Private Nutzung eines betrieblichen Handys

Essen – Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist auf das Urteil (v. 23.11.2022, VI R 50/20, ver?ffentlicht am 16.2.2023) des Bundesfinanzhof (BFH) hin, indem es hei?t: „Die Erstattung von Telefonkosten f?r einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach ? 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung ?berl?sst.“

Der Hintergrund des Urteils:
Die X-KG (ein Verlag) kaufte im Jahr 2015 von mehreren Arbeitnehmern deren gebrauchte (privat angeschaffte) Handys zu einem symbolischen Kaufpreis (1 Euro und 6 Euro). Zeitgleich schloss die X mit diesen Arbeitnehmern jeweils eine Vereinbarung, nach der die X den Arbeitnehmern ein Handy zur Verf?gung stellt und die hierf?r entstehenden monatlichen Kosten (Grundgeb?hr, Verbindungsentgelte oder auch Flatrate) bis zu einer festgelegten H?he ?bernimmt. Die Arbeitnehmer hatten die Kosten des Mobilfunkvertrags durch Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses musste das Handy an die X zur?ckgegeben werden.

Die X behandelte die ihren Arbeitnehmern erstatteten Kosten der Handy-Vertr?ge als nach ? 3 Nr. 45 EStG steuerfreie Vorteile.
„Das Finanzamt sah darin eine unangemessene rechtliche Gestaltung und erlie? gegen?ber X einen entsprechenden Haftungsbescheid. Dem widersprach das von der X-KG angerufene Finanzgericht und gab der Klage statt“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
Entscheidung: Steuerfreie private Handynutzung.
Der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Finanzgerichts. Die Revision des Finanzamtes wurde zur?ckgewiesen. Die Vorteile aus der privaten Handynutzung sind nach ? 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei.

Anhang:
Geldwerter Vorteil
Die unentgeltliche Zurverf?gungstellung betrieblicher Mobiltelefone einschlie?lich der dazugeh?rigen Netzteile durch die X an ihre Arbeitnehmer (auch) f?r private Zwecke und die ?bernahme der auf private Gespr?che (anteilig) entfallende Grundgeb?hren und Verbindungsentgelte stellen nach ? 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG grunds?tzlich steuerbare (geldwerte) Vorteile dar. Diese sind durch das Dienstverh?ltnis veranlasst. Insbesondere besteht kein ganz ?berwiegend eigenbetriebliches Interesse der X als Arbeitgeberin daran, ihren Arbeitnehmern betriebliche Mobiltelefone (auch) zur privaten Nutzung zu ?berlassen und f?r die Privatgespr?che der Arbeitnehmer aufzukommen.

Betriebliche Ger?te des Arbeitgebers
Es handelt sich um betriebliche Ger?te der X i.S.v. ? 3 Nr. 45 EStG. X war zivilrechtliche Eigent?merin, da sie die Handys von ihren Arbeitnehmern aufgrund wirksamer Kaufvertr?ge (zu Preisen zwischen 1 EUR und 6 EUR) erworben hat. Die Arbeitnehmer waren nicht wirtschaftliche Eigent?mer. Sie konnten weder als Leasingnehmer noch aufgrund einer sonstigen, neben dem Arbeitsverh?ltnis bestehenden Sonderrechtsbeziehung ?ber die Mobiltelefone verf?gen. Ihnen war ausweislich der mit der X abgeschlossenen Vertr?ge lediglich der Gebrauch der Ger?te w?hrend des laufenden Arbeitsvertrags gestattet

Kein Scheingesch?ft
Ein Scheingesch?ft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten ?ber den Scheincharakter einig sind und das Vereinbarte nach dem ?bereinstimmenden Willen keine Geltung haben soll (BFH v. 9.10.2013, IX R 2/13, BStBI II 2014, S. 527, Rz. 29). Folglich ist kein Scheingesch?ft gegeben, wenn der von den Vertragsbeteiligten erstrebte Rechtserfolg gerade die G?ltigkeit des Rechtsgesch?fts voraussetzt. Dies ist hier der Fall. Denn die Inanspruchnahme der erstrebten Steuerbefreiung nach ? 3 Nr. 45 EStG setzt gerade voraus, dass die X zivilrechtlich Eigent?merin der Ger?te wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte daf?r vor, dass die abgeschlossenen Kaufvertr?ge nach dem Willen der Vertragsparteien keine G?ltigkeit haben sollten.

