Steuer 2021: Arbeitszimmer, Gartenhaus oder Küchentisch?

ARAG Experten geben Tipps f?r die Steuererkl?rung

Die Corona-Ma?nahmen haben nicht nur das Leben und Arbeiten beeinflusst, sondern f?r Arbeitnehmer und Beamte auch die Anrechenbarkeit von Werbungskosten in der Steuererkl?rung ver?ndert. So sind f?r die anstehende Einkommensteuererkl?rung 2021 einige Besonderheiten zu beachten. Dazu geh?rt zum Beispiel die Arbeit im Home-Office. Die ARAG Experten geben einen ?berblick, wann und wie ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann und wann die Home-Office-Pauschale greift.

Was ist wann und wie absetzbar?
Arbeitszimmer: Eigentlich gelten f?r die steuerliche Absetzbarkeit von heimischen Arbeitszimmern strenge Vorgaben des Bundesfinanzhofes: Denn nur wer nachweisen kann, dass er das B?ro zu Hause ausschlie?lich oder nahezu ausschlie?lich beruflich nutzt, kann den Raum von der Steuer absetzen. Was man f?r 2021 bei den Werbungskosten letztendlich absetzen kann, h?ngt laut der ARAG Experten davon ab, ob tats?chlich ein Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn genutzt wurde. Sind die Voraussetzungen f?r ein Arbeitszimmer erf?llt, darf der Arbeitnehmer die Kosten f?r das sogenannte „Arbeitszimmer light“ bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen, wenn im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz zur Verf?gung stand. Die ARAG Experten verweisen f?r die Pandemie aber auf die Sonderregelung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 9.7.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :013): Wurde im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 aus gesundheitlichen Gr?nden oder auch, weil einem das Risiko einer Ansteckung zu hoch war, ausschlie?lich oder zeitlich ?berwiegend im Home-Office-Arbeitszimmer gearbeitet, dann war das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen T?tigkeit und die entsprechenden Kosten k?nnen bei den Werbungskosten unbegrenzt geltend gemacht werden. Dabei ist es egal, ob man diese Entscheidung selbst getroffen hat, um Kontakte zu vermeiden oder der Arbeitgeber die Arbeit im Home-Office angewiesen hat.

Arbeiten im Gartenh?uschen
Im Rahmen der Pandemie ist der ein oder andere Arbeitnehmer kreativ geworden und hat sich im heimischen Garten ein H?uschen inklusive Schreibtisch, Rollcontainer und Co. angeschafft. Die ARAG Experten haben auch manch einen handwerklich begabten Besch?ftigten gefunden, der sich einen Bauwagen zum Arbeitszimmer umgebaut hat. Unter der Voraussetzung, diesen Ort als echtes Arbeitszimmer genutzt zu haben, darf er in der Steuererkl?rung angegeben werden und ist absetzbar.

Home-Office-Pauschale
Werden die strengen Vorgaben f?r das Arbeitszimmer nicht erf?llt und ist eine Ber?cksichtigung bei den Werbungskosten der Steuer nicht m?glich, verweisen die ARAG Experten auf eine Neuregelung. Seit 2020 gibt es die Home-Office-Pauschale. Sie gibt es auch dann, wenn zu Hause in der K?che, einer Arbeitsnische oder dem Wohnzimmer gearbeitet wurde. Hierbei d?rfen in der Steuererkl?rung bis zu einem Betrag von maximal 600 Euro pauschal f?nf Euro f?r jeden Tag als Werbungskosten angegeben werden, an dem w?hrend der Corona-Pandemie ausschlie?lich von zu Hause gearbeitet wurde. Kleiner Wermutstropfen: Die Pauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro. Ihre Geltendmachung lohnt sich daher nur, wenn dieser Betrag zusammen mit den ?brigen Werbungskosten ?berschritten wird. Hinweis der ARAG Experten: R?ckwirkend ab dem 1. Januar 2022, also ab der n?chsten Einkommenssteuererkl?rung, wird dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 auf 1.200 Euro erh?ht.

Achtung Fristen
W?hrend die Fristen f?r die Steuererkl?rung 2020 um drei Monate verl?ngert wurden sind, ist aktuell keine Abweichung von der regul?ren Regelung f?r das Jahr 2021 geplant. Der Stichtag f?r die Abgabe der Steuererkl?rung ist nach Angaben der ARAG Experten demnach der 31. Juli des Folgejahres. Die Steuererkl?rung f?r 2021 muss also Ende Juli 2022 auf dem Tisch des Finanzbeamten liegen. Wer diesen Termin verpasst, kann einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. So verl?ngert sich die Frist automatisch auf Ende Februar des ?bern?chsten Jahres. F?r die Steuererkl?rung 2021 w?re das also Ende Februar 2023. Allerdings kann das Finanzamt ausdr?cklich eine fr?here Abgabe verlangen.

Weitere interessante Informationen der ARAG Experten zur Steuererkl?rung hier zum Nachlesen:

Nebenkosten
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/09490/

Abrechnung Handwerkerrechnung
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/3942/

Sturmsch?den von der Steuer absetzbar
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/08292/

B?rgerentlastungsgesetz – Versicherungen absetzen
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/3886/

Untervermietung und Steuer
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/untervermietung-oder-einlagerung-bei-reise/

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