Beim Jobwechsel an Betriebsrente denken

R+V-Infocenter: bAV m?glichst fr?h mit neuem Arbeitgeber kl?ren

Wiesbaden, 19. November 2024. Drei von vier Besch?ftigten haben schon mindestens einmal den Arbeitgeber gewechselt. Ein solcher Jobwechsel bringt einigen Organisationsaufwand mit sich. Das Infocenter der R+V Versicherung r?t, dabei auch die Betriebsrente im Blick zu behalten. Denn es gibt einige Punkte zu beachten, damit die Mitnahme zum neuen Arbeitgeber funktioniert.

Viele Unternehmen bieten eine betriebliche Altersversorgung, kurz bAV, an. Sie erg?nzt die gesetzliche Rente der Besch?ftigten. Welche Art der Betriebsrente angeboten wird, entscheidet das Unternehmen – und auch der Vertrag wird ?ber den Arbeitgeber geschlossen. „Wer einen Jobwechsel plant, sollte das Thema unbedingt m?glichst fr?h mit dem neuen Arbeitgeber kl?ren“, r?t R?diger Bach, Bereichsvorstand bAV bei der R+V Versicherung.

Neue Vertr?ge gr?ndlich pr?fen
Grunds?tzlich gilt: Der neue Arbeitgeber kann den bestehenden Vertrag weiterf?hren. „Allerdings ist er dazu nicht verpflichtet, und es m?ssen bestimmte Voraussetzungen erf?llt sein“, sagt Bach. Alternativ zur Weiterf?hrung des bestehenden Vertrages kann das neue Unternehmen das bereits aufgebaute Kapital in sein eigenes Versorgungssystem ?bertragen. Die betriebliche Altersversorgung wird dann bei einem anderen Anbieter fortgef?hrt. Damit sind meist ein neuer Vertrag und ge?nderte Konditionen verbunden. „Hier lohnt es sich, das Angebot genau zu pr?fen und ausreichend Zeit f?r Gespr?che einzuplanen“, erl?utert R+V-Experte Bach. „Ansonsten kann es passieren, dass man schlechter dasteht als mit dem bisherigen Vertrag – zum Beispiel, falls noch einmal Kosten f?r den Vertragsabschluss anfallen.“

Doch was passiert, wenn der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht weiterf?hrt oder das neue Angebot unattraktiv ist? „Der bestehende Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung muss nicht gek?ndigt werden“, betont R+V-Experte Bach. Die Betroffenen k?nnen ihn entweder ruhen lassen oder ihn privat weiterf?hren. „Der gesetzlich oder vertraglich erworbene Anspruch auf Leistung verf?llt nicht, die angesparten Beitr?ge bleiben in jedem Fall erhalten.“ Dabei spielt es keine Rolle, ob der Besch?ftigte weiter in den Vertrag einzahlt oder nicht.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
– Nach der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses haben ehemalige Besch?ftigte das Recht zu erfahren, wie hoch ihre Anspr?che aus der betrieblichen Altersversorgung sind.
– Die ?bertragung eines Vertrages muss innerhalb eines Jahres nach Ende des Arbeitsverh?ltnisses beantragt werden. Der Wunsch nach einer ?bertragung sollte rechtzeitig mit dem neuen und dem alten Arbeitgeber besprochen werden, damit alle notwendigen Unterlagen fristgerecht vorliegen.
– Ob Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aus einer Pensionskasse, Direktversicherung oder einem Pensionsfonds: Wer sie erworben hat, besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass das Versorgungskapital bei einem Arbeitsplatzwechsel ?bertragen wird.
– Auskunft ?ber die Modelle zur betrieblichen Altersversorgung und die M?glichkeiten einer ?bertragung erteilen Vorgesetzte, die Personalabteilung oder der Betriebsrat.

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