Die Schult?te ist fertig gebastelt, Stifte und Hefte gekauft, der Ranzen gepackt und der Schulweg ge?bt. Bald startet in einigen Bundesl?ndern f?r zahlreiche ABC-Sch?tzen und I-D?tzchen nach Kindertagesst?tte oder Kindergarten das neue Abenteuer Schule. Die ARAG Experten geben daher ein paar Rechtstipps f?r Schulanf?nger und ihre Eltern.
Einschulungstag – Sonderurlaub?
Leider gilt der Einschulungstag des eigenen Sprosses nicht als Sonderurlaub. Ein Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Sonderurlaub bzw. „bezahlte Freistellung“ nach Paragraf 616 B?rgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn er z. B. heiratet oder wenn ein enger Angeh?riger verstirbt. Wer also beim gro?en Tag seines zuk?nftigen Schulkindes dabei sein m?chte, dem empfehlen die ARAG Experten sich fr?hzeitig zu k?mmern und zeitig einen Antrag auf Gleitzeit oder Urlaub zu stellen. Auch schulpflichtigen Geschwisterkindern steht keine automatische Schulbefreiung zu. Die ARAG Experten raten auch hier, fr?hzeitig das Gespr?ch mit der Schule zu suchen.
Darf der Lehrer Handys einkassieren?
Ob reif genug oder nicht – immer mehr Grundsch?ler besitzen ein Handy. Daher stellt sich auch an Grundschulen immer h?ufiger die Frage, ob Lehrer befugt sind, die Ger?te ihrer Sch?ler einzusammeln. Sind sie, sagen die ARAG Experten. Weil sie f?r die Durchsetzung der Hausordnung zust?ndig sind. Voraussetzung daf?r: Der Sch?ler spielt w?hrend des Unterrichts mit dem Handy oder st?rt den Unterricht. Normalerweise wird das Ger?t bis zum Ende der Unterrichtsstunde verwahrt, sp?testens am Ende des Unterrichtstags muss es laut ARAG Experten aber zur?ckgegeben werden. Was allerdings nicht geht, ist das Handy als Strafe einzuziehen, wenn der Sch?ler etwa mit seinem Nachbarn im Unterricht tuschelt. Es muss immer ein erzieherischer Bezug zum Fehlverhalten des Sch?lers vorliegen. Ob das Handy allerdings einen Spickzettel enth?lt oder der Verlauf des Internet-Browsers R?ckschl?sse auf einen Betrugsversuch zul?sst, darf der Lehrer nicht eigenm?chtig untersuchen – dies gilt ?brigens auch f?r den Ranzen. Das Handy oder die Tasche der Sch?lerinnen und Sch?ler und deren Inhalt sind und bleiben Privatsache.
Tonnen von Hausaufgaben?
Unmengen an Hausaufgaben m?ssen nicht bef?rchtet werden, da das Schulgesetz und die jeweilige Landesverordnung je nach Klassenstufe die Menge der Hausaufgaben klar regeln. So ist in der ersten und zweiten Klasse eine Hausaufgabenzeit von maximal 30 Minuten erlaubt. In der dritten und vierten Klasse sind es schon 60 Minuten. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass Lehrer in der Regel keine Hausaufgaben ?ber das Wochenende, die Ferien oder Feiertage aufgeben sollen.
Ich muss mal Pipi!
F?r Toiletteng?nge innerhalb einer Schulstunde gibt es den ARAG Experten zufolge keine gesetzliche Regelung oder Verordnung. Der Gang zum WC gilt jedoch als ein menschliches Bed?rfnis und ist im Grundgesetz (Menschenw?rde) verankert. Dennoch sind Lehrer laut Schulgesetz nicht generell dazu verpflichtet, jeden Sch?ler zu jeder Zeit aus dem Klassenraum f?r das kleine oder gro?e Gesch?ft zu entlassen. Sie haben das Bed?rfnis und die Situation abzuw?gen und d?rfen anhand ihres Ermessens – wie z. B. nach H?ufigkeit, Glaubw?rdigkeit oder St?rung des Unterrichts – entscheiden, ob sie einem Sch?ler den Gang zur Toilette gew?hren.
Rauswurf oder Kollektivstrafen
Grunds?tzlich ist in den Schulgesetzen festgelegt, dass Lehrer dazu berechtigt sind, erzieherische oder p?dagogische Schritte oder Ordnungsma?nahmen durchzuf?hren, wenn Unterricht oder Schulbetrieb gest?rt werden. Hat ein Lehrer beispielsweise einen notorischen Zusp?tkommer oder dauerhaften St?renfried in der Klasse, darf er ihn des Klassenraums verweisen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Definition und der Handlungsspielraum des Lehrers von Bundesland zu Bundesland verschieden sind. So erlaubt das Schulrecht in Nordrhein-Westfalen etwa, dass ein Sch?ler von einem Tag bis zu zwei Wochen vom Unterricht ausgeschlossen werden kann. In Bayern und Baden-W?rttemberg sind es bis zu vier Wochen. In Niedersachsen k?nnen es sogar bis zu drei Monate werden. Die ARAG Experten merken an, dass Kollektivstrafen, also das Bestrafen der ganzen Klasse wegen eines Schulkindes, grunds?tzlich nicht erlaubt sind, weil diese gegen rechtsstaatliche Grunds?tze versto?en.
Kommunikation ?ber Social Media
Eine bundeseinheitliche, rechtliche Regelung ?ber die Nutzung von sozialen Medien an Schulen gibt es nicht. Ganz unproblematisch ist sie aber dennoch nicht. Ob und wie ?ber soziale Medien zwischen Lehrern und Sch?lern kommuniziert werden darf, ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. W?hrend es Lehrern beispielsweise in Nordrhein-Westfalen nicht ausdr?cklich untersagt ist, mit Sch?lern ?ber Plattformen und Messenger zu kommunizieren und Lehrer auch in Bayern lediglich zu amtsangemessenem Verhalten aufgefordert werden, beurteilt die Berliner Beauftragte f?r Datenschutz und Informationsfreiheit in ihrem Jahresbericht 2020 etwa die Nutzung von WhatsApp zwischen Lehrern und Sch?lern als rechtswidrig. Auch in Rheinland-Pfalz wird der Kontakt ?ber Messenger-Dienste wie WhatsApp und Facebook vom Landesbeauftragten f?r Datenschutz untersagt. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Lehrer – unabh?ngig welchen Handlungsspielraum sie in der digitalen Kommunikation haben – aus dienstrechtlichen Bestimmungen einer erh?hten Sorgfaltspflicht unterliegen. Sind soziale Medien im schulischen Kontext erlaubt, gilt es, verantwortungsvoll und sensibel damit umzugehen.
Weitere interessante Informationen zum Thema unter:
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