Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Womit man rechnen muss

Essen – Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erkl?rt, was eine Umsatzsteuer-Sonderpr?fung ist und informiert weiter: „Durch die Umsatzsteuer-Sonderpr?fung soll laut der Finanzverwaltung erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuerverg?nstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbetr?ge unberechtigt abgezogen oder verg?tet werden“.

Jede Umsatzsteuer-Sonderpr?fung findet unabh?ngig vom allgemeinen Turnus einer Betriebspr?fung statt. Im Jahr 2021 wurden 64.366 Umsatzsteuer-Sonderpr?fungen durchgef?hrt. Damit waren im Jahresdurchschnitt 1.684 Sonderpr?fer im Einsatz.

Gut zu wissen, was auf einen zukommen kann.

Die Sonderpr?fung betrifft (daher der Name) ausschlie?lich die Umsatzsteuer. So sind h?ufig (zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung) Plausibilit?tsauff?lligkeiten in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Anlass f?r eine Umsatzsteuer-Sonderpr?fung, z.B. die wiederholte Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder die Anmeldung eines ungew?hnlich hohen Erstattungsanspruchs (Vorsteuer?berhang).

„Eine Umsatzsteuer-Sonderpr?fung kann somit bei einem Unternehmen mehrfach im Jahr erfolgen“, warnt Steuerberater Roland Franz und f?hrt fort: „Insbesondere dann, wenn im Unternehmen erhebliche Investitionen erfolgt sind, und dem Unternehmen infolgedessen in einzelnen Monaten oder Quartalen hohe Vorsteuererstattungsanspr?che gegen?ber dem Finanzamt zustehen“.

Der Bereich Umsatzsteuer-Sonderpr?fung hat dem Bundesministerium f?r Finanzen nach eigenen Angaben im Jahr 2021 zu einem Mehrergebnis von 1,31 Milliarden Euro verholfen. Eine stattliche Summe. Allerdings ist fraglich, ob diese „Mehrergebnisse“ einer professionellen ?berpr?fung standhalten w?rden. Mehrergebnis hei?t ja nicht automatisch erzielte Steuer-Mehreinnahme. Es gilt somit immer, einen Umsatzsteuer-Sonderpr?fungsbericht des Finanzamtes kritisch zu ?berpr?fen. Praxisfragen ergeben sich z.B. immer wieder bei Abschlagszahlungen oder teilfertigen Leistungen. Hier ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Besteuerung bereits zeitlich vorverlegt ist.

Wann findet eine Umsatzsteuer-Sonderpr?fung statt?

1. Wenn das Unternehmen hohe Vorsteuerabz?ge geltend macht:

– Bei f?r das Unternehmen ungew?hnlich hohen Vorsteuern,
– Leistungsbez?gen, die f?r die jeweilige Branche oder Unternehmensgr??e untypisch sind,
– Vorsteueraufteilung (z.B. bei Geb?uden, Grundst?cken),
– Rechnungen von sog. (angeblichen) Scheinfirmen, Briefkastenfirmen.

2. Wenn Berichtigungsbedarf bei der Vorsteuer bestehen k?nnte:
Unternehmer sollten z.B. Nutzungs?nderungen bei Geb?uden im Blick behalten (z.B. Verwendungs?nderungen, h?herer Anteil der privaten Nutzung). Hier kann sich die Pflicht zur Anpassung der geltend zu machenden Vorsteuer ergeben.

3. Existenzgr?nder-F?lle und Neugr?ndungen von Gesellschaften:
„In der Praxis zeigte sich in einigen F?llen, dass wir bei Existenzgr?ndern das Finanzamt von der tats?chlichen Existenz des Mandanten und seiner Unternehmereigenschaft ?berzeugen mussten“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz und f?hrt weiter aus: „In manchen F?llen stellt das Finanzamt diese zum Beispiel aufgrund von Eintragungen in Datenbanken der Finanzverwaltung oder aufgrund von Kontrollmitteilungen in Frage und vergibt erst einmal keine Steuernummer.“ Dann entsteht f?r den Unternehmer eine H?ngepartie, weil er die Nummer f?r seine Rechnungen ben?tigt. Notfalls empfiehlt es sich, beim Finanzamt entsprechende Rechtsbehelfe (z.B. Einspruch) einzulegen, wenn die Steuernummer versagt wird.

4. Buchf?hrung:
Betroffen sind z.B. Branchen der Bargeldbranche. Hier wird z.B. die Abgrenzung der zutreffenden Steuers?tze (7 Prozent oder 19 Prozent) gepr?ft.

5. Innergemeinschaftlicher Erwerb:
Hier pr?ft das Finanzamt unter anderem den Abgleich der Jahreserkl?rung f?r die Umsatzsteuer mit den gemeldeten Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Dabei k?nnen sich beispielsweise Differenzen ergeben, wenn Gesch?ftspartner in der EU keine Mitteilungen (sog. zusammenfassende Mitteilungen) vornehmen oder umgekehrt bestimmte Ums?tze nicht in der Jahreserkl?rung erfasst werden.

6. Sonstige Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen:
Innergemeinschaftliche Lieferungen (gem. ? 4 Nr. 1 bis 7 Umsatzsteuergesetz -UStG-) k?nnen gepr?ft werden. Es wird ein Abgleich mit der zusammenfassenden Meldung (ZM) vorgenommen. Bei Arztpraxen stellt sich im Einzelfall die Frage, welche Leistungen umsatzsteuerbefreit sind. Hierzu gibt es laufend neue Rechtsprechung, die ber?cksichtigt werden muss. Weitere Steuerbefreiungen (gem. ? 4 Nr. 8 ff. UStG) k?nnen strittig sein.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass bereits bei Abgabe der Steuererkl?rung f?r eine hinreichende Dokumentation und Pr?fung der Rechtslage gesorgt sein sollte und dies besonders dann, wenn die Steuerbefreiung einmal strittig werden k?nnte. Gegebenenfalls k?nnen bereits der Steuererkl?rung entsprechende Anlagen beigef?gt werden.

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