war insbesondere als es noch die EEG-Umlage gab rentabel. Nun, da Autarkie das neue Schlagwort ist und viele den Strom f?r sich speichern wollen, k?nnte das vielleicht nicht mehr so sein.

Wird diese Grenze eingehalten, kann die Anlage komplett oder anteilig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Abgabe des Stroms muss dann mit Umsatzsteuer berechnet werden. Dies erfolgt meist mittels Gutschrift des Energieversorgers. ?ber die Rechnungsvoraussetzungen muss man sich dann keine gro?en Gedanken machen.

L?sst man sich die Vorsteuer zu 100 % erstatten, muss man dann im Gegenzug Umsatzsteuer auf die anteilige private Nutzung abf?hren und auf diese Weise sozusagen die zu viel geltend gemachte Vorsteuer zur?ckzahlen.

Damit die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, m?ssen auch ein paar formelle H?rden genommen werden: Dem Finanzamt muss man mitteilen, dass man nun unternehmerisch t?tig wird – sollte man nicht bereits aus anderer T?tigkeit ein Unternehmer sein. Zudem muss der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Kleinunternehmer f?hren keine Umsatzsteuer ab und haben dementsprechend kein Recht auf Vorsteuerabzug) erkl?rt werden, da die Grenze von 22.000 EUR Umsatz kaum ?berschritten werden wird. An den Verzicht ist man 5 Jahre gebunden. Der Verzicht muss bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererkl?rung erfolgen. Unbeachtlich ist hier nach Auffassung der Finanzverwaltung die Fristverl?ngerung, die sich ergibt, dass ein Steuerberater die Steuererkl?rungen einreicht.

In den ersten zwei Gr?ndungsjahren muss man quartalsweise mittels Elster die Voranmeldungen einreichen.

Sie sehen, so eine Anlage ist umsatzsteuerlich ganz sch?n aufwendig. Von der Ertragsteuer mal abgesehen.

IV. Zusammenfassung

Vorteil f?r den Eigent?mer der Solaranlage: Sie werden damit von B?rokratieaufwand entlastet und k?nnen die Kleinunternehmerregelung beibehalten, ohne dass sich die Investitionskosten erh?hen.

Nachteil f?r die Handwerker: Hier ist ab dem 01.01.2023 ein neuer Steuersatz in der Buchhaltung zu hinterlegen, damit dies in Rechnung und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtig ausgewiesen werden kann. Bitte nicht eine Befreiung nutzen, ansonsten m?chte das Finanzamt wissen, ob bei den Eingangsleistungen zu 100 % Vorsteuer gezogen wurde. In der Rechnung muss ein Steuersatz von 0 % stehen. Bei Erbringung der Leistung muss genau gepr?ft werden, ob die Leistung im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erbracht wird.

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– Anschaffung einer PV-Anlage – was ist zu tun!
– Einkommensteuer und die PV-Anlage
– Neuregelungen f?r kleine PV-Anlagen bei der Einkommensteuer
– Achtung Steuerfallen – was Sie beachten m?ssen!
– Umsatzsteuer und die PV-Anlage – Regelungen bis 31.12.2022
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