Ab in den Dauerurlaub

ARAG Experten informieren ?ber den Ruhestand im Ausland

Energie, Miete, Lebensmittel – w?hrend die Preise in Deutschland in den letzten Monaten drastisch gestiegen und f?r viele kaum mehr zu stemmen sind, locken manch andere L?nder mit deutlich g?nstigeren Lebenshaltungskosten. Nicht nur f?r Rentner ein lohnenswerter Schritt. Auch immer mehr Arbeitnehmer packen ihre Koffer und verbringen zumindest einen Teil ihres Arbeitslebens im Ausland. Rentenanspr?che erwerben sie dort trotzdem. ARAG Experten verraten, was Rentner in beiden F?llen wissen sollten.

Rentner haben die Wahl!
Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert war, steht vor der freien Wahl, wo er seinen Ruhestand verbringen m?chte. Die Deutsche Rentenversicherung ?berweist bereits heute laut eigenen Angaben 1,8 Millionen Renten in ?ber 150 L?nder. Wer als Rentner nicht l?nger als sechs Monate im Jahr au?erhalb Deutschlands verweilt, erh?lt seine Rente schon immer in voller H?he auf ein Konto seiner Wahl. M?gliche Abz?ge drohen nur, wenn die Rente auf einem ausl?ndischen Konto landet, denn Kursverluste und Bankspesen ?bernimmt die Deutsche Rentenversicherung nicht. Doch auch wer seinen Lebensmittelpunkt au?erhalb Deutschlands hat, also dauerhaft im Ausland lebt, erh?lt seine Rente laut ARAG Experten in voller H?he. Voraussetzung ist nur, dass der gew?hlte Altersruhesitz innerhalb der Europ?ischen Union (EU), Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegt oder es sich um ein Land handelt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Deutschland hat aktuell mit 20 nicht EU-Staaten zweiseitige Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen regeln den Erwerb von Rentenanspr?chen und das Zahlen von Renten in das jeweilige Land.

Rente im Ausland bei verminderter Erwerbsf?higkeit?
Die Rente wegen verminderter Erwerbsf?higkeit erhalten diejenigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur eingeschr?nkt arbeiten k?nnen. Ist der Betroffene voll erwerbsgemindert, steht ihm die Rente auch im Ausland zu. Anders, wenn die gesundheitlichen Einschr?nkungen eine Teilzeitarbeit erlauben, der Arbeitsmarkt in Deutschland dies aber nicht hergibt. Die dann bewilligte volle Erwerbsminderungsrente wird nach Information der ARAG Experten nur weitergezahlt, wenn der Betroffene in einen Mitgliedsstaat der EU, in die Schweiz, nach Norwegen, Liechtenstein, Island oder in Staaten, in denen eine entsprechende bilaterale Regelung mit Deutschland besteht, auswandert. Wer woanders lebt, kommt dagegen oftmals nicht mehr in den Genuss der vollen Erwerbsminderungsrente.

Rente aus dem Ausland in Deutschland genie?en
Die Beitr?ge zur Rentenversicherung sind grunds?tzlich in dem Land zu bezahlen, in dem auch das Einkommen bezogen wird. Wer im Ausland arbeitet, erwirbt somit in der Regel auch Rentenanspr?che im Ausland – und in dem dort vorherrschenden Sozialversicherungs- oder Rentensystem. Wer sp?ter nach Deutschland zur?ckkehrt und hier auch sein ausl?ndisches Altersruhegeld beziehen m?chte, kann das in aller Regel tun. Dies gilt allerdings nur f?r im Ausland gezahlte Rentenbeitr?ge in Mitgliedsstaaten der EU und in den sogenannten Abkommensstaaten, mit denen entsprechende Vertr?ge bestehen. Welche Leistungen ein Arbeitnehmer letztendlich f?r seine im Ausland bezahlten Rentenbeitr?ge erh?lt, h?ngt von den Regelungen des jeweiligen Staates ab. Grunds?tzlich m?ssen sich Rentner immer an den Tr?ger wenden, an den sie die betreffenden Rentenbeitr?ge gezahlt haben. Wer aber in Deutschland wohnt, kann die Auslandsrente nach Auskunft der ARAG Experten auch ?ber die Deutsche Rentenversicherung beantragen. Die Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung hilft weiter, wenn es um ausl?ndische Renten in Deutschland geht.

