„B?cher erreichen Stellen, da kommt der Fernseher gar nicht hin“ (Dirk Kreuter, Autor). Ein guter Grund, die eigene Nase des ?fteren mal in ein Buch zu stecken und in der gedruckten Welt zu versinken. Und einen guten Anlass gibt es auch: Der „National Read a Book Day“ (Lies-ein-Buch-Tag) am 6. September wurde ins Leben gerufen, um Jung und Alt zu motivieren (wieder) mehr zu lesen und vorzulesen. Auch im Hinblick auf die sinkende Lesekompetenz bei Jugendlichen ein wichtiger Gedenktag und Anlass f?r die ARAG Experten einen Blick drauf zu werfen, warum Lesen wichtig ist und was es Rechtliches rund um das Thema Buch zu beachten gilt.
Lesen ist gesund
Studien belegen, dass Lesen und vor allem auch Vorlesen die Intelligenz f?rdert. Zudem erweitert regelm??iges Lesen den Wortschatz, verbessert die Rechtschreibung und Ausdrucksf?higkeit, steigert die Auffassungsgabe und Kreativit?t sowie das Allgemeinwissen. Und nicht nur das: Ein Team von Forschern der amerikanischen Universit?t Yale erhob in einer Studie Daten von mehr als 3.600 Lesern und Nichtlesern ab 50 Jahren. Nach Ablauf von zw?lf Erhebungsjahren zeigt die Datenanalyse, dass die Lebenserwartung der Probanden, die w?chentlich bis zu dreieinhalb Stunden lasen, 17 Prozent h?her war als die Lebenserwartung der Nichtleser. Eine andere Studie fand sogar heraus, dass Menschen, die in ihrer Jugend lesen, im sp?teren Berufsleben ein h?heres Gehalt erhalten. Lesen ist besser als Fernsehen! – Das Resultat ergab eine Langzeitstudie in Gro?britannien. Die Wissenschaftler zeigten auf, dass intensiver Fernsehkonsum von mehr als vier Stunden t?glich sogar das Risiko f?r eine Demenz erh?hen kann, da dieses sogenannte Komaglotzen vermutlich das fr?he Absterben von Gehirnzellen f?rdert.
Urheberrecht im privaten Bereich
Das Urheberrecht stellt Werke der Literatur und sonstige Sprachwerke unter Schutz. Dem entgegen steht jedoch das Grundrecht der Informationsfreiheit. Aus diesem Grund kann laut ARAG Experten f?r den privaten Gebrauch, wie zum Beispiel f?r ein Hobbyarchiv, erst einmal nahezu jedes Buch beliebig oft kopiert, abfotografiert oder gescannt werden. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass mit den kopierten Dokumenten keine gewerblichen oder beruflichen Zwecke verfolgt werden d?rfen. Auch ist es nicht erlaubt, private Kopien anderen zum Download auf Internetportalen bereitzustellen. Ein Privatversand des kopierten Werkes per E-Mail an einen kleinen nicht-?ffentlichen Personenkreis ist wiederum erlaubt.
„Schwarzlesen“ – kostenloser Buchgenuss?
Ist es erlaubt, sich in eine Buchhandlung zu setzen und ein noch ungekauftes Buch zu lesen? Grunds?tzlich gilt laut ARAG Experten in Buchhandlungen das Hausrecht des Gesch?ftsinhabers. Laut der ARAG Experten sind viele Buchhandelsketten offen f?r das Lesen ungekaufter B?cher und bieten ihren Kunden gem?tliche Leselounges inklusive Kaffee-Ecken zum Schm?kern an. Liest ein Kunde allerdings ganze B?cher ohne Kaufinteresse, darf der H?ndler von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Kunden unter Umst?nden des Ladens verweisen.
Einige findige B?cherliebhaber nutzen den Onlinehandel, um kostenlos B?cher zu lesen. Doch ist das legal? Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass jeder K?ufer im Onlinehandel ein 14-t?giges gesetzliches Widerrufsrecht hat. Dabei beginnt die Frist fr?hestens, wenn die Ware eingetroffen und eine Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Wird ein Buch innerhalb dieser Frist gelesen und zur?ckgeschickt, kann der Plan des kostenlosen Buchgenusses aufgehen. Kommt dies h?ufiger vor und wird von den H?ndlern registriert, werden sie sich h?chstwahrscheinlich weigern, dem K?ufer oder halt eben Nicht-K?ufer weiter B?cher zuzusenden.
B?chereien – kostenloser Lesespa??
Eine gute und vor allem kosteng?nstige Alternative zum Buchkauf sind B?chereien und Bibliotheken. In ?ffentlichen Bibliotheken kann jeder die Online- und Offline-Angebote nutzen, ohne etwas konsumieren oder kaufen zu m?ssen. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass auch ?ffentliche Bibliotheken den Leser zu Kasse bitten. Beispielsweise durch j?hrliche Nutzungs- oder S?umnisgeb?hren. Viele Bibliotheken lassen sich auch Vormerkungen und Verl?ngerungen, die Nutzung von W-LAN, die Ausleihe von audiovisuellen Medien oder Buch-Bestsellern bezahlen. Der ARAG Experten-Tipp: Mittlerweile bieten viele Bibliotheken kostenlosen Zugriff auf ihre elektronischen Medien an. Meist sind B?chereiausweise und Ausleihen f?r Kinder unter 18 Jahren ohne Geb?hren.
Die Geb?hrenordnung wird von den einzelnen Kommunen vorgegeben und die Kosten von den Bibliotheken und B?chereien festgelegt. Diese haben laut ARAG Experten nicht selten zu Streitigkeiten vor Gericht gef?hrt. So gelten Leihfristen f?r B?cher auch f?r Professoren, die naturgem?? durch ihre Lehre und zu Forschungszwecken B?cher aus der Hochschulbibliothek ausleihen. Sie m?ssen sich an dieselben R?ckgabefristen halten wie jeder normale Student. Da helfen auch der Professorentitel und die im Grundgesetz verb?rgte Freiheit von Forschung und Lehre wenig. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine flei?ige Professorin gleich 50 B?cher ausgeliehen und mit einem Monat Versp?tung zur?ckgegeben hatte. Die S?umnis- und Verwaltungsgeb?hren waren mittlerweile auf 2.250 Euro angewachsen. Die Professorin zweifelte jedoch die Verh?ltnism??igkeit der Summe an und weigerte sich zu zahlen. Die Richter waren allerdings ?ber alle Instanzen hinweg anderer Ansicht und verurteilten die Professorin zur Zahlung (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 15 A 4408/18).
In einem anderen Fall wurde eine von einer Lehrerin ausgeliehene DVD zwar innerhalb der Frist ?ber den R?ckgabecontainer der Bibliothek zur?ckgegeben, bei der Pr?fung durch den Mitarbeiter stellte sich jedoch heraus, dass die DVD in der H?lle fehlte. Die Bibliothek leitete die Mahnung zur Ersatzbeschaffung ?ber einen Betrag von 255 Euro ein, sperrte das Benutzerkonto der Lehrerin und klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Zahlung der Geb?hren. Das Gericht entschied jedoch anders. Da die Bibliothek nicht beweisen konnte, dass die DVD nicht abgegeben wurde, wies es sie an, auf die Geb?hren zu verzichten und die Lehrerin wieder zur Ausleihe zuzulassen (Az.: 36 K 22.16).
Weitere interessante Informationen unter:
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