Jeder Grad hilft!

ARAG Experten informieren ?ber die neuen Energie-Regeln

Sie hei?t „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung ?ber kurzfristig wirksame Ma?nahmen“ oder auch „Kurzfristenergieversorgungssicherungsma?nahmenverordnung“, kurz EnSikuMaV. Kein Scherz, nicht sexy, sondern bitterer Ernst. Gemeint sind die aktuellen Ma?nahmen, die die Bundesregierung beschlossen hat, um Energie zu sparen. F?r die Umsetzung sind die St?dte und Kommunen zust?ndig. Die ersten Neuerungen gelten bereits seit 1. September und betreffen fast jeden von uns.

Die EnSikuMaV
Durch die Ukraine-Krise droht im Winter ein Gasengpass. Daher m?ssen Unternehmen und private Haushalte Energie sparen, wo es nur geht. Dazu hat das Bundeskabinett laut ARAG Experten eine zweistufige Verordnung mit einer ganzen Reihe von Ma?nahmen beschlossen, deren erste Stufe am 1. September in Kraft getreten ist. Begrenzt ist die EnSikuMaV zun?chst auf sechs Monate, also bis Ende Februar 2023. Ab dem 1. Oktober soll zus?tzlich die Verordnung ?ber mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparma?nahmen erlassen werden, die ?ber zwei Jahre gelten soll und daher die Zustimmung des Bundesrates ben?tigt.

Einsparungen in Privathaushalten
Vereinbarungen in einem Mietvertrag, die Mieter zu einer Mindesttemperatur in Wohnr?umen verpflichten, werden f?r die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass Mieter weiterhin verpflichtet sind, durch angemessenes Heiz- und L?ftungsverhalten Sch?den an der Wohnung vorzubeugen.
Zudem ist das Beheizen von Schwimm- und Badebecken jeglicher Art im Innen- und Au?enbereich mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme bilden laut ARAG Experten Becken, die f?r therapeutische Anwendungen – z. B. in Reha-Zentren – genutzt werden. Auch Becken in Schwimmb?dern und Hotel-Pools d?rfen weiterhin beheizt werden.

Vermieter und Versorger in der Informationspflicht
Gas- und W?rmelieferanten m?ssen ihre Kunden bis zum 30. September 2022 ?ber den voraussichtlichen Energieverbrauch und die erwarteten Energiekosten informieren. Diese Informationen haben Eigent?mer von Wohngeb?uden mit mindestens zehn Wohneinheiten oder Eigentumswohnungen bis zum 31. Oktober 2022 an ihre Mieter weiterzureichen. Zur Informationspflicht geh?ren auch Kontaktdaten und eine Internetadresse, z. B. von Verbraucherorganisationen oder einer Energieagentur, wo Verbraucher sich ?ber Einsparm?glichkeiten informieren k?nnen. Um ihrer Informationspflicht nachzukommen, haben Eigent?mer alternativ auch die M?glichkeit, ihre Mieter auf die Kampagne des Bundesministeriums f?r Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam f?r Energiewechsel“ hinzuweisen. Dazu gen?gt laut ARAG Experten ein klarer und verst?ndlicher Hinweis auf die Internetseite der Kampagne.

Versorger bleiben an Preisgarantie gebunden
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Versorger, die in ihren Vertr?gen eine Preisgarantie gew?hren, ihre Preise nicht aufgrund au?ergew?hnlicher Umst?nde durch Krieg oder ?hnliche Ereignisse erh?hen d?rfen. In einem aktuellen Fall hatte ein Strom- und Gasversorger, der auch noch damit warb, besonders krisensicher zu sein, genau das versucht: Er bot Vertr?ge mit eingeschr?nkter Preisgarantie an. Seine Preise waren zwar etwas teurer, aber selbst bei steigenden Beschaffungskosten garantiert. Eine Preiserh?hung w?re nur m?glich, wenn die Kosten f?r Steuern, Abgaben oder Umlagen steigen. Trotzdem setzte der Versorger nun die Preisgarantie au?er Kraft und berief sich dabei auf explodierende Energiepreise durch den Ukraine-Krieg. Damit sei die Gesch?ftsgrundlage weggefallen (Paragraf 313 B?rgerliches Gesetzbuch) und eine Vertragsanpassung sehr wohl m?glich. Die Richter sahen den Fall anders und untersagten dem Versorger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Preiserh?hung (Landgericht D?sseldorf, Az.: 12 O 247/22, es k?nnen noch Rechtsmittel eingelegt werden).

Ma?nahmen in ?ffentlichen und Nichtwohngeb?uden
Der Einzelhandel muss seine Ladent?ren geschlossen halten, wenn seine Gesch?ftsr?ume beheizt sind. Werbebeleuchtung, die nicht der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren dient, muss zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet werden. Gleiches gilt laut ARAG Experten f?r die reine Show-Beleuchtung von Denkm?lern und Geb?uden. ?ffentliche Geb?ude werden statt auf 20 nur noch auf 19 Grad Celsius geheizt. Kliniken, Pflegeeinrichtungen und andere soziale Einrichtungen sind davon allerdings ausgenommen. Mit einem Grad weniger sollen sechs Prozent des Energiebedarfs eingespart werden k?nnen. Auch Gemeinschaftsfl?chen, in denen sich keine Personen aufhalten, wie beispielsweise Flure oder Foyers, d?rfen nicht mehr beheizt werden. Eine Ausnahme bilden R?ume mit installierter, k?lteempfindlicher Technik oder in denen Gegenst?nde und Stoffe gelagert werden, die eine gewisse Raumtemperatur ben?tigen.

Arbeitsr?ume werden k?lter
Auch f?r B?ros und andere Arbeitsr?ume hat die Bundesregierung an der Temperaturschraube gedreht: So darf die Lufttemperatur in Arbeitsr?umen f?r leichte und ?berwiegend sitzende T?tigkeit h?chstens 19 Grad betragen und f?r k?rperlich leichte T?tigkeit ?berwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad. Auch bei mittelschweren und ?berwiegend sitzenden T?tigkeiten d?rfen Arbeitsr?ume 18 Grad warm sein. Findet die Arbeit ?berwiegend im Stehen oder Gehen statt, d?rfen es nur noch 16 Grad sein. In Arbeitsr?umen, in denen k?rperlich schwer gearbeitet wird, darf die Lufttemperatur laut ARAG Experten maximal 12 Grad betragen. Eine Ausnahme von diesen Temperatur-Vorgaben bilden z. B. medizinische und Pflegeeinrichtungen oder Schulen und Kindertagesst?tten.

Tipps der ARAG Experten, wie Privathaushalte Strom und Gas einsparen k?nnen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

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