Erweiterung der Bestimmungen im Geldwäschegesetz

Essen – Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Verordnungsentwurf zur ?nderung der Verordnung zu den nach dem Geldw?schegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich auf den Weg gebracht. Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass das Kernanliegen des Verordnungsentwurfs darin besteht, die Regelungen des ? 16a Geldw?schegesetz (GwG) zum Barzahlungsverbot beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbest?nden der GwG-MeldV-Immobilien abzubilden.

Hierf?r sollen zwei neue Meldetatbest?nde geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen:

– Die Nichterbringung des Nachweises, dass beim Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wird (? 6 Abs. 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf),
– der Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung sp?ter als ein Jahr nach Stellung des Antrags auf Eintragung des Erwerbers als Eigent?mer beim Grundbuchamt zu erbringen ist (? 6 Abs. 1 Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf).

„Damit soll eine Umgehung der oben genannten Nachweispflichten verhindert werden“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz und f?hrt fort: „Dar?ber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbest?nde der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und k?nftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bek?mpfung von Geldw?sche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind“.

Wortlaut der Verordnungsentwurfs:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/GwGMeldV-Immobilien/1-Verordnungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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