Es ist wieder Urlaubszeit!

Wie jedes Jahr in der Sommerzeit geht es f?r viele Arbeitnehmer*innen in den wohlverdienten Jahresurlaub. Aber was f?r Angestellte die sch?nste Zeit ist, raubt Unternehmer*innen den Schlaf. Grund daf?r sind die zum Teil ?berzogenen Forderungen von Angestellten und die Unwissenheit vieler Chef*innen, die diesen oftmals ohnm?chtig gegen?berstehen.

Wie viel Urlaub d?rfen/sollen Angestellte am St?ck nehmen?

Wenn Mitarbeitende in Urlaub gehen, dann hei?t es oft: „Ich brauche mindestens drei Wochen am St?ck, sonst ist es keine Erholung.“ Aber muss der Betrieb dem zustimmen? Nein, das muss er nicht. In Deutschland hat der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz den Urlaubsanspruch f?r Angestellte auf 2-Wochen Urlaub am St?ck begrenzt.

D?rfen Betriebe einen Urlaubsantrag ablehnen?

Betriebe k?nnen aus Sachgr?nden den Urlaubsantrag von Mitarbeitenden ablehnen. Der Urlaub kann z.B. abgelehnt werden, wenn in diesem Zeitraum zu viele Mitarbeiter*innen durch gleichzeitigen Urlaub ausfallen w?rden und der Betrieb damit erhebliche Einbu?en hinnehmen m?sste. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der gr??te Umsatz in der Feriensaison gemacht wird. In diesem Fall kann f?r diesen Zeitraum eine Urlaubssperre verh?ngt werden, damit gen?gend Mitarbeitende zur Verf?gung stehen.
D?rfen neue Mitarbeiter*innen auch Urlaub nehmen?

Ja, aber nur begrenzt. Es dauert insgesamt 6 Monate, bis neuen Angestellten der volle Jahresurlaub zusteht. In den ersten 6 Monaten, baut sich ihr Urlaubsanspruch auf. Im ersten Monat z.B. 2,5 Tage, im zweiten Monat 5 Tage usw. Erst nach 6 Monaten Wartezeit, haben Mitarbeitende Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

Erst krank, dann Urlaub oder oft krank im Urlaub?

Sicher, wer krank ist, der soll sich auskurieren und hat dann auch seinen Urlaub verdient. Es gibt aber auch F?lle, in denen es offensichtlich ist, dass sich Mitarbeitende ein paar zus?tzliche Urlaubstage g?nnen; Neudeutsch „leisure sickness“ oder die Freizeitkrankheit. Ganz machtlos sind Arbeitgeber*innen aber nicht. Zum einen kann eine schriftliche Krankmeldung, d.h. der Gang zum Arzt, von Mitarbeitenden verlangt werden und zum anderen k?nnen Betriebe die Rechtm??igkeit der Krankmeldung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) pr?fen lassen.

Unbezahlter Urlaub f?r Mitarbeitende?

Im Gegensatz zu dem Erholungsurlaub, gibt es im deutschen Recht keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub f?r Mitarbeitende. Kommen Angestellte mit diesem Wunsch auf Arbeitgeber*innen zu, dann steht es Betrieben frei, diesen zu genehmigen oder abzulehnen. Ausnahmen sind hier nur bei pl?tzlichen Erkrankungen oder Unf?llen von Familienmitgliedern, unerwartete Notsituationen (z.B. Brand) oder bei Aus?bung bestimmter Ehren?mter (z.B. freiwillige Feuerwehr) vorgesehen.
F?r Betriebe ist es au?erdem wichtig zu wissen, dass unbezahlter Urlaub den regul?ren Urlaubsanspruch verringert. Nehmen Angestellte z.B. einen Monat unbezahlter Urlaub, dann verringert sich damit der Erholungsurlaub anteilm??ig.

Was passiert mit Urlaub aus vorherigen Jahren?

Bis zum Urteil des EuGH am 06. November 2018 war es ?blich, dass Urlaub, der im aktuellen Jahr nicht genommen wurde, automatisch verf?llt. Diese Praxis wurde durch das Urteil gekippt. Jetzt m?ssen Betriebe nachweisen, dass Mitarbeitende explizit dar?ber informiert wurden, dass Urlaub verf?llt, sofern er nicht bis Ende des Jahres oder zu einem im Arbeitsvertrag festgelegten Zeitpunkt, genommen wurde. Eine klare Regelung im Arbeitsvertrag ist daher eine wichtige Empfehlung f?r alle Betriebe.

Urlaub wenn es in den Betriebsablauf passt

Beim Urlaub sind Betriebe nicht komplett den W?nschen der Angestellten ausgeliefert. Arbeitgeber*innen k?nnen f?r Mitarbeitende auch Zwangsurlaub anweisen, sofern die Gr?nde in der betrieblichen Organisation, den technischen Arbeitsabl?ufen, der Auftragslage oder ?hnlichen Umst?nden liegen. Wichtig ist aber: Zwangsurlaub muss fr?h, am besten Anfang des Jahres, angek?ndigt werden. Eine kurzfristige Anordnung von Zwangsurlaub ist nicht erlaubt. Und, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts d?rfen max. 3/5 des Erholungsurlaubs vom Betrieb als Zwangsurlaub verplant werden. Bei 30 Tagen sind das 18 Tage.

Fazit

Mitarbeiter*innen haben selbstverst?ndlich Anspruch auf Erholungsurlaub. Das hilft nicht nur den Angestellten, sondern auch dem Betrieb, denn nur erholte Mitarbeitende liefern auch gute Ergebnisse. Aber nicht jedem Urlaubswunsch muss entsprochen werden, denn auch Betriebe haben einen berechtigten Anspruch darauf, dass Mitarbeitende die Arbeitsleistung erbringen, f?r die sie bezahlt werden.

Ein Zeiterfassungssystem wie TimePunch, hilft den Urlaubsanspruch, sowie den genommenen Urlaub und Resturlaub von Mitarbeitenden im Blick zu behalten und den Urlaub in den einzelnen Teams und Abteilungen zu planen. Au?erdem k?nnen Betriebe rechtzeitig erkennen, wenn sich Resturlaub anh?uft oder Mitarbeitende oft die Freizeitkrankheit haben.

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