Auch im Ausland gilt die Steuerpflicht
Egal, ob Ruhest?ndler ihre Rente im Inland oder im Ausland beziehen – sie sind steuerpflichtig. Ob die Steuern dabei in Deutschland oder am ausl?ndischen Ruhesitz zu zahlen sind, h?ngt laut ARAG Experten zun?chst vom Wohnsitz ab: Rentner, die nur vor?bergehend ins Ausland ziehen oder die neben ihrem Auslandswohnsitz ihren deutschen Wohnsitz behalten, sind in Deutschland unbeschr?nkt steuerpflichtig und m?ssen ihre Steuererkl?rung beim zust?ndigen deutschen Finanzamt abgeben. Wer dauerhaft ins Ausland zieht, ist dagegen in Deutschland nur noch beschr?nkt steuerpflichtig. Wo in diesem Fall die Steuern zu zahlen sind, wird durch sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, die Deutschland mit vielen Staaten geschlossen hat. Ein Nachteil f?r Rentner, die in Deutschland nur beschr?nkt steuerpflichtig sind: Sie kommen nicht in den Genuss des steuerlichen Grundfreibetrags von derzeit 10.908 Euro pro Person, denn der gilt nur f?r Steuerzahler, die hierzulande unbeschr?nkt steuerpflichtig sind. Auch die Vorteile des Ehegattensplittings gibt es f?r beschr?nkt Steuerpflichtige nicht. Wer allerdings mehr als 90 Prozent seiner Eink?nfte aus Deutschland bezieht, kann den Antrag stellen, in Deutschland unbeschr?nkt steuerpflichtig zu bleiben – und so auch weiterhin in den Genuss von Grundfreibetrag und Ehegattensplitting kommen. Der Antrag ist beim Finanzamt Neubrandenburg einzureichen, das f?r alle im Ausland lebenden Rentner zust?ndig ist.

Richtig vorbereitet ins Ausland
Die ARAG Experten raten Auswanderern zu einigen Vorbereitungen. Neben der Deutschen Rentenversicherung sollten Rentner auch ihre deutsche Krankenversicherung ?ber den Schritt ins Ausland informieren, um sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung auch dort gew?hrleistet bleibt. Zudem sollten sie wichtige Dokumente, wie beispielsweise Geburts- oder Heiratsurkunde, in die jeweilige Landessprache ?bersetzen und beglaubigen lassen. Falls es ins nicht-europ?ische Ausland geht, k?nnte es sein, dass ein internationaler F?hrerschein n?tig wird. Der kann laut ARAG Experten in der Regel bei F?hrerscheinstellen, Fahrerlaubnisbeh?rden oder Kfz-Zulassungsstellen ausgestellt werden. Ein letzter Blick sollte den diversen Versicherungspolicen gelten. Nicht immer sind Haftpflicht-, Hausrat- oder Unfallversicherungen auch im Ausland g?ltig. Falls doch, muss den Versicherern die neue Wohnadresse im Ausland mitgeteilt werden. Vertr?ge oder Abonnements, die nicht mitgenommen werden k?nnen, wie z. B. mit dem Energie-Versorgungsunternehmen oder dem Fitness-Club, sollten rechtzeitig gek?ndigt werden, um unn?tige Zahlungen zu vermeiden. Wenn dann noch ein Nachsendeantrag bei der Post gestellt ist, kann der neue Lebensabschnitt im Ausland beginnen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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