Steuerermäßigung Teil II

Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Besch?ftigungsverh?ltnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen

Essen – Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erkl?rt, dass diejenigen T?tigkeiten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen z?hlen, die nicht zu den handwerklichen Leistungen geh?ren, gew?hnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und f?r die fremde Dritte besch?ftigt werden oder eine Dienstleistungsagentur oder ein selbst?ndiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Darunter fallen folgende T?tigkeiten:
-Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbst?ndigen Fensterputzer)
-Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenm?hen, Heckenschneiden)
-Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und Dienstleistungen f?r privat veranlasste Umz?ge.

Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen z?hlen:
-Personenbezogene Dienstleistungen wie z.B. Hausfris?r, Podologe
-Leistungen von Abrechnungsfirmen f?r Heizungsenergie bzw. Wasserverbrauch
-Kosten f?r die Hausverwaltung sowie M?llgeb?hren
-Wach- und Schlie?dienst (Objektkontrolle, Bereithalten einer Alarmvorrichtung)
-Entr?mpelung einer Wohnung im Zuge einer Haushaltsaufl?sung.

Die Steuererm??igung f?r haushaltsnahe Dienstleistungen betr?gt 20 Prozent der beg?nstigten Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr (einheitlicher H?chstbetrag).

Pflege- und Betreuungskosten

Die Steuererm??igung f?r haushaltsnahe Dienstleistungen umfasst auch Aufwendungen, die f?r die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen f?r pflegebed?rftige Personen anfallen. Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. Steuerberater Roland Franz verr?t: „Die steuerliche Ber?cksichtigung dieser Aufwendungen erfolgt ebenfalls mit 20 Prozent der Aufwendungen bis zum einheitlichen H?chstbetrag i.H. von 4.000 Euro. Auch Pflege- und Betreuungsleistungen aufgrund der Unterbringung in einem Altenwohn- oder Pflegeheim sind beg?nstigt. Auf einen eigenen Haushalt im Wohn- oder Pflegeheim kommt es hierbei nicht an.“

Beispiel: Die Aufwendungen f?r die h?usliche Pflege des V von 3.900 Euro im Jahr sind beg?nstigt. Anzurechnen sind aber die Leistungen der Pflegeversicherung i.H. von 2.460 Euro. Die Steuererm??igung betr?gt 20 Prozent von 1.440 Euro = 288 Euro.

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