Keine Versagung der Anerkennung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz
„Der Fremdvergleich ist im Streitfall nicht anwendbar. Denn zwischen der X und ihren Arbeitnehmern bestand ein nat?rlicher Interessengegensatz“, erkl?rt Steuerberater Roland Franz und f?hrt fort: „Sie standen sich als wirtschaftlich selbst?ndige Marktteilnehmer gegen?ber, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen beim Abschluss gegenseitiger Vertr?ge wahren.“ Die Arbeitnehmer verkauften ihre Handys zu einem symbolischen Kaufpreis und erlangten (neben dem Kaufpreis) den Vorteil, dass die X ihnen die Kosten des Mobilfunkvertrages erstattete und das Risiko f?r Reparaturen, Besch?digungen oder Zerst?rung der Ger?te trug. Neben dem Arbeitsverh?ltnis bestanden keine privaten Beziehungen, auf denen die Ver?u?erung der Handys zu den vereinbarten symbolischen Kaufpreisen h?tte beruhen k?nnen.

Kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm?glichkeiten
Es liegt auch kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm?glichkeiten i.S.v. ? 42 AO vor. Die Kaufvertr?ge und die ?bereignung der Ger?te an die X stellen vielmehr den wirtschaftlich angemessensten, einfachsten und zweckm??igsten Weg dar, der X betriebliche Handys zu verschaffen. Dass die X die Handys anschlie?end wieder ihren Arbeitnehmern ?berlie?, um die Steuerbefreiung nach ? 3 Nr. 45 EStG zu nutzen, f?hrt nicht zur Unangemessenheit der Gestaltung. Vielmehr verwirklicht sich dadurch gerade der vom Gesetzgeber ausdr?cklich vorgesehene steuerliche Vorteil. Im ?brigen ist die H?he der Anschaffungskosten des Arbeitgebers f?r den Erwerb der betrieblichen Telekommunikationsger?te im Rahmen der Steuerbefreiung nicht relevant. Der Tatbestand des ? 3 Nr. 45 EStG wird durch den Kauf der Ger?te bestimmungsgem?? verwirklicht.

Hinweis:
Abweichung von der Verwaltungsanweisung
Die Verwaltung versagt die Steuerbefreiung beim Ankauf eines Handys vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen Preis, da der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte, so dass es sich bei dem Handy nicht um ein betriebliches Ger?t des Arbeitgebers handele (LSt-Handbuch, H 3.45, Beispiele f?r die Anwendung des ? 3 Nr. 45 EStG: Beispiel 2).

Verwendung der SIM-Karte
Der BFH stellt klar, dass die Erstattung der den Arbeitnehmern entstandenen Kosten der Mobilfunkvertr?ge nur steuerfrei ist, soweit diese auf die Nutzung der betrieblichen Ger?te des Arbeitgebers entfallen. Wird die zum Mobilfunkvertrag geh?rende SIM-Karte nicht in dem vom Arbeitgeber ?berlassenen betrieblichen Ger?t (z.B. in einem Ger?t des Arbeitnehmers oder eines Dritten) verwendet, handelt es sich letztlich um die ?bernahme der (anteiligen) Kosten eines privaten Telefonanschlusses des Arbeitnehmers, die nicht nach ? 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist (BFH v. 21.6.2006, VI R 50/05, BStBI II 2006, S. 715). Im Streitfall hat das FG jedoch nicht festgestellt, dass die Arbeitnehmer die SIM-Karten in privaten Mobiltelefonen verwendet haben.

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