Essen – Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den ?blichen Zuwendungen (Blumen, o. ?.) auch ein Geschenk zum Jahresende ?berreichen, kann er, laut Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, zudem die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.
Auch Geschenke an Mitarbeiter k?nnen danach bis zu einer H?he von 10.000 Euro pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 Prozent (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Steuerberater Roland Franz weist darauf hin: „In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen.“
Anmerkung: Durch diese Entscheidung k?nnen sich lohnsteuerliche Folgen f?r den Arbeitnehmer ergeben, die zu einer ?berm??igen Steuerlast f?hren. Denn in einem solchen – praxisnahen – Fall m?sste der Arbeitnehmer ein Mehr an Zuwendung versteuern, als ihm der Arbeitgeber zugedacht hat. „In der Regel versteuert der Arbeitgeber den Mehrbetrag aber pauschal“, wendet Steuerberater Roland Franz ein.
Steuerberater Roland Franz weist noch einmal ausdr?cklich darauf hin, dass eine beg?nstigte Betriebsveranstaltung nur dann vorliegt, wenn sie allen Angeh?rigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grunds?tzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als „?blich“ eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen j?hrlich durchgef?hrt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach k?nnen auch mehrt?tige Betriebsveranstaltungen beg?nstigt sein.
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