F?r die meisten Menschen geh?rt sie zu den Aufgaben, die gerne aufgeschoben werden: die Einkommensteuererkl?rung. Dabei sorgt sie doch gerade bei angestellten Arbeitnehmern oft f?r eine R?ckzahlung und damit f?r einen kleinen Geldsegen. Vorausgesetzt, sie wird rechtzeitig abgegeben – andernfalls drohen S?umniszuschl?ge. Wie die Termine angesetzt sind, wissen die ARAG Experten.
Aufschub als Folge der Corona-Krise
Erfreulich f?r alle, die ihre Unterlagen noch zusammentragen m?ssen: Noch gilt das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, das die Abgabepflicht nach hinten verschoben hat. Diese Fristverl?ngerung gilt noch bis ins Jahr 2024. Das hei?t: F?r den Besteuerungszeitraum 2022 muss die Einkommensteuererkl?rung prinzipiell bis 30. September dieses Jahres beim Finanzamt eingehen. Da dieser aber auf einen Samstag f?llt, ist genau genommen sogar Zeit bis Montag, den 2. Oktober. Die Abgabe f?r das laufende Jahr muss dann bis 31. August 2024 erfolgen – ebenfalls ein Samstag, und somit f?llt die tats?chliche Deadline wiederum auf einen Montag, n?mlich den 2. September 2024. Ab 2025 ist laut ARAG Experten geplant, zu den ?blichen Abgabeterminen zur?ckzukehren, also jeweils sieben Monate nach Jahresende.
Deutlich l?ngere Fristen f?r Steuerberater
Wird die Erkl?rung von Steuerberatern erstellt, ist sogar noch deutlich mehr Zeit: F?r ihre Mandanten mussten sie gerade erst die Unterlagen f?r 2021 einreichen. Und auch f?r die Besteuerungszeitr?ume von 2022 und 2023 bekommen die Kanzleien laut ARAG Experten noch Aufschub: Der 31. Juli 2024 ist die Frist f?r das Jahr 2022. Und der 31. Mai 2025 ist eigentlich die Deadline f?r das Jahr 2023; weil das wiederum ein Samstag ist, endet die Frist am 2. Juni 2025.
Abgabepflichtige
Neben Selbstst?ndigen und Unternehmern sind auch bestimmte Angestellte, Beamte und Rentner zur Abgabe der Steuererkl?rung verpflichtet. Dies gilt unter anderem immer dann, wenn ein individueller Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Aber auch dann, wenn entweder zus?tzliche Einnahmen neben dem Arbeitslohn oder ersatzweise Einnahmen zu verzeichnen waren. ARAG Experten nennen hier unter anderem Nebeneink?nfte, wie zum Beispiel Mieteinnahmen, oder Lohnersatzzahlungen, wie etwa Eltern-, Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld von mehr als 410 Euro nach allen abziehbaren Betr?gen. Auch Abfindungen geh?ren zu derlei Einnahmen. Aber auch die Steuerklasse 6 bzw. die Kombination 3 und 5 beziehungsweise 4+ bei Ehepartnern f?hrt zur Notwendigkeit der Steuererkl?rung; eine Scheidung und erneute Verheiratung im selben Jahr ebenso. Beamte m?ssen die H?he ihrer Versorgungspauschale im Auge behalten und Rentner die eventuelle ?berschreitung des Grundfreibetrags von derzeit 10.908 Euro.
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Abgabeberechtigte
Es gilt also prinzipiell: Keine besonderen Einnahmen, keine Abgabepflicht. Berechtigt zur Abgabe sind aber durchaus alle Personen, die Steuern bezahlt haben, also auch dann, wenn diese komplett pauschal vom Arbeitgeber abgef?hrt werden. Und das kann sich nach Einsch?tzung der ARAG Experten durchaus lohnen. Denn es gibt verschiedene Aspekte, die dazu f?hren, dass vorab zu hohe Steuern gezahlt wurden. Dies kann in erster Linie dann passieren, wenn das Gehalt sich ?ber das Jahr ver?ndert hat oder aber die Lohnsteuerklasse sinnvoll gewechselt wurde. H?ufig sind es aber einfach auch hohe Ausgaben, die abgesetzt werden k?nnen und so zur nachtr?glichen Erstattung f?hren. Dies k?nnen zum Beispiel unerwartet hohe Krankheitskosten (die sogenannten au?ergew?hnlichen Belastungen), Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Werbungskosten (wie unter anderem die Fahrtkosten zur Arbeitsst?tte) sein. Der Clou: F?hrt die freiwillig abgegebene Erkl?rung statt zur Erstattung zu einer Nachzahlung, kann sie nachtr?glich zur?ckgezogen werden. Und Zeitdruck herrscht auch nicht, denn bei Freiwilligkeit gelten nicht die oben genannten Fristen, sondern ein Zeitraum von vier Jahren nach Jahresende. Der sp?teste Abgabetermin f?r 2022 ist somit Ende 2026.
Prima Klima
Wer es nicht bereits aus gutem Grunde sch?tzt, der findet vielleicht steuerliche Anreize, damit zu starten: Der Staat belohnt achtsamen Umgang mit dem Klima. ARAG Experten nennen in diesem Zusammenhang verschiedene steuersenkende Ma?nahmen. So lohnt sich ein Elektro-Dienstwagen, bei dem der geldwerte Vorteil deutlich geringer angesetzt wird als beim herk?mmlichen Fahrzeug. Noch gro?z?giger werden Job-Bikes oder E-Dienstr?der ber?cksichtigt, die bis 2030 als steuerfreie Gehaltszulage gelten. Reine Einnahme ist die Teilnahme in einer Fahrgemeinschaft, bei der jeder Mitfahrer die Entfernungspauschale erh?lt, auch wenn nicht das eigene Fahrzeug genutzt wird. Klimafreundliche Bauma?nahmen und Sanierungen des selbst bewohnten Eigenheims wirken steuermindernd, wenn dieses ?lter als zehn Jahre ist und im Europ?ischen Wirtschaftsraum liegt.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/steuererklaerung-fristen/
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