Ab Oktober wird der Mindestlohn auf 12 Euro angehoben. Das ist die bisher gr??te Anhebung seit Einf?hrung des Mindestlohns.
2015 startete der Mindestlohn mit 8,50 Euro. Seitdem wurde er in regelm??igen Abst?nden, nach Empfehlung der Mindestlohnkommission, durch die jeweilige Bundesregierung angepasst. Seit Beginn betr?gt die Grenze f?r eine geringf?gige Besch?ftigung 450 Euro monatlich.
Und hier liegt das Problem mit der starren Grenze von 450 Euro im Monat. Je mehr der Mindestlohn anw?chst, desto geringer ist die maximale monatliche Arbeitszeit f?r geringf?gig Besch?ftigte. Lag die maximale monatliche Arbeitszeit zu Anfang noch bei knapp 53 Std mit einem Mindestlohn von 8,50 Euro, w?rde sie ohne Anpassung in diesem Bereich im Oktober 2022, bei einem Mindestlohn von 12 Euro, auf 37,5 Std. sinken. Das f?hrt zu Mehraufw?nden bei Arbeitgeber*innen, die entweder die Arbeitszeit der geringf?gig Besch?ftigten k?rzen oder Mitarbeiter*innen in den weniger attraktiven ?bergangsbereich mit h?heren Sozialabgaben ?bernehmen m?ssten.
Keine starre Gehaltsgrenze, sondern eine Begrenzung der Arbeitszeit
Genau hier setzt die Bundesregierung mit ihrer Neuregelung an. Statt der Gehaltsgrenze von 450,- Euro wird die w?chentliche Arbeitszeit der geringf?gig Besch?ftigten auf 10 Std. in der Woche begrenzt. Durch diese Umkehr der Berechnungslogik ergibt sich ab Oktober 2022 folgende Formel f?r den max. Bruttolohn f?r Geringf?gige Besch?ftigte:
10 Wochenstunden * (52/12) (durchschnittliche Wochen im Monat) * 12 EUR Mindestlohn = 520 EUR
oder gek?rzt: 12 EUR Mindestlohn * 130 / 3 = 520 EUR
Wie wird das kontrolliert?
Im Bereich der geringf?gig Besch?ftigten kontrolliert der Zoll, ob die Arbeitszeit der Besch?ftigten eingehalten wird oder ob durch eine ?berschreitung der Arbeitszeit der berechnete Stundenlohn unter den Mindestlohn sinkt. In diesem Fall drohen hohe Strafen.
Eine Dokumentation der Arbeitszeit ist im Bereich des Mindestlohnsektors Pflicht. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine elektronische Zeiterfassung.
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D?rfen die 10 Std. pro Woche ?berschritten werden?
In Ausnahmef?llen sieht das Gesetz des BMAS auch Ausnahmen f?r die 10 Std. Regelung vor.
Dabei werden aber enge Grenzen gesetzt.
1.) Der Besch?ftigte darf nur in zwei Monaten pro Jahr die zul?ssige max. Arbeitszeit der geringf?gigen Besch?ftigung von 43:20 Std. ?berschreiten.
2.) Das j?hrliche Einkommen darf das 14fache der Geringf?gigkeitsgrenze nicht ?berschreiten. Einmalzahlungen, z.B. Weihnachtsgeld oder Pr?mie sind damit zul?ssig, solange diese Grenze nicht ?berschritten wird.
Wenn einer der beiden Punkte zutrifft, liegt ein m?glicher Missbrauch der geringf?gigen Besch?ftigung vor. Arbeitgeber*innen m?ssen bei einer Pr?fung mit einer Status?nderung des Besch?ftigungsverh?ltnisses und Nachzahlungen rechnen.
Die Investition in eine elektronische Zeiterfassung spart Zeit und Geld
Trotz der einmaligen Kosten f?r ein Zeiterfassungs-System wie TimePunch, sparen Arbeitgeber*innen durch die Einf?hrung einer Zeiterfassung bares Geld.
Zum einen werden Lohn -und Gehaltsabrechnungen per Knopfdruck berechnet und an den Steuerberater ?bermittelt werden. Zum anderen erhalten Betriebe eine ?bersicht ?ber die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden und pr?fen so direkt, ob geringf?gig Besch?ftigte mehr als die zul?ssigen 10 Stunden pro Woche arbeiten. Dies sch?tzt vor Strafzahlungen im Falle einer Pr?fung durch den Zoll.
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