Mindestlohn und dessen Auswirkungen für Mini-Midijobber und Arbeitgeber

Durch die Anhebung des Mindestlohn zum 01.10.2022 und der Verdienstobergrenzen bei Mini- und Midijobs m?ssen sehr viele Arbeitsvertr?ge ?berpr?ft werden.

Der Mindestlohn ist zum 01.10.2022 auf 12,00 Euro gestiegen und die Verdienstobergrenzen bei Mini- und Midijobs analog auf 520,00 Euro bzw. 1.600,00 Euro angehoben worden. Aus diesem Grund m?ssen sehr viele Arbeitsvertr?ge ?berpr?ft werden. Die Erh?hung betrifft mehr als 6 Millionen Arbeitnehmer:innen in Deutschland .

Was hat sich ge?ndert?

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung gilt seit dem 01.Oktober 2022 , dass wenn der durchschnittliche Monatsverdienst eines Minijobbers 520,00 Euro ?berschreitet, kein Minijob mehr vorliegt. Wenn der Verdienst des Minijobbers die monatliche Verdienst-Obergrenze aber nur gelegentlich und nicht vorhersehbar ?berschreitet, kann die Besch?ftigung weiterhin ein Minijob sein. Diese Regelung trifft zu, wenn in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 520,00 Euro (bis zu 1.040,00 Euro) verdient werden. Wird die Minijob-Grenze innerhalb des Zeitjahres in mehr als zwei Monaten ?berschritten, ist das ?berschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Besch?ftigung vor.
Bei geringf?gigen Besch?ftigungsverh?ltnissen k?nnen offene Entgeltanspr?che aufgrund der Jahresbetrachtung zu einer ?berschreitung der H?chstgrenze von derzeit 6.240,00 Euro (im Ausnahmefall 7.280,00 Euro) f?hren und somit die vollumf?ngliche Beitragspflicht ausl?sen.

Midijobber:innen sind Besch?ftigungen mit einem regelm??igen monatlichen Entgelt von 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro. Es handelt sich ausschlie?lich um Besch?ftigungen, die mehr als geringf?gig entlohnt werden, also mehr als 520,00 Euro pro Monat und damit versicherungspflichtig sind. Hier wird das sozialversicherungspflichtige Entgelt f?r den Arbeitnehmer abgesenkt.
Der Beitragsanteil der Besch?ftigten an den Beitr?gen steigt im Midijobbereich progressiv an; je h?her der Verdienst, desto h?her der Anteil. Die jeweilige Differenz zahlt der Arbeitgeber.

Was ist zu beachten?

Arbeitgeber riskieren eine Mindestlohnunterschreitung, wenn sie z.B. den Monatslohn und Mindestlohn mit 4,35 Wochen pro Monat kalkulieren. Es ist darauf zu achten, dass bei der Umrechnung der w?chentlichen Arbeitszeit in Monatsstunden mit dem Faktor 4,33 kalkuliert wird. Der Faktor 4,35 wird genommen, wenn Zuschl?ge f?r Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ber?cksichtigt werden m?ssen!

Es ist f?r die Sozialversicherung das Anspruchsprinzip zu beachten. F?r die Beitragsberechnung ist grunds?tzlich das gesetzlich bzw. tariflich geschuldete Mindestentgelt zugrunde zu legen, auch wenn im Arbeitsvertrag ein geringeres Entgelt vereinbart oder in der Praxis weniger Lohn ausgezahlt worden ist. Entscheidend ist, ob der Anspruch entstanden ist.

Dieses gilt auch, wenn der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz nicht beachtet wurde. Hat ein Arbeitgeber die tats?chlich geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers so verg?tet, dass hierdurch der Mindestlohn unterschritten wurde, so bemessen sich die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitr?ge zumindest am Mindestlohn f?r die geleisteten Arbeitsstunden. Dieses galt bisher uneingeschr?nkt.

Allgemeinverbindliche Tarifvertr?ge und Mindestlohn

Soweit ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht, bindet dieser auch Arbeitgeber, die nicht im Arbeitgeberverband sind, deswegen „allgemeinverbindlich“. Solche Tarifvertr?ge gibt es f?r die verschiedensten Branchen, welche ?ber dem Mindestlohn nach dem Mini-Lohngesetz (MiLoG) oder dem Arbeitnehmer-Entsendungsgesetz (AEntG) und deren Ausnahmen liegen.
Als Beispiel k?nnen hier die Tarifvertr?ge f?r das Hotel- und Gastst?ttengewerbe genannt werden, welche allgemeinverbindlich sind und ?ber dem Mindestlohn nach dem MiLoG liegen.

Jeder Arbeitgeber sollte sich intensiv mit dem Thema auseinandersetzen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Weitere Infos ?ber uns finden Sie auf www.frtg-essen.de , Pressearbeit / Blogbeitr?ge unter https://blog.frtg-essen.de/

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