Essen – Personen, die Artikel ?ber eBay angeblich privat verkaufen, sind vor einem Zugriff des Fiskus nicht gesch?tzt. Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, informiert dar?ber, dass die Finanzbeamten recht systematisch pr?fen, wer auf den Plattformen zwar als Privatmann oder – frau auftritt, tats?chlich aber wie ein gewerblicher H?ndler t?tig ist.
„Und so f?hrt einmal der Verkauf einer -vermeintlich geerbten – Sammlung von Pelzm?nteln zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerpflicht und ein anderes Mal der Verkauf von Bierdeckeln“, f?hrt Steuerberater Roland Franz weiter aus. (BFH vom 12.8.2015, XI R 43/13 und FG K?ln vom 4.3.2015, 14 K 188/13).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der nachhaltig ausge?bte Handel mit Gebrauchsgegenst?nden auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 Euro eingestellt wurden, grunds?tzlich als gewerbliche T?tigkeit einzustufen und folglich einkommensteuerpflichtig ist (BFH-Urteil 17.6.2020, X R 26/18).
Der Fall:
Eine Frau hatte beim St?bern bei Haushaltsaufl?sungen kosteng?nstig diverse Gegenst?nde eingekauft und diese nachfolgend auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten. Sie hat dabei nach Erkenntnissen der Steuerfahndung im Jahr 2009 bei 577 Auktionen Einnahmen von 40.000 Euro generiert; im Jahr 2010 waren es bei 1057 Auktionen Einnahmen von 70.000 Euro. In den Folgejahren erzielte sie Einnahmen zwischen 80.000 Euro und 90.000 Euro. Zur Durchf?hrung dieser T?tigkeiten hatte die Frau vier eBay-Accounts eingerichtet und zwei Girokonten er?ffnet. Auf der Basis der Ermittlungen der Steuerfahndung hat das Finanzamt f?r die Streitjahre Steuerbescheide erlassen. Mangels Gewinnermittlungen hat das Finanzamt die Betriebsausgaben mit 30 Prozent der Betriebseinnahmen gesch?tzt.
Die eBay-Verk?uferin wehrte sich hiergegen. Der Verkauf der Gegenst?nde, die sie bei Haushaltsaufl?sungen erworben habe, sei ein privates Hobby. Ihr mache es Spa?, bei eBay zuzuschauen, wie sich kurz vor Ablauf der Auktion die Preise nach oben bewegen w?rden. Der Verkauf sei fast wie Lotto spielen. Lottospiele seien jedoch keine einkommensteuerbare gewerbliche T?tigkeit. Sie habe zudem auch zahlreiche Produkte unter Einstandspreis einfach nur f?r 1 Euro verschleudert oder weggeworfen.
„Doch weder die Richter des Finanzgerichts noch des BFH hatten ein Einsehen“, berichtet Steuerberater Roland Franz und f?hrt weiter aus: „Die eBay-Verk?uferin habe nicht lediglich privates Verm?gen verwaltet und ver?u?ert bzw. eine Hobbyt?tigkeit ausge?bt, sondern eine wirtschaftliche, also nachhaltige gewerbliche T?tigkeit entfaltet. Sie sei dabei wie ein gewerblicher H?ndler aufgetreten. Der Spa? am Handeln sei kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Handels von einer privaten Verm?gensverwaltung, zumal auch ein gewerblicher H?ndler oftmals Freude an der Ausf?hrung seiner T?tigkeit haben wird.“
Die eBay-Verk?uferin hatte keine Aufzeichnungen gef?hrt, weil sie angenommen hatte, hierzu nicht verpflichtet zu sein Das Finanzgericht hielt daher eine Sch?tzung der Betriebsausgaben f?r geboten, und zwar in H?he von 60 Prozent des Nettoumsatzes. Die Richter des BFH sind allerdings der Meinung, dass die Sch?tzung konkreter „untermauert“ werden m?sse und haben die Sache daher zur weiteren Pr?fung an die Vorinstanz zur?ckverwiesen.
„Doch das ist kein Freibrief“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken und r?t: „In ?hnlichen F?llen sollten eBay-Verk?ufer sowohl ihre Erl?se als auch ihre Kosten sehr genau aufzeichnen und nachweisen. Im Urteilsfall ging es um die Einkommensteuer und um die Gewerbesteuer. Angesichts der H?he der Einnahmen d?rfte aber wohl auch Umsatzsteuer angefallen sein“.
Nur Kleinunternehmer bleiben von der Umsatzsteuer verschont. Dann darf der Umsatz im Vorjahr aber 22.000 Euro nicht ?berstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr maximal 50.000 Euro betragen. Es kommt bei diesen Werten auf die Einnahmen und nicht auf die Gewinnmarge an.
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