Essen – Eine Erweiterung des Komplexes des Ehegattenarbeitsverh?ltnisses mit ?hnlichen Voraussetzungen ist das Thema Arbeitsvertr?ge zwischen Angeh?rigen. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, hat bereits darauf hingewiesen, dass bei Ehegattenarbeitsverh?ltnissen Vertr?ge zwischen Angeh?rigen steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten.
Das hei?t, die vertraglichen Vereinbarungen m?ssen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten ?blich ist. Dar?ber hinaus m?ssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tats?chlich durchgef?hrt werden.
Angeh?rige sind:
-der Verlobte;
-der Ehegatte (auch der geschiedene) – Angeh?rige sind sie auch dann, wenn die Verwandtschaft oder Schw?gerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
-Verwandte und Verschw?gerte in gerader Linie, auch wenn die Verwandtschaft oder Schw?gerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
-Geschwister;
-Kinder der Geschwister;
-Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, auch wenn die Verwandtschaft oder Schw?gerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
-Geschwister der Eltern;
-Personen, die durch ein auf l?ngere Dauer angelegtes Pflegeverh?ltnis mit h?uslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Dies gilt auch dann, wenn das Pflegeverh?ltnis nicht mehr besteht, aber eine einer Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Verbindung noch besteht.
Steuerberater Roland Franz warnt: „F?r die steuerliche Anerkennung von Arbeitsvertr?gen zwischen Angeh?rigen ist entscheidend, dass das Arbeitsverh?ltnis ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen auch tats?chlich durchgef?hrt wird. Der BFH hat mit Urteil vom 17.07.2013 Erleichterungen bei den formalen Voraussetzungen f?r den Fremdvergleich zugelassen, wenn das Unternehmen den Familienangeh?rigen anstelle eines fremden Dritten einstellt. Es ist darauf zu achten, dass die bei der Finanzverwaltung elektronisch gef?hrten Lohnsteuerabzugsmerkmale abgeglichen und Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr?ge gezahlt werden.“
Dar?ber hinaus weist Roland Franz ausdr?cklich darauf hin, dass das Gehalt auf das Konto des Angeh?rigen zu ?berweisen ist. Eine Barauszahlung ist m?glich, sollte jedoch wegen mangelhaften Nachweism?glichkeiten vermieden werden. Das Gehalt muss angemessen sein (Bezahlung nach Tarifvereinbarungen). Es sollten dar?ber hinaus bereits im Anstellungsvertrag die Arbeitsaufgaben des Angeh?rigen genau bezeichnet werden. Wird ein Arbeitsverh?ltnis steuerrechtlich nicht anerkannt, weil nicht alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lohnzahlungen und Sozialleistungen nicht als Betriebsausgaben abzugsf?hig.
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