Dienstwagen und Parkplatzmiete: Finanzgericht Köln entscheidet zugunsten von Arbeitgebern

Das Finanzgericht K?ln hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass Zahlungen von Arbeitnehmern an ihre Arbeitgeber f?r die Anmietung von Parkpl?tzen den geldwerten Vorteil der Dienstwagennutzung mindern. Die Entscheidung erging in einem konkreten Fall, in dem eine Arbeitgeberin ihren Besch?ftigten die M?glichkeit bot, in der N?he ihres Arbeitsplatzes einen Parkplatz f?r monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Mitarbeitern standen zudem Firmenwagen f?r private Zwecke zur Verf?gung.

Die Arbeitgeberin hatte den geldwerten Vorteil f?r die private Nutzung der Dienstwagen nach der 1%-Regelung berechnet und dabei die von den Mitarbeitern gezahlte Stellplatzmiete abgezogen. Das Finanzamt kritisierte diese Vorgehensweise, da die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern d?rften. Nach Ansicht des Finanzamts geh?re die Stellplatzmiete nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs, da ein Parkplatz an der Arbeitsst?tte nicht zwingend erforderlich sei und es sich um eine freiwillige Leistung der Besch?ftigten handle.

Das Finanzgericht K?ln urteilte hingegen im Sinne der Arbeitgeberin (Urteil vom 20.04.2023 – 1 K 1234/22, nicht rechtskr?ftig): Die Miete f?r den Stellplatz mindere bereits auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagen?berlassung. Es fehle somit an einer Bereicherung der Arbeitnehmer, einer grundlegenden Voraussetzung f?r das Vorliegen von Arbeitslohn.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, und der Fall wird nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt (AZ. VI R 7/23). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in dieser Angelegenheit entscheiden wird und welche Auswirkungen dies auf die steuerliche Behandlung von Dienstwagen und Parkplatzmieten haben k?nnte.

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