Essen – Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert ?ber die steuerlichen Entlastungen ab dem Jahr 2025, die aus dem k?rzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2025) resultieren.
Folgende steuerliche Entlastungen sind ab dem Jahr 2025 vorgesehen:
– Eltern k?nnen ab dem Jahr 2025 h?here Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten f?r die Betreuung in Kindergarten, Kinderkrippe oder bei der Tagesmutter als Sonderausgaben ber?cksichtigt werden. Ab 2025 k?nnen 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der H?chstbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro j?hrlich.
– Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen f?r gesundheitsbewusstes Verhalten gelten ab 2025 dauerhaft bis zu einer H?he von 150 Euro pro Versicherten und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. „?bersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 Euro, sind die Bonuszahlungen in H?he des ?bersteigenden Betrags nicht als Beitragsr?ckerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
– Die Steuerbefreiung f?r kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun f?r alle Geb?udearten die maximal zul?ssige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher betrug die maximal zul?ssige Bruttoleistung f?r Mehrfamilienh?user oder andere Geb?ude, wie z.B. gemischt genutzte Immobilien, Mietsh?user, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten, 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei betreiben zu k?nnen. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt h?chstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.
– „Im Umsatzsteuerrecht wird die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuz?glich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht ?berstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht ?bersteigen wird“, erl?utert Steuerberater Roland Franz und erg?nzt: „Ab 1.1.2025 sind Ums?tze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht ?berstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht ?bersteigen wird. ?bersteigt der Umsatz 100.000 Euro, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein.“
– Neu ist auch, dass inl?ndische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden k?nnen. Hierf?r ist eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt f?r Steuern erforderlich (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html).
Quelle: Pressemitteilung v. 06.12.2024 (il) – Th?ringer Finanzministerium Fundstelle(n): NWB AAAAJ-8099
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