Neuregelung der Betreuervergütung – eine Invormation der HELP Akademie

BMJ legt Gesetzentwurf vor

Die letzte Anhebung der Betreuerverg?tung erfolgte im Jahr 2019. Nachdem infolge des Ukrainekrieges eine deutliche Zunahme der Inflation und eine Dynamik bei der Lohnentwicklung zu verzeichnen war, hatte der Gesetzgeber f?r die Jahre 2024 und 2025 Inflationsausgleichssonderzahlungen geschaffen.

Ein R?ckgang der L?hne und Preise auf Vorkriegsniveau wird nicht erwartet. Von daher ist eine R?ckkehr zum Verg?tungsniveau auf den Stand vor den Inflationsausgleichszahlungen nicht realistisch, so das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Gesetzentwurf. Dies gelte um so mehr, als dass bereits heute in bestimmten Regionen ein Mangel an Betreuenden festzustellen sei, hinzu komme eine teils massive ?berlastung der Gerichte bei der Verg?tungsfestsetzung und Verg?tungsauszahlung.

Die Neuregelung der Verg?tung soll noch in dieser Legislaturperiode erfolgen, sobald Ende 2024 die Evaluation des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vorm?nderverg?tung vorliegt.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesjustizministerium f?r den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vorm?nder- und Betreuerverg?tung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern vorgelegt.

Die Entwurfsfassung nennt folgende Ziele eines neuen Verg?tungssystems:
-B?rokratische Entlastung von Betreuerinnen, Betreuern und Gerichten
-Anpassung an die Tarifentwicklung des ?ffentlichen Dienstes
-Verg?tungserh?hung auch von berufsm??igen Vorm?ndern, Verfahrenspflegern, Umgangs-, Erg?nzungs- und Nachlasspflegern
Die Neuregelung der Vorm?nder- und Betreuerverg?tung enth?lt folgende Eckpunkte:
-Vereins- und selbstst?ndige Berufsbetreuer sollen weiterhin die gleiche Verg?tung erhalten
-Festhalten an einem pauschalen Verg?tungssystem
-Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsort wird nicht mehr vorgenommen
-Festgehalten wird an der Differenzierung nach der Dauer der Betreuung, allerdings soll es k?nftig nur noch zwei Zeitr?ume geben (1-12. Betreuungsmonat; ab dem 13. Betreuungsmonat).
-Ebenfalls festgehalten wird an der Differenzierung nach dem Verm?gen betreuter Personen
-Abschaffung der Sonderpauschalen gem. ? 10 VBVG
-Die Dauerverg?tungsfestsetzung soll der Regelfall werden (ab 01.07.2028)
-Bei der Verg?tung f?r berufsm??ige Vorm?nder, Verfahrenspfleger, Umgangs-, Erg?nzungs- und Nachlasspfleger soll grunds?tzlich am bestehenden System festgehalten werden, es sollen aber Sonderverg?tungstatbest?nde geschaffen werden.
-Vereinfachung der Regelungen im Zusammenhang der Schlussabwicklung von Betreuungen
-Eine Dynamisierung der Verg?tungss?tze sieht der Entwurf nicht vor. Allerdings soll das Gesetz insbesondere in Hinblick auf die Angemessenheit der Fallpauschalen und Stundens?tze ?ber einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten (1. Januar 2026) evaluiert werden.
-Anpassung des Berechnungsfaktors bei der Ehrenamtspauschale; Die Aufwandspauschale soll k?nftig dem 18-fachen Stundenh?chstbetrag der Zeugenentsch?digung betragen.

Das BMJ erwartet im Bereich der Verg?tung f?r Berufsbetreuer Mehrkosten f?r die L?nder in H?he von 111,3 Millionen Euro.

Nach derzeitigem Stand sollen folgende Pauschalen gelten
An die Stelle der Verg?tungsstufen A, B und C treten eine Qualifikationsstufe f?r Betreuende mit abgeschlossener Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung und eine Grundstufe, sofern die Voraussetzungen f?r die Qualifikationsstufe nicht vorliegen.

Grundstufe
in den ersten 12. Monaten/mittellos: 207 Euro
in den ersten 12. Monaten/nicht mittellos: 280 Euro
ab dem 13. Monat/mittellos: 126 Euro
ab dem 13. Monat/nicht mittellos: 170 Euro

Qualifikationsstufe
in den ersten 12. Monaten/mittellos: 255 Euro
in den ersten 12. Monaten/nicht mittellos: 340 Euro
ab dem 13. Monat/mittellos: 166 Euro
ab dem 13. Monat/nicht mittellos: 230 Euro

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