Informationsaustausch ?ber Arbeitnehmer kann Pers?nlichkeitsrechte verletzen
Um das Pers?nlichkeitsrecht von Arbeitnehmern zu sch?tzen, ist es einem ehemaligen Arbeitgeber nicht ohne Weiteres erlaubt, Informationen ?ber fr?here Angestellte an deren neuen Arbeitgeber zu ?bermitteln. Dennoch weisen die ARAG Experten darauf hin, dass ein Arbeitnehmer dies hinnehmen muss, wenn die Relevanz der Informationen das Pers?nlichkeitsrecht ?berwiegt. Arbeitgeber sind grunds?tzlich zum Beispiel nicht daran gehindert, ?ber das Verhalten und die Lesitung eines Arbeitnehmers zu informieren. Im vorliegenden Fall bekam allerdings eine Pflegekraft Recht, deren fr?herer Arbeitgeber den neuen Vorgesetzten warnen wollte: Die Frau habe unter anderem unentschuldigt gefehlt. Entscheidend f?r die Richter war jedoch unter anderem, dass es w?hrend der Besch?ftigung keine Abmahnung gegeben hatte und das Fehlverhalten somit erst im Anschluss bem?ngelt wurde. Dadurch entstand der Eindruck, der ehemalige Arbeitgeber wolle der Frau im Nachgang schaden. Die notwendige Relevanz der Information sei nicht gegeben und die Verletzung ihres Pers?nlichkeitsrechts ?berwiege (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 54/22).
Pr?gelnder Arbeitnehmer nicht unfallversichert
Der Bauleiter hatte einen ganz miesen Tag erwischt. Als erstes musste er morgens wohl oder ?bel au?erhalb des Betriebsgel?ndes parken, da die Firmen-Einfahrt von einem Lkw versperrt war und der Fahrer nicht bereit war, den Lkw zu bewegen. Als der Bauleiter kurze Zeit sp?ter zu einem gesch?ftlichen Termin musste und zu seinem Wagen ging, wurde er vom Lkw-Fahrer auch noch verbal attackiert: Das „egoistische Arschloch“ lie? die Hutschnur des Bauleiters rei?en. Schon bei seinem Fahrzeug angelangt, machte er kurzerhand kehrt, um die Angelegenheit endg?ltig zu kl?ren. Bei der folgenden Schl?gerei zog er aber den K?rzeren und erlitt eine Mittelgesichtsfraktur. Zu allem ?bel wurde seine Verletzung nicht als Arbeitsunfall anerkannt und war damit kein Fall f?r die gesetzliche Unfallversicherung. Die ARAG Experten weisen auf das entscheidende Detail hin: W?hrend es sich bei dem Weg zu seinem au?erhalb des Firmengel?ndes geparkten Fahrzeugs um einen versicherten Betriebsweg gehandelt hat, war die R?ckkehr zum Lkw-Fahrer rein privater Natur. Damit hatte der Bauleiter seinen Betriebsweg buchst?blich verlassen und seinen Versicherungsschutz verloren (Sozialgericht Berlin, Az.: S 98 U 50/21).
Unangek?ndigte ?berpr?fung des h?uslichen Arbeitszimmers rechtswidrig
Steht ein Steuerfahnder des Finanzamtes ohne vorherige Anmeldung vor der privaten Wohnungst?r, um das angemeldete Arbeitszimmer in Augenschein zu nehmen, so muss der Besitzer ihn laut ARAG Experten nicht hineinlassen und hat dennoch keinen Nachteil zu bef?rchten. Im vorliegenden Fall hatte der zust?ndige Sachbearbeiter des Finanzamtes die Angaben einer selbstst?ndigen Unternehmensberaterin f?r kl?rungsbed?rftig gehalten und im n?chsten Schritt eine unangek?ndigte Wohnungsbesichtigung eingeleitet. Die ?berrumpelte Steuerpflichtige hatte dem Fahnder ge?ffnet, anschlie?end geklagt und Recht bekommen: Der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) hat nach richterlicher Ansicht Vorrang (Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 8/19).
Keine SMS nach Dienstschluss
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer nach Feierabend nicht verpflichtet sind, dienstliche SMS zu lesen. In einem konkreten Fall hatte ein Notfallsanit?ter mehrfach nicht oder zu sp?t auf die Nachrichten seines Chefs reagiert, weil er bereits im Feierabend war. Es ging in beiden F?llen um die spontane ?bernahme von Bereitschaftsdiensten. Zwar konnte der Chef die Schichten anders besetzen, trug die Dienste bei seinem nicht erreichbaren Mitarbeiter aber als unentschuldigtes Fehlen ein, f?r das es zun?chst eine Ermahnung, sp?ter sogar eine Abmahnung gab. Das lie? sich der Notfallsanit?ter jedoch nicht gefallen und klagte. In zweiter Instanz bekam der Mann Recht. Das Urteil: Die Nichterreichbarkeit in der Freizeit diene dem Gesundheits- und dem Pers?nlichkeitsschutz. Daher gen?gt es, dienstliche SMS erst mit Beginn der Arbeitszeit zu lesen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 39 ?D/22).
Dank und Bedauern keine Pflicht im Arbeitszeugnis
Auch wenn ein Arbeitszeugnis ?blicherweise mit Schlussfloskeln wie dem Dank f?r die geleistete Arbeit und dem Bedauern ?ber das Ausscheiden endet, k?nnen Arbeitnehmer dies nicht einklagen. Allerdings weisen ARAG Experten darauf hin, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Arbeitszeugnis gibt. In ihrem aktuellen Urteil fahren die Richter somit weiterhin dieselbe harte Linie, die sie bereits in mehreren fr?heren Urteilen verfolgt hatten. Mehrere Landesarbeitsgerichte hatten zwischenzeitlich versucht, eine ?nderung dieser Rechtsprechung herbeizuf?hren, aber dennoch: Selbst wenn das Fehlen von Zukunftsw?nschen ein gutes Zeugnis gef?hlt abwertet, kann der Arbeitgeber zu derartigen Schlussformeln nicht verpflichtet werden (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 146/21).
Kollegen auf der Toilette eingesperrt – fristlose K?ndigung rechtens
Einen Streich mit weitreichenden Folgen hat sich ein Lagerist erlaubt und den K?rzeren gezogen: Nachdem er seinen Kollegen auf der Toilette eingesperrt hatte und dieser gezwungen war, die T?r einzutreten, erhielt der Scherzkeks die fristlose K?ndigung. Seine Klage vor dem Arbeitsgericht Siegburg blieb erfolglos: Die Richter sahen in der Aktion nicht nur eine erhebliche Pflichtverletzung, sondern auch einen Eingriff in die Freiheit eines anderen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Abnahmung unter diesen Umst?nden nicht notwendig und die Weiterbesch?ftigung sogar unzumutbar ist (Az.: 5 Ca 1397/20).
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