In vielen Jobs kam es mit Corona und blieb als lieb gewonnene New-Work-Errungenschaft – das Homeoffice. F?r Arbeitnehmende geht die Heimarbeit mit mehr Flexibilit?t, Zeitersparnis durch wegfallende Pendelzeiten und einer verbesserten Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben einher. Und Unternehmen? Sie haben ortsungebundenes Arbeiten als effektive Waffe im War of Talents erkannt. Wie eine Untersuchung der Bertelsmann Stiftung zeigt, verf?nffachten sich die Stellenanzeigen mit Remote-Work-Option in den vergangen f?nf Jahren auf knapp 18 Prozent. Dabei profitieren vor allem IT-Fachleute und anderes Personal mit komplexen Expertent?tigkeiten von diesem Trend und den Steuervorteilen, die etwa ein Arbeitszimmer im eigenen Zuhause mit sich bringt. „Wer 2023 daheim gearbeitet hat und sein B?ro beim Finanzamt geltend machen will, muss f?r die Steuererkl?rung oder in der Gewinnermittlung allerdings einiges beachten. Es gelten strenge Auflagen“, betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor f?r Steuerrecht an der FOM Hochschule und gesch?ftsf?hrender Partner der Kanzlei JUHN Partner.
Homeoffice vs. Arbeitszimmer
Das deutsche Arbeitsrecht mag streng genommen lediglich Telearbeitspl?tze kennen, doch macht es steuerlich betrachtet einen Unterschied, ob man daheim ein Arbeitszimmer nutzt oder aus dem Homeoffice arbeitet. „Sp?testens seit Corona bezeichnet der umgangssprachliche Begriff Homeoffice aber auch die berufliche T?tigkeit, die in den eigenen vier W?nden ausge?bt wird“, wei? der Steuerexperte. Das hat dann mit dem steuerrechtlich definierten h?uslichen Arbeitszimmer zu Hause nichts mehr zu tun. Vielmehr handle es sich dabei um das sogenannte mobile Arbeiten im Allgemeinen. Entsprechend kritisch pr?fen die Sachbearbeiter im Finanzamt gemachte Angaben zu Werbungskosten oder, bei einer selbstst?ndigen T?tigkeit, zu Betriebsausgaben. „Um ein h?usliches Arbeitszimmer bei der Steuer geltend zu machen, reicht beispielsweise eine Ecke im Schlafzimmer, die zweimal pro Woche genutzt wird, nicht aus“, betont Prof. Dr. Juhn. „Bei dem B?ro muss es sich um einen ausreichend gro?en, separaten Raum handeln, der nicht nur vom Rest der Wohnung abgetrennt ist, sondern im Idealfall nur ?ber die klassischen Einrichtungsgegenst?nde wie Stuhl, Regale oder Schreibtisch verf?gt. Ist das Zimmer noch mit einer Schlafcouch oder einem B?gelbrett ausgestattet, ist die Gefahr gro?, dass das Finanzamt die Einordnung als Homeoffice nicht akzeptiert. Die Kulanzgrenze f?r die private Nutzung setzt das Finanzamt n?mlich auf 10 Prozent fest.“ Ab dem Steuerjahr 2023 gilt zudem: Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen T?tigkeit bilden, sodass mehr als die H?lfte der Arbeitszeit hier verbracht wird. „Der zeitliche Umfang stellt allerdings nur einen Faktor dar“, so der Profi. „Grunds?tzlich kann der T?tigkeitsmittelpunkt auch bei Mitarbeitern im Au?endienst, bei Lehrern oder Richtern im h?uslichen Arbeitszimmer liegen, wenn der Gro?teil der inhaltlichen und qualitativen Arbeit im B?ro daheim liegt.“
Mobile Working, Homeoffice-Pauschale und andere Kosten
Ist das B?ro zu Hause nicht der Mittelpunkt der T?tigkeit, gibt es dennoch eine M?glichkeit, steuerlich zu profitieren. Unabh?ngig davon, ob Besch?ftigte ?ber ein eigenes h?usliches Arbeitszimmer verf?gen, k?nnen sie f?r jeden Tag, an dem ?berwiegend von zu Hause gearbeitet wird, wobei die regul?re erste T?tigkeitsst?tte, also das B?ro im Betrieb, nicht aufgesucht werden darf, ab 2023 eine Tagespauschale von 6 Euro ansetzen, maximal jedoch 1.260 Euro im Jahr, was 210 Tagen entspricht. Wichtig dabei, so Prof. Dr. Juhn, sei jedoch, dass die Homeoffice-Pauschale nicht genutzt werden kann, wenn gleichzeitig die Kosten f?rs Arbeitszimmer abgesetzt werden. Zudem lassen sich weitere berufliche Ausgaben beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen, allen voran Telefon- und Internetkosten. „In der Regel existiert hier ohne Einzelnachweise eine Begrenzung auf 20 Prozent der Gesamtkosten, h?chstens aber 20 Euro monatlich. Bei separater Inrechnungstellung der Internetkosten k?nnen diese zus?tzlich ber?cksichtigt werden“, verr?t der Steuerexperte. Daneben reduzieren auch Arbeitsmittel wie Regale, Schreibtisch oder B?rostuhl die Abgabenlast an den Fiskus: „Einrichtungsgegenst?nde lassen sich als geringwertige Wirtschaftsg?ter sofort abschreiben, wenn der Nettokaufpreis 800 Euro nicht ?bersteigt“, f?gt der Profi hinzu. Bei gr??eren Anschaffungen, etwa einem B?rostuhl f?r 1.200 Euro, lassen sich die Kosten gem?? AfA-Tabelle ?ber 13 Jahre verteilt abschreiben. „In diesem Fall ergibt sich eine j?hrliche Abschreibung von 92 Euro“, so Prof. Dr. Juhn. Alternativ kann man aber auch einen Sammelposten bilden und die Abschreibung im Laufe von 5 Jahren gleichm??ig vornehmen; hier liegt die Kostenobergrenze jedoch bei 1.000 Euro. Dabei sei es wichtig, den Kaufbeleg des B?rostuhls aufzubewahren, falls das Finanzamt Nachweise verlangt.“ Allerdings enth?lt die Homeoffice-Pauschale einen Haken: Sie wird mit der Werbungskostenpauschale f?r Arbeitnehmer, dem sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag, verrechnet. Die pauschalen Abzugsm?glichkeiten bei Homeoffice und Werbungskosten bleiben also gedeckelt.
Keywords:Homeoffice, Steuererkl?rung, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Homeoffice-Pauschale
Powered by WPeMatico