Kassenführung Teil V: Rechte & Pflichten bei der Kassennachschau

Essen – Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, bespricht im Rahmen der Rechte & Pflichten bei der Kassennachschau, was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Er weist darauf hin, dass entgegen mancher Ger?chte Finanzbeamte bei der Kassenpr?fung nicht alles d?rfen.

Dazu erkl?rt Steuerberater Roland Franz: „Sie als Unternehmer sind weder hilflos ausgeliefert, noch d?rfen Sie zu Ihrem Nachteil behandelt werden. Wir haben eine kleine ?bersicht zusammengestellt, was bei der Kassennachschau rechtens ist – und was Sie getrost verweigern k?nnen.“

Was m?ssen Unternehmer erf?llen, was d?rfen sie verweigern?

Bei der Kassenpr?fung haben Steuerpflichtige gegen?ber dem Finanzbeamten eine Mitwirkungspflicht:

Sie m?ssen ihre Kassenaufzeichnungen und die erforderlichen Unterlagen – siehe Kassenf?hrung Teil III – (auch in Abwesenheit) vorlegen und dazu Auskunft geben.
Liegen die Unterlagen bei einem Dritten (z. B. dem Steuerberater), muss dieser die Daten f?r die Finanzbeh?rde herausgeben. Es n?tzt also nichts, wenn kritisches oder unvollst?ndiges Material „gerade nicht im Haus“ ist.
Alle Mitarbeiter sollten auf eine Kassenpr?fung vorbereitet werden.

Es gibt aber auch Ma?nahmen, die man verweigern kann:

Die Mitarbeiter m?ssen keine Ausk?nfte erteilen, ohne vorher R?cksprache mit dem Steuerberater halten zu d?rfen.
Der Kassenpr?fer darf die Gesch?ftsr?ume nicht durchsuchen.
Der Kassenpr?fer darf die Kassennachschau nicht ohne zwingenden Grund in den Wohnr?umen durchf?hren.
Der Kassenpr?fer darf das Tagesgesch?ft nicht derartig behindern, dass finanzielle Einbu?en entstehen.

Was d?rfen Pr?fer verlangen, was d?rfen sie nicht?

Der Kassenpr?fer hat das Recht, alle kassenrelevanten Daten und Unterlagen zu pr?fen.
Der Unternehmer darf seinen Steuerberater zur Begleitung der Kassennachschau bitten; der Pr?fer muss jedoch nicht darauf warten, dass dieser eintrifft.
Der Kassenpr?fer hat die Pflicht, sich vor der Kassenpr?fung mit seinem Dienstausweis und auf Nachfrage auch mit seinem Personalausweis auszuweisen.
Wenn der Pr?fer von der formellen Kassenpr?fung zur Au?enpr?fung ?bergehen will, muss der ?bergang schriftlich erfolgen.

„Au?erdem,“ erg?nzt Steuerberater Roland Franz, „muss hier der Verdacht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehen oder eine besondere Aufkl?rung n?tig sein.“

Am Ende der Pr?fung muss der Pr?fer ein Protokoll dar?ber ausstellen, wie das Unternehmen bei der ?berpr?fung abgeschnitten hat. Dieses Protokoll sollte man bei den Unterlagen zum Nachweis aufbewahren.

Im n?chsten Teil dieser Reihe informiert Steuerberater Roland Franz ?ber die m?glichen M?ngel bei der Kassenpr?fung.

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