Diese Veränderungen stehen 2025 in der Entgeltabrechnung an

Lohnspezialisten verraten, worauf Unternehmen im neuen Jahr achten sollten

Saarbr?cken, 9. Januar 2025 – Parallel zu zahlreichen Neuerungen in der Wirtschaft hat der Gesetzgeber auch in der Lohnabrechnung wieder viele ?nderungen vorgenommen. Die wichtigsten Neuerungen haben die Fachleute des eurodata Lohn-Produktmanagements zusammengefasst.

Nach Einsch?tzung von eurodata bringen die anstehenden Ver?nderungen konkreten Handlungsbedarf mit sich. Die nachstehende ?bersicht soll den Verantwortlichen in den Unternehmen helfen, bei ihren Anpassungen die richtigen Priorit?ten zu setzen.

1.Wegfall der Rechtskreistrennung
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze f?r Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bisherige Unterscheidungen zwischen dem Rechtskreis Ost und dem Rechtskreis West fallen weg. In der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass ab den Meldezeitr?umen 1.1.2025 kein Rechtskreiskennzeichen mehr in den SV-Meldungen anzugeben ist. In der Jahresmeldung 2024 muss jedoch noch das Kennzeichen f?r den Rechtskreis angegeben werden. Dabei ist zu beachten ist, dass die Beitragsnachweise auch nach dem 31. Dezember 2024 noch getrennt nach Rechtskreisen abzugeben sind. Unternehmen, die edlohn in Einsatz haben m?ssen keine manuellen Anpassungen vornehmen, da diese bereits in der Software erfolgt sind.

2.Neuer Mindestlohn seit Januar 2025
Der gesetzliche Mindestlohn hat sich zum 1.1.2025 von 12,41 EUR auf 12,82 EUR erh?ht. Die Verdienstgrenze eines Minijobbers ist von 538 EUR auf 556 EUR gestiegen. Die ?nderungen sollten Unternehmen in der Zeiterfassung und Lohnabrechnung schnellstm?glich vornehmen, nicht zuletzt deshalb, weil der Zoll erfahrungsgem?? nach Mindestlohnerh?hungen verst?rkt Kontrollen durchf?hrt. In der eurodata L?sung edtime wurden diese Daten automatisch aktualisiert und in edlohn k?nnen Angaben zur ?berwachung des Mindestlohns hinterlegt werden.

3.Erweiterungen im eAU-Verfahren
Aufgrund der in der Praxis gesammelten Erfahrungen bei der elektronischen Krankmeldung, wird es zum 1.1.2025 umfangreiche Anpassungen seitens der Krankenkassen zum eAU-Verfahren geben. Das sind unter anderem: Weitere R?ckmeldegr?nde durch die Krankenkassen, Erweiterungen der Protokolle, Erg?nzung der Abfragesachverhalte.

4.Initialmeldung 2025 der Betriebsdaten
Der 31.5.2024 war der Stichtag zur Meldung der neuen Unternehmensnummer an die Bundesagentur f?r Arbeit zur Erstellung eines Unternehmensdatenbasisregisters. Aufgrund zu weniger R?ckmeldungen hat die Bundesagentur f?r Arbeit zu einer erneuten Meldung im Zeitraum 1.1.2025 bis 31.5.2025 aufgerufen. Das betrifft auch Unternehmen, die die Meldung 2024 bereits get?tigt haben. In edlohn l?sst sich die Unternehmensnummer einpflegen; die Meldung erfolgt dann automatisch mit dem Abrechnen in der Zeit von Februar bis Mai 2025.

5.Weitere Pflichten im Rahmen der euBP
Seit dem 1.1.2023 ist die elektronische ?bermittlung der Daten f?r eine Betriebspr?fung verpflichtend. Seit dem 1.1.2025 m?ssen zudem Daten aus der Finanzbuchhaltung verpflichtend mitgeliefert werden. In edlohn wurde dies in Verbindung mit edrewe bereits umgesetzt.

6.?nderungen der Beitragsbemessungsgrenzen
Arbeitgeber m?ssen bei ihren Arbeitnehmern zur Berechnung der Versicherungsbeitr?ge nur das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze heranziehen. Die Differenz, um welche die Grenze ?berschritten wird, ist nicht beitragspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten seit 1.1.2025 bundeseinheitlich und erh?hen sich wie folgt: Kranken- und Pflegeversicherung 66.150 EUR pro Jahr sowie Arbeitslosen- und Rentenversicherung 96.600 EUR pro Jahr.

7.Erh?hung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Die zur Pr?fung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu Grunde genommen Jahresarbeitsentgeltgrenzen erh?hen sich von 69.300 EUR im Jahr 2024 auf 73.800 EUR im Jahr 2025.

8.?nderungen an den Beitragss?tzen der Sozialversicherungen
Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % (bleibt wie in 2024)
Krankenversicherung (KV) erm??igter Satz: 14,0 % (bleibt wie in 2024)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,5 % (erh?ht von 1,7 % in 2024)
Pflegeversicherung (PV): 3,6 % (erh?ht von 3,4 % in 2024)
Beitragszuschlag f?r Kinderlose zur PV: 0,6 % (bleibt wie in 2024)
Rentenversicherung (RV) allgemein: 18,6 % (bleibt wie in 2024)
Arbeitslosenversicherung (AV): 2,6 % (bleibt wie in 2024)
Die ge?nderten Beitragss?tze sind in edlohn bereits hinterlegt.

9.Abfindung: Wegfall der F?nftelregelung
Au?erordentliche Verg?tungen sind bisher mittels der F?nftelregelung steuerverg?nstigt, damit der Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang der Progressionswirkung unterliegt. Seit dem 1.1.2025 hat der Gesetzgeber die M?glichkeit der F?nftelregelung ?ber den Lohnsteuerabzug aufgehoben, um die B?rokratie f?r die Unternehmen zu vereinfachen. Der Arbeitnehmer kann jedoch die F?nftelregelung weiterhin in der Einkommenssteuerveranlagung in Anspruch nehmen, sodass ihm im Endeffekt keine Nachteile entstehen. Der Wegfall der F?nftelregelung ist in edlohn bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren ber?cksichtigt.

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