Essen – Jahr f?r Jahr wird in Deutschland immer mehr Geld vererbt. „Doch wer seinen Nachlass nicht regelt,“ mahnt Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, „dessen Erben kann es passieren, dass sie nur meinen, geerbt zu haben.“
Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Ehepaar wohnt in der Immobilie der Patentante der Ehefrau; die Patentante wohnt ebenfalls in diesem Zweifamilienhaus. Die Patentante ist pflegebed?rftig und wird von dem Ehepaar 10 Jahre lang aufopfernd gepflegt. Alle gehen davon aus, dass, wenn die Patentante verstirbt, das Verm?gen der Patentante auf das Ehepaar ?bergeht. Es wird diesbez?glich ?ber dieses Thema in diesem Zehnjahreszeitraum h?ufig gesprochen. Die Patentante verstirbt.
Da die Ehefrau als vermeintliche Miterbin eine Bankvollmacht hat, die ?ber den Tod hinaus gilt, verwendet sie die Guthabenbetr?ge zur Tilgung von Schulden des Ehepaares. Leibliche Erben der Verstorbenen sind nicht vorhanden.
Das Ehepaar beantragt einen Erbschein und stellt mit Erstaunen fest, dass dies vom Amtsgericht verweigert wird mit dem Hinweis, dass sie keine Erben seien und mangels Testament auch kein Erbschein ausgestellt werden kann.
Fazit: Die vermeintlichen Erben sind keine Erben und gehen leer aus, der Nachlass f?llt der Staatskasse zu.
„Dumm gelaufen,“ bedauert Steuerberater Roland Franz und f?gt hinzu: „Dieser Praxisfall macht es besonders deutlich, dass, wenn man denkt, man ist Erbe, man rechtlich noch lange kein Erbe ist, wenn nicht die entsprechenden Grundlagen hierf?r geschaffen werden.“
Es zahlt sich also aus, wenn man sich beraten l?sst. Ein Beratungshonorar f?r die vermeintlichen Erben w?re mit Sicherheit g?nstiger gewesen als der Verlust des vermeintlichen Nachlasses und die R?ckzahlung der bereits ausgegebenen Betr?ge.
„Rund 400 Milliarden Euro werden pro Jahr in Deutschland vererbt. Zu diesem Ergebnis kam eine Studie des Deutschen Institutes f?r Wirtschaftsforschung (DIW).
Viele denken, sie br?uchten kein Testament, weil die gesetzliche Erbfolge ohnehin alles richten w?rde. Dies ist in vielen F?llen falsch,“ erkl?rt Steuerberater Roland Franz.
Wie ist die Erbfolge ohne Testament?
Das deutsche Erbrecht sieht nicht vor, dass Erblasser die Erbfolge mit einem Testament regeln m?ssen. Somit passiert es h?ufig, dass im Erbfall keine letztwillige Verf?gung vorliegt, wie Testament und Erbvertrag auch bezeichnet werden. In diesem Fall kommt die gesetzliche Erbfolge (gem?? ?? 1923 ff. BGB) zum Tragen. Anhand der Vorgaben l?sst sich jeweils ermitteln, welche Hinterbliebenen erben und welche per Gesetz leer ausgehen. Dabei wird zwischen dem Verwandten- und dem Ehegattenerbrecht unterschieden.
Wie werden Verwandte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ber?cksichtigt?
„Vereinfacht gesprochen ist es f?r Angeh?rige umso wahrscheinlicher,“ f?hrt Steuerberater Roland Franz aus, „dass man zum Kreis der gesetzlichen Erben geh?rt, je enger der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser war“.
Das Erbrecht sieht eine Unterteilung der Verwandten in folgende Gruppen vor:
Erben erster Ordnung:
Erben der 1. Ordnung sind die Abk?mmlinge des Erblassers, also die Kinder und falls diese nicht mehr leben, auch Enkel (oder sogar Urenkel, falls auch die Enkel bereits verstorben sind). Zu ihnen werden auch Adoptivkinder sowie nichteheliche Kinder gerechnet, Stiefkinder hingegen nicht.
Erben zweiter Ordnung:
Zu den Erben der 2. Ordnung geh?ren die Eltern sowie deren Abk?mmlinge (also Geschwister, Neffen, Nichten, Gro?neffen, Gro?nichten des Erblassers). Sofern die Eltern noch leben, erben deren Nachkommen jedoch nicht.
Erben dritter Ordnung:
Als Erben 3. Ordnung gelten die Gro?eltern und deren Nachkommen also die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers. Auch hier gilt: Leben die Gro?eltern noch, erben deren Abk?mmlinge nichts.
