Essen – „Geschenke bzw. Sachzuwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, z. B. Kunden oder Gesch?ftsfreunde, d?rfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenst?nde pro Empf?nger und Jahr 35 EUR ohne Umsatzsteuer – falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – nicht ?bersteigen,“ erl?utert Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert.
Ist der Betrag h?her oder werden an einen Empf?nger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke ?berreicht, deren Gesamtkosten 35 EUR ?bersteigen, entf?llt die steuerliche Abzugsm?glichkeit in vollem Umfang.
Eine Ausnahme, so Steuerberater Roland Franz, sind Geschenke bis 10 EUR. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierf?r entf?llt auch die Aufzeichnungspflicht der Empf?nger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 EUR im Jahr pro Empf?nger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empf?nger ist von der Steuer?bernahme zu unterrichten.
Geschenke an Gesch?ftsfreunde aus ganz pers?nlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubil?en, Kindergeburt, Gesch?ftsjubil?um) im Wert bis 60 EUR m?ssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch f?r Geschenke an Arbeitnehmer. „?bersteigt der Wert f?r ein Geschenk an Gesch?ftsfreunde jedoch 35 EUR, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!“ betont Steuerberater Roland Franz.
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