Neue Kunden zu akquirieren kann ist ein dauerhafter, meist auch anstrengender Prozess. Der erste Kontakt ist von enormer Wichtigkeit, m?chte man m?glichst schnell einen gro?en Kundenkreis aufbauen.
Der Bereich des Direktmarketings gilt als sehr wichtig, jedoch auch als rechtlich schwierig. Direktmarketing kann in Form von Telemarketing, ?ber den Postverkehr oder beispielsweise auch in E-Mail-Form stattfinden.
Die sogenannte Kaltakquise, also die allererste Ansprache von m?glichen Kunden, ist f?r viele, gerade bei Anrufen unerw?nscht und vielleicht sogar nervig. Aus Gr?nden des Datenschutzes, gibt es, auch deswegen, Auflagen, die in der DSGVO, der Europ?ischen Datenschutzgrundverordnung, normiert sind.
Wie erfolgreich ist das Direktmarketing?
Zun?chst einmal stellt sich die Frage, wie erfolgreich das Direktmarketing ist, ob es sich also lohnt, ?berhaupt von so einem rechtlich kritischen Feld Gebrauch zu machen.
Das Gegenteil der Kaltakquise ist die Warmakquise, bei der bereits Kontakt zum m?glichen Kunden existiert, beziehungsweise eine Form von Gesch?ftsverh?ltnis bereits vorliegt, das vertieft werden soll. Die Warmakquise ist wesentlich effizienter, was daran liegt, dass bereits ein Vertrauensverh?ltnis zwischen Kunden und dem Unternehmen vorliegt. Dennoch sollte auch Kaltakquise betrieben werden, um ein stetiges Wachstum zu gew?hrleisten. Auf Neukunden kann so gut wie kein Unternehmen verzichten, denn der aktuelle Kundenkreis kann aus diversen Gr?nden wegbrechen und da Unternehmen in aller Regel auf Wachstum ausgelegt sind, sind neue Einnahmegaranten essenziell f?r mehr Umsatz.
Es sei jedoch gesagt, dass der Erfolg der Kaltakquise stark von dem Produkt abh?ngig ist. Denn je komplexer das Produkt oder auch die eigene Dienstleistung ist, desto schwieriger ist es auch ein vern?nftiges Direktmarketing an den Tag zu legen. Jedoch ist die Kaltakquise bei einem Nischenmarkt auch wesentlich effizienter, zumindest, wenn sie gut umgesetzt ist.
Rechtliche Lage
Doch inwieweit ist Direktmarketing denn erlaubt?
Zun?chst einmal sei gesagt, dass die Kaltakquise hinsichtlich zwei Gesetzen kritisch zu beurteilen ist. N?mlich bez?glich der bereits genannten DSGVO und dem UWG. Das UWG ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
UWG
Ob telefonische Erstanrufe erlaubt sind oder nicht, h?ngt von ? 7 UWG ab, nachdem eine gesch?ftliche Handlung grunds?tzlich unzul?ssig ist, wenn ein Marktteilnehmer „unzumutbar bel?stigt“ wird. Insbesondere gilt das, wenn der Marktteilnehmer, also der kontaktierte, m?gliche Kunde diese Werbung erkennbar nicht w?nscht.
Absatz zwei regelt dann, wann genau eine solche unzumutbare Bel?stigung vorliegt. Danach ist die Kaltakquise per Telefon verboten, wenn keine, zumindest mutma?liche Einwilligung vorliegt, wenn ein Verbraucher vorliegt, muss es sogar eine ausdr?ckliche Einwilligung sein. Es gibt also einen Unterschied zwischen B2B und B2C. Ebendiese ausdr?ckliche Einwilligung wird auch f?r automatische Anrufe, Fax oder E-Mail gefordert, wobei in Abs. 3 bestimmte Voraussetzungen zu finden sind, unter denen E-Mail-Werbung dennoch stattfinden darf. Au?erdem sind Nachrichten verboten, bei denen nicht vollst?ndig die Identit?t des Absenders und Werbenden kommuniziert wird, wobei nochmal extra auf ? 6 Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG) verwiesen wird, der beschreibt, wann eine Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders und der Werbeabsicht vorliegen.
DSGVO
Die DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Denn die Daten, die beim Direktmarketing gesammelt werden, k?nnen solche personenbezogenen Daten sein, weswegen das Datenschutzrecht hier eingreift.
Diese m?ssen bei Verarbeitung also den Vorgaben der DSGVO entsprechen. Dadurch sollten sie beispielsweise nicht per Mail etc. weitergesendet werden, m?glichst gut vor dem Zugang Dritter gesch?tzt werden, auch vor m?glichen Hackerangriffen, wof?r nach der DSGVO zumindest zu einem gewissen Ma?e auch die Unternehmen haften k?nnen etc.
Die Grundverordnung regelt also nicht den fairen Ablauf auf dem Markt wie das UWG, sondern sch?tzt die pers?nlichen Daten des B?rgers. Sie ist die Rechtsgrundlage der Datenerhebung.
Fazit
Das Direktmarketing ist ein n?tzliches Werkzeug, um neue Kunden zu akquirieren. Dass dies grunds?tzlich wichtig ist, um ein Unternehmen wachsen zu lassen, ist offensichtlich. Somit sollte vom Direktmarketing auch im gesetzlichen Rahmen Gebrauch gemacht werden. Um Klagen von Konkurrenten oder Sanktionen wegen Verst??en gegen die DSGVO vorzubeugen, sollte deswegen auf ein Datenschutzbeauftragten zur?ckgegriffen werden. Dessen Fachbereich ist die pr?ventive Vermeidung von Verst??en dieser Art.
Dies ist wichtig, denn nur eine gesetzeskonforme, gute Kaltakquise kann langfristig wirklich nachhaltigen, finanziellen Gewinn f?r das eigene Unternehmen bringen.
Betroffen sind sowohl das UWG als auch die DSGVO, deren Einhaltung oberste Priorit?t beim Direktmarketing haben sollte.
Ob Direktmarketing nach der DSGVO noch erlaubt ist, l?sst sich also beantworten. Ja, denn sogenannte „Cold Calls“ sind erst einmal nicht von der DSGVO erfasst. Jedoch ist der richtige, gesetzeskonforme Umgang personenbezogener Daten, seit 2018, dem Jahr des Inkrafttretens der Grundverordnung klar definiert. Zun?chst einmal muss jedoch das UWG beachtet werden, will man vom Direktmarketing Gebrauch machen und den potenziellen Kunden direkt ?berzeugen.
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