Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Mitteilung ?ber Anzahl und Alter der Kinder von Arbeitnehmern erforderlich

Essen – Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert dar?ber, dass zum 01.07.2023 der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben wurde. Das neue Pflegeunterst?tzungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht dabei eine Entlastung f?r Eltern mit mehreren Kindern vor.

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte pro Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entf?llt der Abschlag f?r diese Kinder.

Folgende Beitragss?tze gelten ab dem 01.07.2023:

Beitrag f?r

Gesamtbeitrag
-Kinderlose 4,00%
-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 3,40%
-Eltern mit 2 Kindern 3,15%
-Eltern mit 3 Kindern 2,90%
-Eltern mit 4 Kindern 2,65%
-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 2,40%

Arbeitnehmer
-Kinderlose 2,30%
-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 1,70%
-Eltern mit 2 Kindern 1,45%
-Eltern mit 3 Kindern 1,20%
-Eltern mit 4 Kindern 0,95%
-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 0,70%

Arbeitgeber
-Kinderlose 1,70%
-Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 1,70%
-Eltern mit 2 Kindern 1,70%
-Eltern mit 3 Kindern 1,70%
-Eltern mit 4 Kindern 1,70%
-Eltern mit 5 u. mehr Kindern 1,70%

Notwendige Vorbereitungen f?r den Arbeitgeber zum 01.07.2023

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass der Nachweis der Kindereigenschaft als erbracht gilt, wenn die Arbeitnehmer der beitragsabf?hrenden Stelle oder der Pflegekasse (Selbstzahler) im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 (?bergangszeitraum) die erforderlichen Angaben zu den ber?cksichtigungsf?higen Kindern mitteilen (? 55 Abs. 3d Satz 2 SGB XI). Auf eine Pr?fung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.

F?r die Berechnung der PV-Beitr?ge sind daher im ?bergangszeitraum die Angaben des Arbeitnehmers zu Kindern unter 25 Jahren als Nachweis ausreichend.

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