Arbeitsverträge werden transparenter

ARAG Experte Tobias Klingelh?fer ?ber Neuerungen in Arbeitsvertr?gen

Sie kommt zwar als langweilige Zahl daher, bringt aber f?r Arbeitnehmer viele Vorteile mit sich: Die EU-Richtlinie 2019/1152 bestimmt, dass Arbeitsvertr?ge seit August mehr Informationen enthalten m?ssen, um Arbeitsbedingungen transparenter und vorhersehbarer zu machen. Wie Arbeitsvertr?ge k?nftig aussehen m?ssen, welche Vorteile das erweiterte Nachweisgesetz f?r Arbeitnehmer hat und was f?r bestehende Arbeitsvertr?ge gilt, erkl?rt ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelh?fer.

Was ist neu seit August?
Tobias Klingelh?fer: F?r alle Arbeitsvertr?ge, die nach dem 1. August geschlossen werden, gilt automatisch das erweiterte Nachweisgesetz. Das bisher existierende Nachweisgesetz enthielt bereits einige wesentliche Vertragsbedingungen, die jetzt erweitert wurden. So muss beispielsweise unter anderem schriftlich ?ber die Dauer der Probezeit, sowie die vereinbarte Arbeitszeit im Detail unterrichtet werden. Auch die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes muss genau offengelegt werden, beispielsweise wenn es um Sonderzahlungen oder ?berstunden geht. Eine weitere Neuerung ist die Pflicht, den Arbeitnehmer umfassend ?ber das bei einer K?ndigung einzuhaltende Verfahren aufzukl?ren – zumindest ?ber die Schriftformerfordernis sowie die Frist einer K?ndigungsschutzklage.

Weiterhin m?ssen jetzt s?mtliche erforderlichen Informationen dem Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag schriftlich vorgelegt werden. Geschieht dies nicht oder nicht korrekt, kann eine Geldbu?e verh?ngt werden.




F?r welche Arbeitsvertr?ge gilt die EU-Richtlinie?
Tobias Klingelh?fer: Das neue Nachweisgesetz gilt f?r alle Arbeitsvertr?ge. Ob f?r Auszubildende, Mini-Jobber oder Reinigungskr?fte im privaten Bereich – jeder, der nicht kurzfristig f?r maximal einen Monat besch?ftigt ist und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, hat nun Anspruch auf diese erweiterten Informationen im Vertrag. Die Erweiterungen k?nnen entweder in einem umfangreichen Arbeitsvertrag aufgenommen werden oder in einem gesonderten Nachweisdokument festgehalten werden.

Was gilt f?r bestehende Arbeitsvertr?ge?
Tobias Klingelh?fer: F?r bereits existierende Arbeitsverh?ltnisse m?ssen nicht zwingend neue Vertr?ge ausgeh?ndigt werden. Arbeitnehmer, die vor dem 1. August eingestellt wurden, m?ssen nur schriftlich ?ber die wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie ihren Arbeitgeber dazu auffordern. Auch dann ist keine ?nderung des Vertrages notwendig, denn zur Erf?llung der Nachweispflichten reicht eine schriftliche, unterzeichnete Auflistung der Arbeitsbedingungen. Ich rate aber allen Arbeitnehmern, ihre bestehenden Vertr?ge abzugleichen, denn die k?nnen jetzt unwirksame Klauseln enthalten, beispielsweise zu Ruhepausen oder der Abgeltung von ?berstunden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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