Marken Sie sich das…

Markenschutz, Elemente

In Zeiten, in denen der Begriff „Marke“ auch in Verbindung gebracht wird mit Personen, ist es sinnvoll, sich mit dem Thema Markenschutz auseinanderzusetzen. Denn f?r Unternehmen ist dieses Thema omnipr?sent. So wird auch in Pr?fungen bisweilen nach den Elementen des Markenschutzes gefragt. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert erkl?rt in seinem kostenlosen Schulungsvideo, worauf dabei zu achten ist und welchen Fallstrick es zu meiden gilt.

Wenn in einer Pr?fungsfrage die Handlungsaufforderung „beschreiben“ auftritt, ist besondere Vorsicht geboten. Die Frage deutet darauf hin, dass der Pr?fungskandidat hier ausf?hrlicher sein muss. W?hrend bei „Nennen Sie die Elemente“ eine knappe Aufz?hlung gen?gt, werden bei „Beschreiben Sie den Markenschutz“ ganze S?tze erwartet. Die folgende Auflistung ist so gesehen eher als Ger?st zu sehen, das dann weiter aufgef?llt werden muss.

Wort- und/oder Bildmarke kostenpflichtig beim Patentamt sch?tzen lassen

-Der Markenschutz ist kostenpflichtig,

-der Adressat ist das Patentamt, genauer das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) mit seiner Zentrale in M?nchen und weiteren Standorten in Deutschland, unter anderem in Leipzig,

-und die Laufzeit ist zehn Jahre mit Verl?ngerung, genauer gesagt mit unendlicher Verl?ngerung. Alle zehn Jahre kann verl?ngert werden f?r weitere zehn Jahre.

-Dann muss im Wesentlichen unterschieden werden zwischen Wortmarken und Bildmarken beziehungsweise Kombinationen und neueren Varianten wie Klangmarken, Ger?uschmarken und Hologrammen.

-Und: Es sind die Verbote zu beachten. Es gibt bestimmte Dinge, die nicht als zum Beispiel Bildmarke verwendet werden k?nnen, etwa die Flaggen von L?ndern. Oder auch sehr anz?gliche Dinge oder Dinge, die religi?se Gef?hle beleidigen k?nnen, k?nnen nicht als Marke, schon gar nicht als Bildmarke gesch?tzt werden.

Eine Marke gilt umso eher als eine Marke, wie sie individualisierend ist. Das hei?t: Man kann zum Beispiel „Parkbank“ nicht als Marke sch?tzen lassen, weil dies nicht individualisierend ist. Hei?t der Markeninhaber in spe jedoch z.B. „Meier“ und m?chte er das Produkt „Meier-Parkbank“ nennen, k?nnte er das gegebenenfalls als Marke eintragen lassen.

Das komplette, kostenlose Video „Markenschutz, Elemente“ finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens (http://mariusebertsblog.com/).

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