Essen – „Das h?chste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof in M?nchen hat entschieden, dass Mitgliedsbeitr?ge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden k?nnen“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner in Essen und Velbert.
Im Grundsatz k?nnen sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeitr?ge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (? 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schlie?t jedoch den Abzug von Mitgliedsbeitr?gen u. a. bei Vereinen aus, die kulturelle Bet?tigungen f?rdern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z.B. auch f?r Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.
Und darum ging es
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen gemeinn?tzigen Verein, der ein Blasorchester f?r Erwachsene und eines f?r Jugendliche unterh?lt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kl?ger d?rfte keine Zuwendungsbest?tigungen („Spendenbescheinigungen“) f?r Mitgliedsbeitr?ge ausstellen.
Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht K?ln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschr?nkung f?r Mitgliedsbeitr?ge nicht f?r anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher f?rdere.
Unterscheidung von Mitgliedsbeitr?gen
Dazu erkl?rt Steuerberater Roland Franz: „Der Bundesfinanzhof ist demgegen?ber in seinem Urteil aus September 2022 ( 28.09.2022, X R 7/21, ver?ffentlicht am 22. 12. 2022) der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des Finanzgerichts K?ln aufgehoben.“
Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung seien, so das Gericht, Mitgliedsbetr?ge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Bet?tigungen f?rdert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
In einem solchen Fall komme es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke f?rdere. Damit kam es dem Gericht nicht darauf an, dass der klagende Verein, wovon das Finanzgericht ausgegangen war, neben den Freizeitbet?tigungen noch andere Zwecke f?rderte.
„?berspitzt k?nnte man den Verein fragen: Wie w?re es, wenn ich den Vereinsbeitrag jetzt spende und der Verein dann meinen Kleinen / meine Kleine einfach so trainieren/teilhaben l?sst?“, ?berlegt Steuerberater Roland Franz.
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