Erben vierter Ordnung:
Erben 4. Ordnung sind die Urgro?eltern des Erblassers und falls sie bereits verstorben sind, deren Nachkommen.
Erben f?nfter Ordnung:
Zu diesem Personenkreis geh?ren die Ur-Urgro?eltern des Erblassers sowie deren Abk?mmlinge.
Steuerberater Roland Franz erl?utert: „Grunds?tzlich gilt gem?? dem in ? 1930 BGB festgelegten Parentelsystem, dass Verwandte einer Ordnung erst dann erben, wenn die Erben der vorangehenden Ordnung nicht mehr leben. Eine Parentel (lat. parentela) war im deutschen Recht des Mittelalters die Gesamtheit der durch den n?chsten gemeinsamen Stammvater Verbundenen. Die erste Parentel bilden hiernach der Erblasser und seine Nachkommen, die zweite der Vater und die Geschwister.“
Die Folgen, wenn kein Testament vorhanden ist:
Wenn keine letztwillige Verf?gung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages existiert, dann greift das B?rgerliche Gesetzbuch (?? 1922 ff. BGB) und legt fest, wer Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Die gesetzliche Erbfolge ist aber in fast allen Erbf?llen immer nur die zweitbeste L?sung.
Wenn kein Testament vorliegt und kein Erbe (Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister sowie Gro?eltern, Onkel und Tanten) vorhanden ist:
Nach dem BGB (gem?? ? 1936) f?llt der Nachlass an den Staat, wenn a) kein Testament vorliegt und es b) keinen lebenden Erben laut gesetzlicher Erbfolge gibt. Gesetzlicher Erbe wird dann der Fiskus – genauer gesagt das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Erbfall ohne Testament – die gesetzliche Erbfolge
Wurde seitens des Erblassers kein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt, um die Nachfolge zu kl?ren, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wem was am Erbe zusteht.
Die gesetzliche Erbfolge wird durch die ?? 1924 ff. BGB geregelt. Gesetzliche Erben sind ausschlie?lich nahe Angeh?rige des Erblassers. Dazu z?hlen sein Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister sowie Gro?eltern, Onkel und Tanten. Nicht jede der Personen hat einen durchsetzbaren Anspruch auf das Erbe, vielmehr regelt eine Rangfolge, wer wann erbt.
Zun?chst erben die Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel). Gibt es keine Erben erster Ordnung, erben die Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten). Existieren weder in der ersten noch in der zweiten Ordnung Erben, haben die Angeh?rigen der dritten Ordnung (Gro?eltern, Tanten, Onkel usw.) Anspruch auf das Erbe.
Der verwitwete Erwin hat drei Kinder, von denen allerdings die Tochter bereits vor Jahren gestorben ist. Sie hat einen Sohn und eine Tochter hinterlassen, die demnach Erwins Enkelkinder sind. Mit 80 Jahren starb nun Erwin friedlich im Schlaf, ohne vorab ein Testament aufgesetzt zu haben.
Auf die anf?ngliche Trauer folgte alsbald die Frage, wer denn nun Vaters Immobilien in M?nchen, sein Verm?gen auf dem Konto und den Hausrat erben w?rde. Aufgrund von Unkenntnis ?ber das Erbrecht brach ein Erbstreit aus. Ein Blick auf die gesetzliche Erbfolge h?tte den Beteiligten Klarheit verschafft. Sie greift, wenn es kein Testament gibt.
Gesetzliche Erbfolge regelt den Nachlass ohne Testament
Nach aktuellen Umfragen machen lediglich 30 % aller Bundesb?rger ein Testament. Anstelle nach den eigenen W?nschen den letzten Willen aufzusetzen, vertrauen sie unbewusst oder bewusst auf die gesetzliche Erbfolge. Sie ist nach den ?? 1924 – 1934 BGB geregelt. Danach richtet sich die Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad und der Art von Partnerschaft des Erblassers.
Steuerberater Roland Franz stellt fest: „Im Fall von Erwin bedeutet dies: Seine beiden S?hne erben als direkte Abk?mmlinge jeweils ein Drittel des Verm?gens. Das verbleibende Drittel h?tte eigentlich der Tochter zugestanden. Da diese bereits tot ist, wird es auf ihre beiden Kinder aufgeteilt. Jedes Enkelkind erh?lt somit ein Sechstel des Erbes. Doch was w?re gewesen, wenn Erwin noch adoptierte und uneheliche Kinder gehabt h?tte?“
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