Eintragung ins Transparenzregister verpflichtend, um Rückzahlungen von Corona Überbrückungshilfen zu vermeiden

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Unternehmen Unterst?tzung in Form von Corona-?berbr?ckungshilfen beantragt und erhalten. Bei der Antragstellung war es erforderlich, unter anderem anzugeben, dass die wahren Eigentumsverh?ltnisse der Antragsteller durch die Offenlegung ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Transpa-renzregister transparent gemacht wurden. Die Verpflichtung zur Erkl?rung galt nicht f?r Unternehmen, die von einer „Mitteilungsfiktion“ Gebrauch machen konnten. Dies traf zu, wenn die relevanten Informationen bereits in einem anderen Register, beispielsweise dem Handelsregister, verf?gbar waren. Infolgedessen wurden Corona-?berbr?ckungshilfen oft ohne vorherige Eintragung in das Transparenzregister bewilligt.

Diese Situation hat sich jedoch ver?ndert und kann sogar r?ckwirkend dazu f?hren, dass bereits gew?hrte Corona-?berbr?ckungshilfen zur?ckgezahlt werden m?ssen,
wenn bis zur Schlussrechnung (die Frist wurde zuletzt bis zum 31. Oktober 2023 verl?ngert) keine Eintragung im Transparenzregister erfolgt ist.

Im Rahmen des Antrags auf ?berbr?ckungshilfe war unter anderem zu erkl?ren, dass die tats?chlichen Eigent?merverh?ltnisse der Antragstellenden durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister, im Sinne von ? 20 Absatz 1 Geldw?schegesetz (GwG) offengelegt sind. Dies gilt auch f?r ausl?ndische Gesell-schaften mit Betriebsst?tte in Deutschland.

Auf der f?r die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) besteht die M?glichkeit, die entsprechenden Daten zu ?bermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der ?bermittlung abgeschlossen, wor?ber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis ?ber die tats?chlichen Eigent?merverh?ltnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister sp?testens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.




Das Transparenzregister ist eine bedeutende Einrichtung, die in vielen L?ndern zur Bek?mpfung von Geldw?sche, Terrorismusfinanzierung und anderen Formen der illegalen Kapitalflucht eingerichtet wurde. Es dient der Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten und Eigent?mern von Unternehmen sowie juristischen Personen. Ziel ist es, die finanzielle Transparenz zu erh?hen und die Hinterm?nner von Unter-nehmen und Verm?genswerten besser nachvollziehbar zu machen. Im Folgenden wird ein ?berblick ?ber das Transparenzregister gegeben, seine Zwecke, Funktions-weise und Bedeutung erl?utert.

Zwecke des Transparenzregisters:
Das Transparenzregister verfolgt mehrere wichtige Ziele:

Bek?mpfung von Geldw?sche und Terrorismusfinanzierung: Durch die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen wird es schwieriger f?r Kriminelle, illegal erworbene Gelder in legalen Gesch?ften zu verstecken.

Erh?hung der Steuertransparenz: Das Register unterst?tzt bei der Identifizierung von Personen oder Unternehmen, die versuchen k?nnten, Steuerzahlungen zu umgehen.

F?rderung von Gesch?ftsintegrit?t: Das Register tr?gt dazu bei, die Integrit?t des Unternehmenssektors zu gew?hrleisten, indem es die Verbindung zwischen Eigent?-mern und Unternehmen aufdeckt.

Verhinderung von Korruption: Die Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten erschwert es korrupten Praktiken, in Unternehmensstrukturen verborgen zu bleiben.

Es ist von gro?er Bedeutung, dass jeder Unternehmer sicherstellt, dass sein Unternehmen im Transparenzregister eingetragen ist. Die Eintragung ins Transparenzregis-ter ist f?r alle in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaften Pflicht. Das sind vor allem Gesellschaftsformen wie GmbH, UG, GmbH / UG Holdings, gGmbH oder gUG, GmbH oder UG Komplement?rgesellschaften sowie KG und OHG.
Diese Verpflichtung trifft nicht auf Einzelunternehmer und GBRs zu.

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