Beliebter Zankapfel bei Betriebsprüfungen

Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen

Essen – Im Rahmen von Betriebspr?fungen ist immer wieder ein Streitpunkt, dass die Betriebspr?fer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen verwehren, wenn zwar der Leistungsempf?nger genannt wird, aber entweder nicht exakt oder falsch bezeichnet ist. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erkl?rt, dass die Argumentation der Betriebspr?fung darin besteht, dass der Leistungsempf?nger als gleichzeitiger Vertragspartner korrekt bezeichnet sein muss, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu k?nnen.

Dies gilt nach Auffassung der Betriebspr?fer auch f?r Kleinbetragsrechnungen.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto m?ssen die nach der Umsatzsteuerdurchf?hrungsverordnung (? 33 UStDV) erforderlichen Angaben vorhanden sein. Ist z. B. der Steuersatz nicht angegeben, entf?llt der Vorsteuerabzug.

„Kleinbetragsrechnungen sollten daher immer sofort vor Ort kontrolliert werden, weil der Aufwand gro? ist, eine Kleinbetragsrechnung nachtr?glich korrigieren zu lassen. Die Kontrolle ist wichtig, weil sich auch die Vorsteuer aus einer Vielzahl von Kleinbetragsrechnungen zu einem beachtlichen Betrag summiert“, warnt Steuerberater Roland Franz.

Kleinbetragsrechnungen m?ssen bestimmte Angaben enthalten.

Checkliste f?r Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto:

F?r den Vorsteuerabzug erforderliche Angaben (in der Rechnung enthalten)

– Name und Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausf?hrt (ja/nein)

– das Ausstellungsdatum der Rechnung (ja/nein)

– Menge und handels?bliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung (ja/nein)

– der anzuwendende Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung (ja/nein)

– Angabe des Bruttobetrags (ja/nein)

Bei Kleinbetragsrechnungen ist die Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herauszurechnen.

Enth?lt die Checkliste auch nur ein „Nein“, versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug.

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