Kalte Akquise, erhitzte Gemüter

ARAG Experten informieren, wie man sich gegen unerw?nschte Werbeanrufe wehrt

Internet-Provider, Energieunternehmen oder Zeitungsverlage – in einigen Branchen l?uft das Gesch?ft am Telefon offenbar immer noch sehr erfolgreich. Dabei basiert der Erfolg dieser sogenannten Cold Calls auf dem ?berraschungsmoment: Dem meist ?berraschten Angerufenen wird ein angeblich unschlagbares Angebot gemacht und er kauft am Ende ein Produkt, das er gar nicht haben wollte. Derartige Werbeanrufe sind nicht nur unerw?nscht, sondern auch unerlaubt. ARAG Experten kl?ren auf, wie man sich zur Wehr setzen kann.

In welchen F?llen ist Werbung unzul?ssig?
Kurz gesagt gibt es im sogenannten B2C-Bereich („Business-to-Consumers“, deutsch: „Von Unternehmen zu Konsumenten“), in dem Unternehmen Privatkunden kontaktieren, eine klare Linie: Werbeanrufe d?rfen nur dann stattfinden, wenn jemand vorab eingewilligt hat, dass Angebote des jeweiligen Unternehmens telefonisch unterbreitet werden d?rfen. Diese Zustimmung kann durchaus auch m?ndlich oder per Kreuzchen in einem Vertrag oder den Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen erfolgen, allerdings sind Firmen laut ARAG Experten in der Pflicht, diesen Vorgang zu dokumentieren und nachzuweisen. Unter allen anderen Umst?nden gelten diese Cold Calls als unzumutbare Bel?stigung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Gilt dieses Verbot auch f?r schriftliche Werbung?
Nicht minder nervt?tend als das klingelnde Telefon ist die Flut von Newslettern im Mail-Postfach. Hatte man die wirklich alle mal bestellt? Sicherlich nicht bewusst, aber bei schriftlicher Werbung wird laut ARAG Experten etwas gro?z?giger verfahren: So ist zwar der Versand von E-Mails, in den nicht klar eingewilligt wurde, ebenso unerlaubt. Allerdings liegt keine Bel?stigung vor, wenn der Anbieter ?ber die Mailadresse verf?gt, weil bereits eine Gesch?ftsbeziehung durch einen Kauf vorliegt und der Kunde der Verwendung f?r Marketingzwecke nicht widersprochen hat. Der Versand von personalisierten Werbebriefen ist dann sogar grunds?tzlich erlaubt.

Gibt es im Businesssegment andere Regelungen?
Mehr Spielraum gilt bei Marketingma?nahmen von Unternehmen f?r Unternehmen, also im B2B-Bereich („Business to Business“, deutsch: „Von Unternehmen zu Unternehmen“). Und das schlie?t laut ARAG Experten auch Einzelunternehmer und Selbstst?ndige ein. So muss sich die Boutique-Besitzerin ebenso wie die Arztpraxis oder der Dachdecker Werbeanrufe genauso gefallen lassen wie ein Gro?konzern. Und da solche Kampagnen gerne von Callcentern durchgef?hrt werden, die nicht gut recherchieren, werden unangebrachte Fragen wie beispielsweise nach dem Eink?ufer f?r Kopierger?te gerne auch mal an Ein-Mann-Unternehmen adressiert. Warum ist es hier erlaubt? Weil bei B2B ausreichend ist, dass der Angerufene mutma?lich eingewilligt hat. Und davon geht man aus, wenn das angebotene Produkt zum jeweiligen Gesch?ftszweck genutzt werden kann.

Was kann man gegen diese Anrufflut tun?
Der richtige Ansprechpartner f?r Beschwerden ?ber Cold Calls ist die Bundesnetzagentur, die als Infrastrukturbeh?rde f?r den Verbraucherschutz hinsichtlich aller umfassenden deutschen Netze wie Telekommunikation, Energie oder Eisenbahn zust?ndig ist. Bei ihr gingen 2022 ?ber 64.700 Beschwerden dieser Art ein. Unternehmen aus der Energieversorgung, aber auch Gewinnspielanbieter spielen ganz oben mit, wenn es um Verst??e gegen den unlauteren Wettbewerb geht – so n?mlich lautet der Vorwurf, der aus diesen Anrufen entsteht. Der einfachste Weg, sich ?ber die Bel?stigung zu beschweren, ist das hinterlegte Online-Formular. Au?erdem muss man eventuell weitere Ma?nahmen ergreifen. Denn sollte man am Telefon ?berrumpelt worden sein und gleich einen Vertrag abgeschlossen haben, ist dieser zwar in den meisten F?llen nichtig; um aber kein Risiko einzugehen, empfehlen die ARAG Experten, ihn zur Sicherheit umgehend zu widerrufen. Diesen Widerruf sollte man am besten schriftlich an den Anbieter schicken, am besten per Einschreiben.

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