Die 300,- EUR Energiepreispauschale

Essen – F?r 2022 wird Steuerzahlern einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) in H?he von 300 Euro brutto gew?hrt. „Der Anspruch besteht“, erl?utert Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, „wenn im Jahr 2022 Eink?nfte aus den Einkunftsarten gem?? ?? 13, 15, 18, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG vorliegen. Dies sind Eink?nfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Eink?nfte, freiberufliche Eink?nfte oder Eink?nfte aus aktiver nichtselbstst?ndiger Erwerbst?tigkeit. Der Anspruch entsteht am 1. September 2022.“

Hier das extra f?r die 300 Euro beschlossene Gesetz verst?ndlich ?bersetzt und eine erste ?bersicht:

Arbeitnehmerbesonderheiten

Beg?nstigt mit Auszahlung ?ber den Arbeitgeber sind Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenw?rtigen ersten Dienstverh?ltnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingruppiert sind oder als Minijobber nach ? 40a Absatz 2 EStG mit 2 % pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Minijobber haben ihrem Arbeitgeber gegen?ber schriftlich zu best?tigen, dass es sich um das erste Dienstverh?ltnis handelt.

Arbeitgeber haben die EPP grunds?tzlich im September 2022 auszuzahlen. „Bei Arbeitgebern“, so Steuerberater Roland Franz, „die ihre Lohnsteueranmeldungen nicht monatlich, sondern quartalsweise an das Betriebsst?ttenfinanzamt abgeben, kann die EPP auch erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Bei Jahreszahlern kann auf die Auszahlung der EPP g?nzlich verzichtet werden.“

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Gro?buchstaben E anzugeben.

Auszahlungsverfahren bei anderen Eink?nften

In F?llen ohne Arbeitgeberbeteiligung soll die EPP bei Vorliegen der o.g. Eink?nfte mit festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen ?ber eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung f?r September 2022 von Amts wegen ber?cksichtigt werden. Die gr??te Gruppe der anspruchsberechtigten Personen wird mit den beschriebenen Zahlungen der Arbeitgeber oder der K?rzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen bereits entlastet.

„Die EPP wird au?er bei Vorliegen von Arbeitslohn in der Einkommensteuerveranlagung f?r den Veranlagungszeitraum 2022 gesondert festgesetzt“, f?gt Steuerberater Roland Franz hinzu.

Steuerpflicht

Die EPP wird bei Arbeitnehmern den Eink?nften aus nichtselbstst?ndiger Arbeit zugeordnet und unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug.

Eine etwa an Minijobber mit Pauschalversteuerung ausgezahlte EPP ist nicht steuerpflichtig. Sie hat keine Auswirkung auf die beim Lohnsteuerabzug zu ber?cksichtigende sogenannte Vorsorgepauschale, da es sich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

Bei den ?brigen Steuerzahlern wird die EPP zu den sonstigen Eink?nften nach ? 22 Nr. 3 EStG gerechnet. Die eigentlich f?r sonstige Eink?nfte ma?gebende Freigrenze von 256 Euro kommt nicht zur Anwendung.

Steuerberater Roland Franz erkl?rt: „Es ist gut zu wissen, dass die Auszahlung auch bei bestehender Arbeitsunf?higkeit und ggf. Krankengeldbezug durch den Arbeitgeber erfolgt und die Energiepreispauschale f?r die Krankengeldberechnung unber?cksichtigt bleibt und somit weder zu einer Erh?hung noch zu einer K?rzung des Krankengeldes f?hrt.“

Refinanzierung f?r Arbeitgeber

Arbeitgeber k?nnen die Zahlung der EPP aus der abzuf?hrenden Lohnsteuer entnehmen. Sie k?nnen die an das Betriebsst?ttenfinanzamt abzuf?hrende Lohnsteuer abh?ngig vom jeweiligen Anmeldungszeitraum entsprechend mindern. Die EPP kann bereits aus der Lohnsteueranmeldung bis 10. September 2022 (f?r den Anmeldungszeitraum August 2022) entnommen werden.

Beitragsrecht

Die EPP ist lohnsteuerpflichtig, geh?rt jedoch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. F?r versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind davon keine Gesamtsozialversicherungsbeitr?ge oder Umlagen abzuf?hren.

Personenkreis ohne Anspruch

Laut Steuerberater Roland Franz ist es so, dass Rentner, die keine Einnahmen aus den entsprechenden Eink?nften erzielen sowie Empf?nger von Versorgungsbez?gen (insbesondere Beamtenpension?re) keine EPP erhalten.

Ausnahme: ?ben Rentner/Pension?re beispielsweise einen pauschal versteuerten Minijob aus, besteht Anspruch
auf die EPP.

F?r weitere Informationen zur EPP verweist Steuerberater Roland Franz auf die FAQs des Bundesfinanzministeriums unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

Keywords:Steuerberater Roland Franz, Energiepreispauschale, EPP

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