Änderung bei der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen

Essen – Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent. „Werden bewegliche Wirtschaftsg?ter wie z. B. Maschinen angeschafft“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, „k?nnen – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zus?tzlich Sonderabschreibungen in H?he von insgesamt bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden.“

Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die H?he des Gewinns steuern.

Bis 31.12.2019 betragen die f?r die Inanspruchnahme der Verg?nstigung relevanten Betriebsverm?gensgrenzen bei Bilanzierenden 235.000 EUR bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 EUR; die Gewinngrenze bei Einnahme-?berschuss-Rechnern betr?gt 100.000 EUR.

Steuerberater Roland Franz f?hrt aus, dass k?nftig f?r alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR f?r die Sonderabschreibung gilt. Diese ?nderung gilt gleicherma?en auch f?r die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags. Die Neuregelungen zu der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsg?ter in den Anwendungsbereich in diesem Zeitraum.

Keywords:?nderung,Sonderabschreibung,Unternehmen

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