Raus aus der Schule, rein ins Berufsleben – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Worauf Azubis achten sollten, damit der Ausbildungsstart gelingt

Im Sp?tsommer beginnen viele Jugendliche ihre Berufsausbildung. Damit der Start in diese spannende neue Lebensphase gl?ckt, sollten die Auszubildenden ihre Rechte und Pflichten kennen. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erkl?rt unter anderem, ob sie ein Recht auf Mindestlohn haben und was unbedingt im Ausbildungsvertrag stehen sollte.

Lehrjahre sind keine Herrenjahre

Wer in sein erstes Ausbildungsjahr startet, sollte zu Beginn meist nicht mit einem besonders hohen Gehalt rechnen. Je nach Branche, Region und eventuell vorhandenem Tarifvertrag k?nnen sich die Betr?ge stark unterscheiden. „Seit Januar 2020 gibt es auch f?r Auszubildende in allen Betrieben ohne Tarifbindung einen Mindestlohn“, erl?utert Michaela Rassat. Genauso wie beim Mindestlohn f?r Arbeitnehmer ist der Betrag seitdem jedes Jahr gestiegen. „Wer Anspruch auf Mindestlohn hat und in diesem Jahr seine Ausbildung startet, erh?lt ein monatliches Gehalt von mindestens 585 Euro im ersten Lehrjahr“, so Rassat. Im zweiten Ausbildungsjahr liegt es dann bei 690 Euro, im dritten bei 790 Euro und im vierten bei 819 Euro. Tarifvertr?ge k?nnen jedoch abweichende Regelungen enthalten.

Arbeitsvertrag genau pr?fen

Trudelt die Zusage f?r einen Ausbildungsplatz ein, ist die Freude meist gro?. „Doch vor der Unterschrift sollten Auszubildende ihren Vertrag gr?ndlich pr?fen“, r?t die ERGO Juristin. „Denn nicht alles, was Arbeitgeber hier festlegen, ist auch rechtlich g?ltig. Beispielsweise muss der Abschluss des Ausbildungsvertrags zwingend schriftlich erfolgen.“ Au?erdem sind unter anderem folgende Inhalte als Mindestanforderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Pflicht: Vertragspartner, Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, die Berufst?tigkeit, f?r die ausgebildet werden soll, Beginn und Dauer, Ausbildungsst?tte, t?gliche Arbeitszeit, Dauer der Probezeit, H?he und Zusammensetzung der Verg?tung, Dauer des Urlaubs sowie Voraussetzungen f?r eine K?ndigung. Unzul?ssig sind dagegen Inhalte wie unter anderem die Zahlung einer Ausbildungsentsch?digung oder Vereinbarungen von Vertragsstrafen. Nicht erlaubt ist auch die Verpflichtung zum Verbleib im Betrieb nach der Ausbildung.

?berstunden nur als Ausnahme

Vor allem wenn die Kollegen im Unternehmen ?fter mal l?nger bleiben, f?hlen sich manche Azubis verpflichtet, ebenfalls ?berstunden zu machen. „Ob sie dies d?rfen, h?ngt jedoch von ihrem Alter ab“, erkl?rt die Rechtsexpertin. F?r vollj?hrige Azubis gilt wie f?r alle anderen Arbeitnehmer das Arbeitszeitgesetz. „?berstunden sind also grunds?tzlich m?glich. W?hrend der Ausbildung sollten sie jedoch die Ausnahme bleiben“, so Rassat. Zudem muss ein Ausgleich in Form von Geld oder Freizeit stattfinden. Tarifvertr?ge k?nnen f?r Azubis besondere Regelungen treffen.

Sonderregelungen f?r minderj?hrige Azubis

F?r minderj?hrige Auszubildende gelten bestimmte Sonderregelungen, da sie dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterliegen. „Wer unter 18 ist, darf beispielsweise nicht mehr als maximal 40 Stunden pro Woche beziehungsweise acht Stunden am Tag arbeiten“, erl?utert die ERGO Juristin. Zum Vergleich: Auch Erwachsene d?rfen h?chstens acht Stunden am Tag arbeiten. Allerdings k?nnen sie ihre Arbeitszeit auf zehn Stunden am Tag verl?ngern, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht ?berschritten werden. Zus?tzlich m?ssen sich minderj?hrige Azubis vorab einem Gesundheitscheck beim Arzt unterziehen. Dieser stellt fest, ob sie k?rperlich und gesundheitlich f?r die Ausbildung geeignet sind.

Probezeit: maximal vier Monate

W?hrend bei einem normalen Anstellungsverh?ltnis die Probezeit auch mal ein halbes Jahr dauern kann, ist dies in der Ausbildung strenger geregelt. „Die Probezeit ist obligatorisch und darf in der Ausbildung nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als vier Monate betragen“, erkl?rt Rassat. Allerdings ist eine Verl?ngerung m?glich, wenn besondere Umst?nde vorliegen. Dazu z?hlt beispielsweise ein l?ngerer krankheitsbedingter Ausfall des Auszubildenden.

Pflichten und ihre Grenzen

Neben besonderen Rechten, die ausschlie?lich f?r Auszubildende gelten, haben die Berufsanf?nger allerdings auch Pflichten, an die sie sich halten m?ssen. So sind sie beispielsweise verpflichtet, die geltenden Betriebs- oder Kleiderordnungen einzuhalten sowie die Anweisungen des Ausbildenden zu befolgen und sorgf?ltig auszuf?hren. Allerdings schlie?t das nicht jede Aufgabe mit ein. „T?tigkeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, m?ssen Azubis nicht ?bernehmen. Wer beispielsweise eine Malerausbildung macht, muss nicht die B?ror?ume putzen, wenn die Reinigungskraft krank ist“, erl?utert die Juristin von ERGO.

Finanzielle Unterst?tzungsm?glichkeiten

Besonders f?r Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, kann das Ausbildungsgehalt sehr knapp sein. „In solchen F?llen haben Berufsanf?nger die M?glichkeit, Sozialleistungen wie die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu beantragen“, so Rassat. Voraussetzung: sie erlernen einen anerkannten Ausbildungsberuf und wohnen in einer eigenen Wohnung.
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